• Weinberge und landwirtschaftliche Flächen (dazu zählen auch Obstwiesen und Sonderkulturen) sind Privatgelände und dürfen nicht einfach betreten werden. Das Betretungsverbot gilt ganzjährig beziehungsweise von der Saat bis zur Ernte.
  • Auf den Wirtschaftswegen ist auf andere Verkehrsteilnehmer sowie Fußgänger Rücksicht zu nehmen. Auf diesen Wegen ist grundsätzlich mit landwirtschaftlichem Verkehr – also auch mit Schleppern und großem Gerät – zu rechnen. Radfahrer und Fußgänger sollten beachten, dass die Sicht für die Landwirte zum Teil eingeschränkt sein könnte und sich dementsprechend vorausschauend verhalten.
  • Für die eigene Sicherheit sowie zum Schutz von anderen ist beim Radfahren eine angemessene Geschwindigkeit einzuhalten.
  • Während der Brutzeit gilt in Teilen des Landschaftsraums eine Leinenpflicht für Hunde. Die Gebiete sind extra ausgeschildert.
  • Abfälle und mitgebrachte Gegenstände sind grundsätzlich aus den Flächen zu entfernen bzw. wieder mitzunehmen. Sie gefährden die Gesundheit aller!

Bei Missachtung der gesetzlichen Regelungen kann ein Bußgeld bis zu 15.000 Euro gemäß § 44 i.V.m. § 69 Abs. 2 Nr. 7, 8 und Abs. 3 Naturschutzgesetz des Landes Baden-Württemberg (NatSchG) erhoben werden.


Wir freuen uns über Ihre Mitwirkung, den Landschaftsraum als landwirtschaftliche Fläche und Erholungsgebiet zu erhalten – vielen Dank!

Bodenaufkleber: Bitte bleiben Sie auf Ihren Wegen


Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG)

Vom 23. Juni 20151 2, § 44 Schranken des Betretungsrechts (zu § 59 Absatz 2 BNatSchG)

(1) Das Betretungsrecht gemäß § 59 Absatz 1 BNatSchG umfasst nicht das Fahren mit motorisierten Fahrzeugen, das Abstellen von motorisierten Fahrzeugen und Anhängern, das Zelten oder das Feuermachen. Das Fahren mit Fahrrädern oder Pedelecs (Fahrräder mit elektrischer Motorunterstützung) ohne oder mit Anhänger, elektronischen Mobilitätshilfen nach § 1 Absatz 1 der Mobilitätshilfenverordnung sowie Krankenfahrstühlen mit oder ohne Motorantrieb ist auf hierfür geeigneten Wegen erlaubt. Auf Fußgänger ist Rücksicht zu nehmen.

(2) Landwirtschaftlich genutzte Flächen dürfen während der Nutzzeit nur auf Wegen betreten werden. Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen Saat oder Bestellung und Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses und der Beweidung. Sonderkulturen, insbesondere Flächen, die dem Garten-, Obst- und Weinbau dienen, dürfen nur auf Wegen betreten werden.

(3) In Schutzgebieten richtet sich das Betretungsrecht nach den jeweiligen Schutzbestimmungen. Soweit die Rechtsverordnung keine Regelung enthält, ist das Radfahren und das Fahren mit Krankenfahrstühlen in Naturschutzgebieten nur auf Straßen und geeigneten Wegen gestattet.

(4) Wer die freie Landschaft betritt, ist verpflichtet, von ihm abgelegte Gegenstände und Abfälle wieder an sich zu nehmen und zu entfernen.

(5) Die Naturschutzbehörde oder die Ortspolizeibehörde kann durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung das Betreten von Teilen der freien Landschaft aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere bei Gefahr für Leib oder Leben der Erholungssuchenden, aus Gründen des Natur- und Artenschutzes, zur Durchführung landschaftspflegerischer Vorhaben und zur Regelung des Erholungsverkehrs beschränken oder untersagen.

(6) Vorschriften über den Gemeingebrauch an Gewässern und an öffentlichen Straßen sowie straßenverkehrsrechtliche Regelungen bleiben unberührt.