Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Fahrradparkhaus Fellbach.go! radbox betrieben durch die Wohnungs- und Dienstleistungsgesellschaft Fellbach mbH

1 Geltungsbereich und Gegenstand dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

1.1 Die Stadtverwaltung Fellbach (nachfolgend „Stadt Fellbach“) vermietet ihren Kunden einen Stellplatz für ihr Fahrrad (nachfolgend „Fahrradbox“) im Fahrradparkaus am Standort Fellbach, soweit diese verfügbar sind. Kunden können die Parkleistungen des Fahrradparkhauses in Verbindung mit der dazugehörigen Smartphone App „Fellbach.go! radbox“ und zusätzlich über das RFID-Lesegerät mit einer polygoCard nutzen.

1.2 Diese AGB regeln die Beziehung zwischen der Stadt Fellbach und dem jeweiligen Kunden bei Abschluss von Einzelmietverträgen über eine Box im Fahrradparkaus am Standort Fellbach.

1.3 Diese AGB werden ggf. ergänzt durch die gesonderten AGB der Stadt Fellbach für die Fellbach.go! Radbox-App.

2 Registrierung

2.1 Um die Buchung einer Fahrradbox im Fahrradparkhaus Fellbach durchführen zu können, ist eine vorherige Registrierung über die Fellbach.go! radbox-App erforderlich.

2.2 Nach erfolgreicher Registrierung kann der Kunde Fahrräder im Fahrradparkhaus („Tower“) einparken. Der Einrichtung eines Kundenkontos begründet jedoch weder für die Stadt Fellbach, noch für den Kunden einen Anspruch auf den Abschluss von Einzelmietverträgen.

3 Buchungsvorgang und Vertragsschluss

3.1 Die Buchung einer Fahrradbox ist ausschließlich nach vorheriger Registrierung (vgl. Ziff. 2.1) über die Fellbach.go! Radbox-App und zusätzlich unter Verwendung einer aktiven polygoCard des Verkehrsverbundes Stuttgart (VVS) möglich.

3.2 Die Buchung einer Fahrradbox im Tower ist nur möglich, wenn noch eine freie Box verfügbar ist. Dies wird dem Kunden direkt in der App angezeigt. Mit der erfolgreichen Buchung kommt ein Mietvertag zwischen der Stadt Fellbach und dem Kunden zu den Bedingungen dieser AGB zustande.

3.3 Nach erfolgreicher Buchung wird dem Kunde ein Gate zugewiesen, hinter dem sich die ihm zugeordnete Fahrradbox befindet. Diese wird in der Regel unmittelbar nach der Buchung in der App angezeigt.

Mithilfe der App kann der Kunde den QR-Code des ihm zugewiesenen Tower Gates einlesen. Die Fahrradbox wird dem Kunden daraufhin zum Einparken bereitgestellt. Um das Einparken abzuschließen, muss der Kunde den physischen Button am Gate betätigen.

3.4 Der Vertragsschluss über eine Fahrradbox erfolgt durch erfolgreichen Abschluss des Bestellvorgangs.

4 Mietgegenstand, Abstelldauer

4.1 Der Vertrag umfasst die Nutzung einer Fahrradbox im Fahrradparkhaus am Standort Fellbach durch den Kunden gegen Entgelt in dem nach dem geschlossenen Mietvertrag vereinbarten Zeitraum.

4.2 Mit Abschluss des Buchungsprozesses wird dem Kunden eine Fahrradbox im Tower zur Verfügung gestellt. Die Fahrradbox gilt in diesem Moment als überlassen.

4.3 Die Dauer des Mietverhältnisses richtet sich nach den jeweils gültigen Regelungen. Die möglichen Optionen sind in der Fellbach.go! Radbox-App einsehbar.

5 Nutzungsvorschriften, Pflichten des Kunden

5.1 Mit dem Abstellen des Fahrrads gilt die Fahrradbox als ordnungsgemäß übergeben. Die Benutzung des Fahrradparkhauses erfolgt auf eigene Gefahr des Kunden.

5.2 Der Kunde ist verpflichtet, sein Fahrrad selbst und korrekt in der zugewiesenen Fahrradbox abzustellen. Hierbei sind die Sicherheitshinweise am Fahrradparkhaus zu beachten. Je Fahrradbox darf der Kunde nur ein Fahrrad einparken. Es ist dem Kunden nicht gestattet, die Fahrradbox zu betreten.

5.3 Der Kunde verpflichtet sich, die zugewiesene Fahrradbox pfleglich zu behandeln und sauber zu halten.

5.4 Beim Ein- und Ausparken des Fahrrads nebst Fahrradzubehör hat der Kunde die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu beachten.

5.5 Eine Überlassung der Fahrradbox im Tower an Dritte, insbesondere eine Untervermietung, ist dem Kunden nicht gestattet.

5.6 In den Fahrradboxen dürfen nur Fahrräder, Pedelecs und E-Bikes einschließlich Fahrradzubehör und -gepäck bis zu einem Gewicht von 25 kg, einer Gesamthöhe von 120 cm, einer Gesamtlänge von 190 cm und einer maximalen Breite von 80 cm eingestellt werden. Das Einparken von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren, andere Gegenstände, Personen oder Tiere ist ausdrücklich nicht gestattet.

5.7 Bei Verdacht einer vertragswidrigen Nutzung ist die Stadt Fellbach berechtigt, die Fahrradbox ohne Zustimmung des Kunden selbst oder durch Dritte öffnen zu lassen. Sollte sich der vertragswidrige Gebrauch bestätigen, ist die Stadt Fellbach berechtigt, die Fahrradbox selbst oder durch Dritte räumen zu lassen und die eingebrachten Gegenstände in Besitz zu nehmen. Die Räumung ist für den Kunden kostenpflichtig, es sei denn, er hat die vertragswidrige Nutzung nicht zu vertreten.

5.8 Der Kunde verpflichtet sich, seine Fahrradbox nach Ablauf der Nutzungsdauer, umgehend jedoch spätestens am letzten Tag der Mietzeit, zu räumen. Sollte der Kunde dieser Pflicht nicht nachkommen, ist die Stadt Fellbach berechtigt, die Fahrradbox durch einen Mitarbeiter der Stadt Fellbach selbst zu leeren und die eingebrachten Gegenstände auf Kosten des Kunden in der ADFC-Radstation (Eisenbahnstraße 22, 70736 Fellbach) einzustellen. Dort werden die in Besitz genommenen Gegenstände längstens für 20 Tage verwahrt. Der Kunde kann innerhalb dieser Frist das Fahrrad bzw. die Gegenstände gegen Erstattung einer Gebühr in Höhe von 15 € in der ADFC-Radstation abholen. Nach Ablauf dieser Frist gehen die nicht abgeholten Gegenstände in das Eigentum der Stadt Fellbach über.

5.9 Sofern der Kunde den vermieteten Stellplatz über die Zeit der Beendigung des Mietverhältnisses hinaus nutzt, verpflichtet er sich gegenüber der Stadt Fellbach zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe des vereinbarten Mietzinses für die Dauer der weiteren Nutzung. § 546 a BGB gilt entsprechend.

5.10 Im Fall einer technischen Störung kann der Kunde sein Fahrrad über die „Emergency Funktion“ aus dem Fahrradparkhaus ausparken. Dafür ist jeder parkierten Fahrradbox eine Emergency-Nummer zugewiesen. Diese Zugangsnummer wird dem Kunden nach Abschluss der Zahlvorgangs mitgeteilt. Die zugewiesene Nummer muss hierfür über das Display am Tower eingegeben werden. Anschließend kann das Fahrrad ausgeparkt werden.

5.11 Die Stadt Fellbach ist berechtigt, das vom Nutzer eingestellte Fahrrad im Falle einer dringenden Gefahr aus der Fahrradbox zu entfernen.

6 Pflichten der Stadt Fellbach

6.1  Die Stadt Fellbach ist verpflichtet, dem Kunden die von ihm gebuchte Fahrradbox im Fahrradparkhaus Fellbach unverzüglich nach Abschluss der Buchung zur Verfügung zu stellen.

6.2 Die Stadt Fellbach trägt dafür Sorge, dass sich das Fahrradparkhaus während der gesamten Vertragslaufzeit in einem vertragsgemäßen Zustand befindet.

7 Rechte des Kunden wegen Mängeln

7.1 Die Fahrradbox wird dem Kunden frei von Mängeln zur Verfügung gestellt.

7.2 Etwaige vorhandene Mängel hat der Kunde der Stadt Fellbach unverzüglich nach deren Entdeckung anzuzeigen. Eine Anzeige ist über die Fellbach.go! Radbox-App möglich. Dabei wird der Kunde in der App aufgefordert ein Foto der betroffenen Fahrradbox zu machen.

7.3 Sofern noch eine freie Fahrradbox verfügbar ist, wird dem Kunden eine neue Fahrradbox zugeteilt. Ist im Tower keine freie Fahrradbox mehr verfügbar, wird das ggf. vorab zu viel entrichtete Nutzungsentgelt dem Kunden zurückerstattet. Dies gilt jedoch nicht, soweit die Stadt Fellbach infolge einer unterlassenen Mangelanzeige des Kunden keine Abhilfe schaffen konnte.

7.4 Rückerstattungen erfolgen spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem die Mangelanzeige des Kunden bei der Stadt Fellbach eingegangen ist, sofern diese Anzeige berechtigterweise erfolgt.

8 Haftung der Stadt Fellbach

8.1 Die Stadt Fellbach haftet für Schäden, die auf einer Pflichtverletzung der Stadt Fellbach, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Für leicht fahrlässig verursachte Schäden haftet die Stadt Fellbach nur, falls diese durch die Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die andere Vertragspartei regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten), eingetreten sind.

8.2  Die Haftung für Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffend bleibt durch die vorstehenden Regelungen in jedem Fall unberührt.

8.3  Die durch Diebstahl oder Beschädigung durch Dritte oder in Folge eines Unfalls oder höherer Gewalt entstandenen Schäden am Fahrrad sind in der Regel durch eine Versicherung des Kunden abgesichert. Für daraus entstandene Schäden wird keine Haftung übernommen.

8.4   Der Nutzer hat der Stadt Fellbach einen Schaden unverzüglich, offensichtliche Schäden jedenfalls vor Verlassen der Fahrradbox anzuzeigen, Die Stadt Fellbach haftet nicht für Schäden, die allein durch andere Nutzer oder Dritte zu verantworten sind, es sei denn es liegt ein Haftungsfall gemäß Ziffer 8.1 vor.

9   Haftung des Kunden

9.1  Der Kunde haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für alle an dem Fahrradparkhaus entstandenen und von ihm schuldhaft verursachten Schäden während der Nutzungszeit.

9.2  Die Nutzung der Serviceleistungen der Stadt Fellbach erfolgt auf eigenes Risiko des Kunden. Vom Kunden verursachte Schäden trägt der Kunde selbst. Haftpflichtschäden hat der Kunde eigenverantwortlich abzusichern. Regressansprüche des Haftpflichtversicherers der Stadt Fellbach gegenüber dem Kunden bleiben davon unberührt.

9.3  Der Kunde haftet für alle Kosten und Schäden, die der Stadt Fellbach aus einer schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die in diesen AGB genannten Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten entstehen. Er kommt für alle daraus entstehende Kosten auf und stellt die Stadt Fellbach vollständig von etwaigen Forderungen Dritter frei.

10  Nutzung des Fahrradparkhauses mit der PolygoCard des Verkehrsverbundes Stuttgart

10.1  Für Abo-Kunden besteht die Möglichkeit die PolygoCard des Verkehrsverbundes Stuttgart (VVS) in der App einzubinden. Der Kunde muss sich hierfür zunächst über die Fellbach.go! Radbox-App registrieren. Anschließend kann er über sein Kundenkonto in der App seine PolygoCard-Nummer hinterlegen.

10.2  Bei erfolgreicher Einbindung der PolygoCard kann der Kunde anstelle der App auch seine RFID-Card für das Ein- und Ausparken nutzen. Das RFID-Lesegerät am zugewiesenen Gate (A/B/C/D) weist dem Kunden bei Auflegen seiner PolygoCard automatisch die gemietete Fahrradbox zu.

10.3  Nutzt der Kunde als Zugangsmedium eine PolygoCard, so erklärt er sich mit der erstmaligen Nutzung dieser Karte bereit, dass die Stadt Fellbach alle für die Geschäftsprozesse erforderlichen Daten verwenden darf.

11   Preise

11.1  Das Einparken des Fahrrades in eine Box ist kostenpflichtig. Das vom Kunden zu entrichtende Entgelt richtet sich nach den jeweils zu Beginn der einzelnen Nutzungsvorgänge (Mietverhältnisse gem. Ziffer 3) gültigen Preisen. Die aktuelle Preisliste ist über die Fellbach.go! Radbox- App einsehbar.

11.2  Für Kurzparker gelten die in der Preisliste ausgewiesene Parkpreise. Ab einer Parkdauer von mehr als 24 Stunden wird jeweils der Tagestarif angewendet. Darüber hinaus hat der Kunde die Möglichkeit ein Dauerparkverhältnis in Form von Wochen-, Monats- oder Jahresabonnements abzuschließen. Die angebotenen Tarife kann der Kunde in der App jeweils vor Nutzung einer Parkleistung einsehen.

11.3  Das Nutzungsentgelt ist von Kurzzeitparkern (Stunden- und Tagestarife) beim Ausparken des Fahrrads in voller Höhe zu entrichten. Die Einleitung des Zahlungsvorgangs erfolgt bei Kurzzeitparkern, sobald das System den Ausparkvorgang registriert nach erfolgter Zahlung wird das Fahrrad freigegeben.

11.4   Abonnenten haben das wöchentliche, monatliche bzw. jährliche Entgelt für die Fahrradbox jeweils im Voraus für die gesamte Mietzeit zu entrichten. Die möglichen Zahlungsarten werden dem Kunden im Buchungsprozess aufgezeigt.

12   Außerordentliche Kündigung

12.1  Jede Vertragspartei kann das Abonnement aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos nach Maßgabe des § 543 BGB kündigen.

12.2  Ein wichtiger Grund für die Stadt Fellbach liegt insbesondere vor, wenn der Nutzer die Anlage vorsätzlich beschädigt oder seine Pflichten gröblich in nicht unerheblichem Maße verletzt.

12.3  Kündigt der Kunde nach Ziffer 12.1 außerordentlich, ist ihm die bezahlte Miete anteilig zurückzuerstatten. Der Anteil bemisst sich nach der bereits zurückliegenden Mietdauer bis zum Eintritt des Kündigungsgrundes im Verhältnis zu der Zeit, welche das Mietverhältnis nach Eintritt des Kündigungsgrundes noch gedauert hätte.

12.4   Im Falle einer außerordentlichen Kündigung der Stadt Fellbach aus den unter Ziffer 12.2 dargestellten Gründen hat der Kunde keinen Anspruch auf Rückerstattung der von ihm entrichteten Miete. Die Stadt Fellbach muss sich jedoch das anrechnen lassen, was sie dadurch erspart, dass sie die Anlage innerhalb der ursprünglichen Dauer des Mietverhältnisses anderweitig vermietet.

12.5   Rückerstattungen erfolgen spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem die außerordentliche Kündigung des Kunden bei der Stadt Fellbach eingegangen ist, sofern diese Kündigung berechtigterweise erfolgt.. Wegen dieser Rückerstattung werden dem Kunden keine Entgelte berechnet.

13    Pfandrecht

Für alle Forderungen, die sich aus der Benutzung des Fahrradparkhauses ergeben, hat der Betreiber ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein gesetzliches Pfandrecht an dem eingestellten Fahrrad.

14   Anpassung von Entgelten

14.1  Die Stadt Fellbach behält sich die Anpassung der Preislisten vor. Preisänderungen werden den Nutzern rechtzeitig vor dem Inkrafttreten mitgeteilt.

15  Schlussbestimmungen

15.1  Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Vertragssprache ist Deutsch.

15.2  Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen und des restlichen Vertrages im Ganzen unberührt.

15.3  Erfüllungsort ist Fellbach.

15.4  Für alle Streitigkeiten aus der Inanspruchnahme der Leistungen der Stadt Fellbach sowie für alle Streitigkeiten, die damit im Zusammenhang stehen, ist der Gerichtsstand Stuttgart, soweit der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist oder wenn der Kunde Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentliches Sondervermögen ist.

15.5  Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht.