Die Bearbeitung von Bauanträgen und die Durchführung sonstiger baurechtlicher Verfahren gehört zu den Kernaufgaben des Baurechtsamts.
Zu den Baumaßnahmen zählen die Errichtung, die Änderung, der Abbruch, die Nutzungsänderung und die Instandsetzung von baulichen Anlagen oder Teilen baulicher Anlagen.
Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene oder auf ihm ruhende Anlagen wie Gebäude, aber auch Werbeanlagen, Aufschüttungen, Lagerplätze, Stellplätze, Spiel- und Sportplätze und weiteres.
Im Hinblick auf die verschiedenen baurechtlichen Verfahren beantworten wir Ihre damit zusammenhängenden Fragen einschließlich der Bauaufsicht, Anliegerleistungen (Abwasser- und Erschließungsbeiträge, Kostenerstattungsbeträge und Kanalanschlüsse), Baumschutzsatzung und denkmalschutzrechtliche Fragen. Angegliedert ist die Stelle für interkommunale Prüfstatik, die untere Denkmalschutzbehörde und die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses Unteres Remstal.
Aufgaben des Baurechtsamts
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Als Innenbereich werden die Gebiete der im Zusammenhang bebauter Grundstücke gemäß § 34 Baugesetzbuch (BauGB) angesehen.
Im Gegensatz zum Außenbereich, auf welchem eine Bebauung grundsätzlich nicht zulässig ist, ist ein Innenbereich demzufolge ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil, welcher grundsätzlich generell bebaut werden darf, sofern ein qualifizierter Bebauungsplan vorliegt oder das betreffende Vorhaben den in § 34 Abs. 1 BauGB definierten Regelungen entspricht. Diese besagen, dass das Bauvorhaben sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise sowie der Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss; zudem muss seine Erschließung gesichert sein. Wie im Einzelnen die Art und Maß der baulichen Nutzung definiert werden, bestimmt die Baunutzungsverordnung (BauNVO). Darüber hinaus müssen die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse erfüllt sein und das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Zu beachten ist, dass der Innenbereich sich ebenfalls noch auf die hinter einem bestehenden Haus gelegenen Hof- und Gartenflächen erstreckt.
- Zustimmungserklärung der Angrenzer
- Bauleiterbestellung
- Bauanträge: Weiterleitung zu service-bw
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Was ist ein Gartenhausgebiet?
Ein Gartenhausgebiet liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Dieser regelt, was in diesem Gebiet zulässig ist. In der Regel sind Gartenhäuser zulässig, welche auch zum Aufenthalt genutzt werden dürfen. Außerdem können die Grundstücke meist mit einem Zaun eingefriedet werden. Die Bebauungspläne können unter https://www.geonline-gis.de/Portale/Fellbach.htm abgerufen werden.
Was versteht man unter dem Außenbereich?
Der Außenbereich (§ 35 Baugesetzbuch) ist rechtlich nicht zur Bebauung bestimmt. Er beginnt unmittelbar im Anschluss an das letzte Haus eines jeden Ortsteils.
Wie ist die Rechtslage im Außenbereich?
Im Außenbereich sind grundsätzlich nur privilegierte Vorhaben, wie z.B. Vorhaben eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, zulässig. Eine Geschirrhütte bis maximal 20 m³ Brutto-Rauminhalt (gemessen wird an den Außenwänden) ist im Außenbereich ohne Baugenehmigung zulässig. Sie muss jedoch den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Um sicher zu gehen, dass Ihre geplante Geschirrhütte diesen Vorschriften entspricht, setzen Sie sich bitte vorab mit uns in Verbindung – wir beraten Sie gerne!
Was ist eine Geschirrhütte?
Eine Geschirrhütte ist ein kleiner Bau aus Holz in einfachster Ausführung, der weder Fenster noch Vordach noch einen Keller hat. Es handelt sich um ein Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten. Die Geschirrhütte dient ausschließlich der Aufbewahrung von Geräten, die zur Bewirtschaftung des Grundstücks erforderlich sind.
Was ist zu beachten, wenn Sie eine Geschirrhütte im Außenbereich bauen wollen?
Das Grundstück, auf dem Sie die Geschirrhütte errichten wollen, darf nicht in einem Schutzgebiet (z.B. Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, Wasserschutzgebiet) liegen. Hier dürfen in der Regel keinerlei Bauten errichtet werden.
Weitere Informationen, wie z.B. das Merkblatt „Geschirrhütte“, erhalten Sie auf den Internetseiten des Landratsamts Rems-Murr-Kreis unter folgendem Link: www.rems-murr-kreis.de
Nach Möglichkeit ist der Standort so zu wählen, dass die Hütte möglichst unauffällig wirkt und in den vorhandenen Bewuchs integriert wird. Bei Hanggrundstücken ist die Geschirrhütte mit der Rückseite so tief in den Hang einzulassen, dass die Vorderkante auf dem gewachsenen Boden steht.
Wenn die Geschirrhütte einen Außenanstrich erhalten soll, ist ein erdgebundener Farbton zu verwenden. Wir empfehlen eine sägeraue Holzschalung ohne Schutz-/Farbanstrich.
Für die Dacheindeckung ist ein erdgebundener Farbton zu verwenden. Ein Dachvorsprung darf max. 0,5 Meter überstehen. Eine Befestigung rund um die Geschirrhütte (Kies, Platten und Ähnliches) darf eine Tiefe von max. 1 Meter nicht überschreiten. Das Anbringen einer Markise, die nicht der dauerhaften Überdachung dient, ist möglich.
Fehlt ein natürlicher Bewuchs, dann ist die Geschirrhütte mit standortgerechten heimischen Pflanzen einzugrünen. Weitere Informationen, wie z.B. das Merkblatt „Heimische Gehölze im Rems-Murr-Kreis“ erhalten Sie auf den Internetseiten des Landratsamts Rems-Murr-Kreis.
Sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften und private Rechte sind zu beachten.
Weitere Bestimmungen
Wohnwagen/Bauwagen
Das Abstellen von Wohnwagen, Campingwagen, Bauwagen, größeren Anhängern (mit Aufbauten) u. ä. ist im Außenbereich nicht zulässig.
Zäune (Einfriedungen)
Die Zulässigkeit einer Geschirrhütte im Außenbereich rechtfertigt nicht gleichzeitig die Errichtung einer Grundstückseinfriedung. Einfriedungen, darunter fallen insbesondere Zäune aller Art, Hecken, Mauern, Sichtschutzanlagen u. ä. sind im Außenbereich grundsätzlich unzulässig.
Pergola
Eine Pergola (Rankgerüst, welches an den Seiten und nach oben offen ist) bis 10 m² ist im Außenbereich verfahrensfrei zulässig, muss jedoch ebenfalls den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.
Tierhaltung
Eine Hobbytierhaltung ist im Außenbereich nicht zulässig.
Sonstige Anlagen
Überdachungen, befestigte Terrassen, Wege, Stell- oder Lagerplätze, Toilettenhäuschen, gemauerte bzw. ortsfeste Grillstellen, Pavillons/ Partyzelte, Folien- und Gewächshäuser, Pflanzenüberdachungen, Hochbeete, Spielgeräte (z.B. Schaukeln, Trampoline, Kinderspielhäuser, Stelzenhäuser), Baumhäuser, Fahnenmasten, PV- und Windkraftanlagen, Teiche, Schwimmbecken und ähnliche Einrichtungen dürfen im Außenbereich nicht errichtet oder installiert werden. Teilweise werden die sonstigen Anlagen jedoch in einer bestimmten Größe von uns toleriert. Setzen Sie sich daher mit uns in Verbindung, wenn Sie eine Anlage planen. Die Befestigung einer Schaukel an einem Baum ist möglich. Diese Aufzählung ist nicht abschließend.
Brennholzlagerung im Außenbereich
Die Lagerung von max. 45 m³ unbehandeltem Holz aus Forst- und Landschaftspflege für den Eigenbedarf in Form von geschichteten Stapeln ist möglich. Die maximale Höhe und Breite der Stapel darf 2 Meter, die maximale Länge 10 Meter nicht überschreiten.
Bau- und Abbruchholz, sowie Paletten etc. dürfen nicht gelagert werden.
Eine Abdeckung auf der Oberseite des Holzstapels ist mit Materialien in gedeckten Farben möglich. Bitte beachten Sie, dass in Schutzgebieten die Holzlagerung in der Regel nicht zulässig ist. Ggf. ist ein formloser Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis beim Umweltschutzamt des Landratsamts Rems-Murr-Kreis einzureichen.
Für Fragen und Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
- Weitere Auskünfte per E-Mail
- Flyer_Bauliche_Anlagen.pdf
- Für verfahrensfreie Vorhaben nach § 50 Abs. 1 Landesbauordnung (z.B. die Errichtung von Stellplätze, Gerätehütten, Terrassen, Terrassenüberdachungen oder Swimmingpools im Bauverbot).
- Für Treppenlifte in Mehrfamilienhäusern, welche z.B. die Mindestbreite des Rettungswegs einschränken.
- Antragsformular Befreiung
- Nach dem neuen Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg von 2014 gehört es zu den Aufgaben des Landesamtes für Denkmalpflege, die Kulturdenkmale zu erfassen, zu dokumentieren und zu erforschen, die Eigentümer zu beraten und das kulturelle Erbe sowie Maßnahmen zu seinem Erhalt in der Öffentlichkeit zu vermitteln.
- Weitere Aufgaben sind die Erhaltung der Denkmale in ihrer originalen Substanz und ihre Nutzung. Es geht nicht darum, die Denkmale in Museen umzuwandeln. Vielmehr sollen sie möglichst in ihrem Umfeld erhalten und genutzt werden. Das gilt nicht nur für Kirchen, Klöster und Schlösser, sondern vor allem für Wohnhäuser, Bauernhöfe, Handwerksgebäude, Industrieanlagen und militärische Liegenschaften. Kann keine sinnvolle Nutzung erreicht werden, wird es vielfach nicht gelingen, ein Denkmal auf Dauer zu erhalten. Die Erhaltung eines Denkmals ist die Aufgabe des jeweiligen Denkmaleigentümers. Durch Beratung der Denkmaleigentümer kann die Denkmalpflege im Zusammenwirken mit Sponsoren, Architekten und Restauratoren immer wieder Lösungen zum Erhalt und zur Nutzung aufzeigen.
- Die untere Denkmalschutzbehörde ist in diesem Zusammenhang für den Vollzug des Denkmalschutzgesetzes nach außen zuständig. Sie entscheiden zum Beispiel über Anträge auf Abbruchgenehmigung und sind für denkmalschutzrechtliche Genehmigungen sowie die Zustimmung zu Baugenehmigungen zuständig. Sie sind erster Ansprechpartner für die Denkmaleigentümer und treffen ihre Entscheidungen nach fachlicher Äußerung der höheren Denkmalschutzbehörde.
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Auskünfte aus dem Eintragungsregister können über unseren online-Antrag zur Aktenauskunft gestellt werden. Die Auskunft ist gebührenpflichtig.
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Folgende Aktenauskünfte können vom Baurechtsamt erteilt werden:
Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis
Auskunft aus den Bauakten (u.a. Baujahr, Wohn-/ Nutzflächenberechnung, GRZ/GFZ, Lageplan, Bauzeichnungen, Wohnungsaufteilung)
Auskunft über Denkmalschutz
Auskunft über Erschließungs- und Abwasserbeiträge
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Die Aktenauskunft erfolgt rein elektronisch verschlüsselt per E-Mail.
Sollten Sie nicht Eigentümer/in des Grundstücks/Gebäudes sein ist eine Vollmacht vorzulegen. Diese muss mit dem Antrag hochgeladen werden.
Für die Aktenauskunft entstehen Gebühren von 16 € je Zeiteinheit (1 Zeiteinheit = 15 Minuten).
Die Bearbeitung der Aktenauskunft kann einige Zeit in Anspruch nehmen. Wir bitten daher von Rückfragen zum Bearbeitungsstand abzusehen.
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Die Aktenauskunft ist über einen Online-Antrag zu beantragen: Antrag auf Aktenauskunft
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Zudem ist die Ausleihe von Statikunterlagen möglich.
- Die Ausleihe von Statikunterlagen ist mit folgendem Online-Antrag möglich: Akteneinsicht Statik beantragen
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Lagerung von Materialien und Gegenständen in Untergeschossen, Tiefgaragen und Treppenräumen
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Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten und Materialen nach VbF - Verordnung über brennbare Flüssigkeiten
Benzinkanister oder ähnliche Behältnisse dürfen entsprechend der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten im Keller von Wohnhäusern nur dann gelagert werden, wenn die Menge von 1 Liter Benzin oder Diesel in zerbrechlichen Gefäßen nicht überschritten wird. In sonstigen Gefäßen dürfen bis zu 20 l gelagert werden. Unzulässig ist die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten in Durchgängen und Durchfahrten, in Treppenräumen, in allgemein zugänglichen Fluren, auf Dächern von Wohnhäusern, in Arbeitsräumen sowie in Gast- und Schrankräumen.
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Abstellen von Mopeds, Rasenmähern, benzinbetriebenen Gartengeräten oder ähnlichem
· Kraftfahrzeuge (z.B. Mopeds) dürfen in Treppenräumen und allgemein zugänglichen Fluren nicht abgestellt werden.
· Kraftfahrzeuge dürfen in sonstigen Räumen, die keine Garagen sind, nur abgestellt werden, wenn
1. die Kraftfahrzeuge Arbeitsmaschinen sind oder
2. die Räume der Instandsetzung, der Ausstellung oder dem Verkauf von Kraftfahrzeugen dienen oder
3. die Räume Lagerräume sind, in denen Kraftfahrzeuge mit leeren Kraftstoffbehältern abgestellt werden, oder
4. das Fassungsvermögen der Kraftstoffbehälter insgesamt nicht mehr als 12 l beträgt, Kraftstoff außer dem Inhalt der Kraftstoffbehälter in diesen Räumen nicht aufbewahrt wird und diese Räume keine Zündquellen oder leicht entzündliche Stoffe enthalten.
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Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten und Materialen in Garagen nach § 14 Abs. 2 Garagenverordnung GaVO
In Kleingaragen bis 100 m2 dürfen bis zu 200 l Dieselkraftstoff und bis zu 20 l Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern außerhalb von Kraftfahrzeugen aufbewahrt werden. In Mittel- und Großgaragen (<1000 m2 bzw. >1000 m2) ist die Aufbewahrung von Kraftstoffen außerhalb von Kraftfahrzeugen unzulässig. Andere brennbare Stoffe dürfen in diesen Garagen nur aufbewahrt werden, wenn sie zum Fahrzeugzubehör zählen oder der Unterbringung von Fahrzeugzubehör dienen. Die nach GaVO zulässigen „andere brennbare Stoffe“ können wie folgt akzeptiert werden:
· 1 Satz Winterreifen/Fahrzeug
· 1 Dachträger oder Dachbox/Fahrzeug
· Metallschränke oder Metallregale zur Unterbringung von kraftfahrzeugzugehörigen Kleinteilen wie Schrauben, Werkzeug, Fahrzeugpflegemittel in haushaltsüblichen Mengen
· Fahrräder
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Lagerung und Betreiben von Druckgasbehältern (TRG 280) z.B. Propan-, Butangasflaschen
In der Praxis handelt es sich dabei üblicherweise um Stahlgebinde mit einem Fassungsvermögen von 5 kg oder 11 kg.
Druckgasbehälter dürfen nicht gelagert werden
- in Räumen unter Erdgleiche,
- in Treppenräumen, Haus- und Stockwerksfluren, engen Höfen sowie Durchgängen und Durchfahrten oder in deren unmittelbarer Nähe,
- an Treppen von Freianlagen,
- an besonders gekennzeichneten Rettungswegen,
- in Garagen und
- in Arbeitsräumen. Zu den Arbeitsräumen gehören nicht Lagerräume, auch wenn dort Arbeitnehmer beschäftigt sind.
Eine Lagerung ist dann zulässig, wenn die Räume über eine Lüftungsanlage verfügen, die einen 2-fachen Luftwechsel/Stunde gewährleistet. Dies gilt nicht in Tiefgaragen, auch wenn die Tiefgarage über eine Lüftungsanlage verfügt.
Die einschlägige technische Norm kann unter www.gewerbeaufsicht.baden-wuerttemberg.de eingesehen werden.
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Lagerung von Gegenständen in Treppenräumen (§ 28 Abs.2 Landesbauordnung LBO)
Treppenräume sind im Brandfall der erste Rettungsweg zur Selbstrettung in einem Gebäude. Aus diesem Grund dürfen in Treppenräumen keine Gegenstände gelagert werden. Der Treppenraum ist kein Lagerraum!
Das Abstellen von Kinderwagen, Fahrräder, Kleinmöbel, Pflanzen u.ä. ist nur dann möglich, wenn der Treppenraum als Fluchtweg dadurch nicht eingeengt oder behindert wird.
Dabei ist zu beachten, dass der Treppenraum nicht nur als Fluchtweg für die Bewohner dient, sondern auch als Angriffsweg der Feuerwehr bei Löscharbeiten.
- Diese Informationen können als Merkblatt heruntergeladen werden: Brandschutztechnische Informationen
- Hier finden Sie Informationen zu Förderungen bei Energiesparmaßnahmen
- Antragsformular
- Anlage zum Antragsformular
- Richtlinie für Förderprogramm
- Weitere Auskünfte per E-Mail
- Die Stadt Fellbach fördert steckerfertige PV-Anlagen. Die Voraussetzungen für eine Förderung können Sie der Richtlinie sowie dem Antragsformular entnehmen. Die Antragstellung kann nur über das Online-Formular erfolgen.
- Förderantrag stellen
- Richtlinie Förderprogramm steckerfertige PV-Anlagen
Die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses ist zuständig für
- die Führung der Kaufpreissammlung
- Auskünfte zu Bodenrichtwerten
- die Ableitung der für die Wertermittlung notwendigen Daten
- die Erstellung von Gutachten über Immobilien
- den Grundstücksmarktbericht
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