Der Gemeinderat...
...ist die politische Vertretung der Bürgerschaft. Er ist das „Hauptorgan der Gemeinde“, so steht es in der Gemeindeordnung (§ 24,1 Satz 1). Er „legt die Grundsätze für die Verwaltung der Gemeinde fest und entscheidet über alle Angelegenheiten der Gemeinde, soweit nicht der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist“ (Gemeindeordnung §24,1 Satz 2). Dem Gemeinderat obliegt zudem die Kontrolle der Gemeindeverwaltung. Die Amtszeit der Gemeinderäte beträgt fünf Jahre.
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