Über die wichtigsten Angelegenheiten der Gemeinde kann nur der Gemeinderat Beschluss fassen. Obwohl zwischen dem Gemeinderat und dem/der Oberbürgermeister/in kein Über- und Unterordnungsverhältnis besteht, räumt die Gemeindeordnung dem Gemeinderat im Hinblick auf seine Funktion als Hauptorgan doch das Recht ein, die Ausführung seiner Beschlüsse durch den/die Oberbürgermeister/in zu überwachen. Ebenso obliegt es ihm, dafür zu sorgen, dass Missstände, die in der Gemeindeverwaltung auftreten, durch den/die Oberbürgermeister/in beseitigt werden.
Onlineportal des Gemeinderates
Außerdem gilt:
- Die Gemeinderäte sind ehrenamtlich tätig. Der/die Oberbürgermeister/in verpflichtet die Gemeinderäte in der ersten Sitzung öffentlich auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten.
- Der Gemeinderat besteht aus dem/der Oberbürgermeister/in als Vorsitzende/m und den ehrenamtlichen Mitgliedern (Gemeinderäte).
- In Städten führen die Gemeinderäte die Bezeichnung Stadtrat.
- Seit der Kommunalwahl 2009 hat die Stadt Fellbach als Folge der Abschaffung der unechten Teilortswahl 32 Stadträtinnen und Stadträte.
- Die Amtszeit beträgt 5 Jahre. Sie werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den Bürgerinnen und Bürgern gewählt.
Onlineportal des Gemeinderates