Die durch den Verkehr verursachte Lärmbelastung wird vielerorts als störend wahrgenommen und kann bei chronischer Überschreitung schwerwiegende gesundheitliche Folgen haben. Um diesen Auswirkungen entgegenzuwirken, wurden zunächst von der Europäischen Union und anschließend vom Bundesgesetzgeber Regelungen erlassen mit dem Ziel, eine Lärmkartierung zu erstellen, die Öffentlichkeit zu informieren und Maßnahmen zur Lärmminderung und Lärmvermeidung zu erarbeiten. Hauptziel ist, die Menschen wirkungsvoll vor Umgebungslärm zu schützen.

Die EU-Umgebungslärmrichtlinie ist über das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG §§ 47 a-f) und die Verordnung zur Lärmkartierung (34. BImSchV (Bundes-Immissionsschutzverordnung)) in nationales Recht umgesetzt. Auf Grundlage dieser Richtlinien und Gesetze hat die Stadt Fellbach den Lärmaktionsplan (Stufe 3) erstellt.

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 14.12.2021 den Entwurf zum Lärmaktionsplan und dessen öffentliche Auslegung sowie die Anhörung der Träger öffentlicher Belange beschlossen.

Der Entwurf zum Lärmaktionsplan liegt in der Zeit von 10.02.2022 bis einschließlich 11.03.2022 während der üblichen Dienstzeiten im Foyer des Fellbacher Rathauses öffentlich aus. Den Entwurf zum Lärmaktionsplan können Sie hier herunterladen.

Die öffentliche Bekanntmachung aus dem Fellbacher Stadtanzeiger finden Sie hier.

Weitere Informationen zum Ablauf des Verfahrens:

- Parallel zur Bürgerbeteiligung erfolgt die Anhörung der Träger öffentlicher Belange.

- Die abgegebenen Stellungnahmen werden anschließend bewertet und dem Gemeinderat vorgelegt.

- Erst nach der Bürgerbeteiligung und Anhörung der Träger öffentlicher Belange erfolgt ein entsprechender Beschluss zum Lärmaktionsplan im Gemeinderat. Danach wird der Lärmaktionsplan beim Regierungspräsidium Stuttgart zur Genehmigung eingereicht. Erst nach der Genehmigung erfolgt die sukzessive Umsetzung des Lärmaktionsplans.

- Im Zuge der Einreichung von Stellungnahmen erfolgt keine sofortige Rückantwort. Diese erhalten Sie erst nach der Behandlung der Stellungnahmen im Rahmen der Abwägungsentscheidung im Gemeinderat.

Datenschutz:

Die personenbezogenen Daten werden zum Zweck der öffentlichen Auslegung des Lärmaktionsplans erhoben und verarbeitet. Ihnen wird damit die Möglichkeit eröffnet, zur Planung Stellung zu nehmen. Ihre persönlichen Daten werden benötigt, um Ihre Betroffenheit bzw. Ihr sonstiges Interesse hinsichtlich des Lärmaktionsplans beurteilen zu können.  Alle Daten werden zur Bearbeitung der Stellungannahme sowie zur Benachrichtigung über das Prüfungsergebnis verwendet.

Bei der Aufstellung des Lärmaktionsplans handelt es sich um ein öffentliches Verfahren. Gegenüber der Öffentlichkeit erfolgt die Beratung anonym. Es findet keine Veröffentlichung Ihrer Daten in den Sitzungsvorlagen statt. Im Fall einer Stellungnahme Ihrerseits verarbeiten wir die darin getätigten Angaben sowie die persönlichen Daten mit vollständigem Namen, Anschrift, Telefonnummer und E-Mailadresse. Soll eine Stellungnahme anonym behandelt werden, ist dies auf der schriftlichen Stellungnahme zu vermerken oder beim Vortrag zur Niederschrift anzugeben.

Weitere Informationen zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten entsprechend den datenschutzrechtlichen Bestimmungen, finden Sie hier.