Am Mittwoch, 9. Oktober 2024, findet um 17 Uhr im Rathaus Fellbach, Kleiner Saal,
Marktplatz 1, eine öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Klimaschutz und Mobilität statt.
Öffentliche Zustellung
Herrn Konstantinos Tsaparis, zuletzt gemeldet, Augsburger Str. 40, 70736 Fellbach derzeitige Wohnanschrift unbekannt, sind Bescheide des Kämmereiamts zu eröffnen.
Herrn Konstantinos Tsaparis wird hiermit Gelegenheit gegeben, die Bescheide innerhalb von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntmachung an gerechnet, beim Bürgermeisteramt Fellbach -Kämmereiamt-, Zimmer 130, Marktplatz 1, während den üblichen Dienstzeiten einzusehen.
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Öffentliche Zustellung
Herrn Georgios Sachpazidis, zuletzt gemeldet, Welsweg 7, 70378 Stuttgart derzeitige Wohnanschrift unbekannt, sind Bescheide des Kämmereiamts zu eröffnen.
Herrn Georgios Sachpazidis wird hiermit Gelegenheit gegeben, die Bescheide innerhalb von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntmachung an gerechnet, beim Bürgermeisteramt Fellbach -Kämmereiamt-, Zimmer 130, Marktplatz 1, während den üblichen Dienstzeiten einzusehen.
Öffentliche Bekanntmachung des Ergebnisses der Oberbürgermeisterwahl am 15.09.2024
Am Dienstag, 24. September 2024, findet um 17:00 Uhr im Rathaus Fellbach, Großer Saal, eine öffentliche Sitzung des Gemeinderates statt.
Die Tagesordnung steht zum Download bereit
Am Dienstag, 17. September 2024, findet um 17:00 Uhr im Rathaus Fellbach, Kleiner Saal, Marktplatz 1, eine Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Klimaschutz und Mobilität statt.
Tagesordnung
- 1. Bebauungsplan und Satzung über örtliche Bauvorschriften 05.02/5 „Holzwegäcker“ (Gäuäckersporthallen) im Planbereich 05.02 „Holzwegäcker“, Stadtteil Fellbach hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 74 Abs. 7 Landesbauordnung (LBO)
- 2. Verschiedenes
Zur Durchführung der Oberbürgermeisterwahl wird bekannt gemacht:
- 1. Die Wahlzeit dauert von 8 bis 18 Uhr.
- 2. Die Gemeinde ist in 36 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis spätestens zum 25.08.2024 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der/die Wahlberechtigte wählen kann.
- 3. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Der Stimmzettel enthält den Namen des Bewerbers/der Bewerberin, der öffentlich bekannt gemacht wurde. Der Wähler kann auch eine nicht im Stimmzettel vorgedruckte wählbare Person wählen. Wählbar sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundesetzes und Unionsbürger, die vor der Zulassung der Bewerbungen in der Bundesrepublik Deutschland wohnen; die Bewerber müssen am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten und dürfen nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein.
- 4. Jeder Wähler hat eine Stimme. Er gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem Stimmzettel - den Namen des/der im Stimmzettel vorgedruckten Bewerbers/Bewerberin ankreuzt oder auf sonst eindeutige Weise ausdrücklich als gewählt kennzeichnet oder den Namen einer anderen wählbaren Person mit weiteren Angaben zur zweifelsfreien Identifizierung dieser Person in die freie Zeile einträgt. Der Wähler kann den Stimmzettel auch ohne Kennzeichnung abgeben; dann erhält der/die im Stimmzettel vorgedruckte Bewerber/in eine Stimme.
- 5. Jeder Wähler kann - außer in den unter Nr. 6 genannten Fällen - nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Der Wahlraum ist in der Wahlbenachrichtigung angegeben. Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren amtlichen Personalausweis, Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Jeder Wähler erhält beim Betreten des Wahlraums den amtlichen Stimmzettel ausgehändigt. Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und dort in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
- 6. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk der Stadt/Gemeinde oder b) durch Briefwahl teilnehmen. Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich vom Bürgermeisteramt einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. Der Wahlschein enthält außerdem auf der Rückseite nähere Hinweise darüber, wie durch Briefwahl gewählt wird.
- 7. Es wird besonders darauf hingewiesen, dass die Stimmabgabe ungültig ist, wenn der Stimmzettel beleidigende oder auf die Person des Wählers hinweisende Zusätze oder nicht nur gegen einzelne Bewerber gerichtete Vorbehalte enthält. Bei Briefwahl gilt dies außerdem, wenn sich im Stimmzettelumschlag eine derartige Äußerung befindet sowie bei jeder Kennzeichnung des Stimmzettelumschlags.
- 8. Der Wahlberechtigte kann seine Stimme nur einmal und nur persönlich abgeben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 19 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz). Wahlberechtigte, die des Lesens oder Schreibens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind, können sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt (zulässige Assistenz). Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Außerdem ist die Hilfsperson zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie durch die Hilfeleistung erlangt hat. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs).
- 9. Die Wahlhandlung sowie die anschließende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
Bürgermeisteramt Fellbach, den 04.09.2024, Johannes Berner, Erster Bürgermeister
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Am Dienstag, 10. September 2024, findet um 17 Uhr, im Rathaus Fellbach, Kleiner Saal, Marktplatz 1, eine Sitzung des Verwaltungsausschusses statt.
Öffentliche Bekanntmachung der zugelassenen Bewerbungen zur Oberbürgermeisterwahl am 15.09.2024
Die Oberbürgermeisterwahl in Fellbach findet am Sonntag, 15. September 2024 statt, eine eventuelle Stichwahl zwei Wochen später, am 29. September 2024. Diese Woche hat die Zustellung der Wahlbenachrichtigungen an alle Wahlberechtigten begonnen.
Wer am Wahltag verreist ist oder das Wahllokal aus sonstigen Gründen nicht aufsuchen kann, hat die Möglichkeit, Briefwahl zu beantragen. Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung befindet sich der Antrag für die Wahl und die eventuelle Stichwahl. Dieser kann ausgefüllt und unterschrieben an das Wahlamt zurückgeschickt werden. Einfacher geht es über den QR-Code auf der Wahlbenachrichtigung. Außerdem ist die Beantragung über die Homepage der Stadt Fellbach möglich (www.fellbach.de). Bitte geben Sie unbedingt an, ob Sie die Unterlagen für den Wahltag, für die eventuelle Stichwahl oder für beide Termine wünschen. Bei Zusendung der Briefwahlunterlagen an einen Ferienort wird darum gebeten, die Urlaubsadresse und den Zeitraum anzugeben, in dem man verreist ist, damit Verzögerungen beim Versand vermieden wer-den. Wenn Sie die Briefwahlunterlagen aufgrund z.B. eines anstehenden Urlaubs kurzfristig benötigen, wird empfohlen, die Briefwahlunterlagen im Rathaus Fellbach, im Stadtteilrathaus Schmiden und dem Bürgerbüro Oeffingen während der Öffnungszeiten abzuholen. Hier kann auch vor Ort gewählt werden.
Wichtig: Die Ausstellung von Briefwahlunterlagen ist ab Donnerstag, 22. August 2024 möglich!
Der Wahlbrief mit den Briefwahlunterlagen muss bis spätestens 15. September 2024 um 18.00 Uhr bei der Stadtverwaltung eingegangen sein.
Weitere Informationen zur OB-Wahl gibt es regelmäßig im Stadtanzeiger und auf der Homepage der Stadt unter www.fellbach.de. Für Rückfragen steht das Wahlamt der Stadt Fellbach unter der Rufnummer 0711 58 51 - 158 oder wahlamt(at)fellbach.de gerne zur Verfügung.
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Öffentliche Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die
Oberbürgermeisterwahl am 15.09.2024
und eine etwa erforderlich werdende Stichwahl am 29.09.2024
Zahlen Sie Grundsteuer oder Gewerbesteuer?
Dann denken Sie bitte an die Überweisung zum 15. August 2024
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass am 15. August 2024 folgende Steuerzahlungen fällig
werden:
1. Gewerbesteuer
Die Vorauszahlungen für das III. Vierteljahr 2024.
Die Höhe der Rate ergibt sich aus Ihrem letzten Gewerbesteuerbescheid.
2. Grundsteuer
Der Teilbetrag für das III. Vierteljahr 2024.
Die Höhe des vierteljährlichen Teilbetrags ergibt sich aus Ihrem Grundsteuerjahresbescheid vom
10.01.2022. Haben Sie danach einen Grundsteueränderungsbescheid erhalten, ergibt sich die
Höhe des vierteljährlichen Teilbetrags aus diesem Bescheid.
Wenn Sie bereits am Einzugsermächtigungsverfahren teilnehmen, veranlassen wir die Abbuchung
der fälligen Steuerbeträge von Ihrem Bankkonto. Ansonsten bitten wir Sie, die Steuerbeträge
bargeldlos an die Stadtkasse der Stadt Fellbach zu überweisen. Die Stadtkasse hat folgende
Bankverbindungen:
Kreissparkasse Waiblingen BIC SOLADES1WBN IBAN DE 48 6025 0010 0002 0000 15
Volksbank am Württemberg eG BIC GENODES1UTV IBAN DE 46 6006 0396 1500 7820 09
Volksbank Stuttgart eG BIC VOBADESSXXX IBAN DE 81 6009 0100 0100 6920 01
Wenn Sie kein Girokonto haben, können Sie Bareinzahlungen auf das Girokonto der Stadtkasse
auch bei den Zweigstellen der Kreissparkasse oder der Volksbank Stuttgart eG bzw. der Volksbank
am Württemberg leisten. Die Stadtkasse weist Sie jedoch darauf hin, dass diese Banken
für die Bareinzahlungen Zahlscheingebühren erheben.
Die Stadtkasse bittet, bei Überweisungen und sonstigen Zahlungen stets das 12stellige Buchungszeichen
vollständig anzugeben, um Fehlbuchungen zu vermeiden und uns unnötige Sucharbeiten
zu ersparen.
Wenn Sie den Zahlungstermin pünktlich einhalten, helfen Sie nicht nur uns bei der Erfüllung unserer
Aufgaben, sondern Sie können auch unnötige Säumniszuschläge und Mahngebühren vermeiden,
die ansonsten erhoben werden müssten, sobald der Zahlungstermin länger als drei
Tage überschritten ist.
Für den Einzug der Grundsteuer empfehlen wir Ihnen, sich dem angebotenen Einzugsermächtigungsverfahren
anzuschließen. Die Teilnahme am Einzugsermächtigungsverfahren hat für Sie
den Vorteil, dass die fällige Grundsteuer rechtzeitig von Ihrem Konto abgebucht wird und Sie
nicht mit der Erhebung von Mahngebühren und Säumniszuschlägen zu rechnen haben, die bei
verspäteter Zahlung anfallen würden. Wenn Sie mit einer Abbuchung nicht einverstanden sind,
können Sie dieser innerhalb von 8 Wochen gegenüber Ihrer Bank widersprechen. Die Teilnahme
am Einzugsermächtigungsverfahren ist somit für Sie mit keinerlei Risiken verbunden, einerseits
ist eine pünktliche Einhaltung des Zahlungstermins gewährleistet, zudem fällt für Sie der unnötige
Aufwand für das Ausfüllen von Schecks und/oder Überweisungsträgern weg.
Beachten Sie bitte, dass Einzugsermächtigungen im Original mit Unterschrift an die Stadt Fellbach
gesandt werden müssen. Vordrucke können unter Tel. 0711/5851-204 angefordert werden,
oder unter www.fellbach.de Grundsteuer abgerufen werden.
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Bekanntmachung über die Durchführung des Volksbegehrens „Landtag verkleinern“ über das „Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes“
In Baden-Württemberg wird das Volksbegehren „Landtag verkleinern“ über das „Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes“ durchgeführt.
Eine Unterstützung des Volksbegehrens kann im Rahmen der freien oder amtlichen Sammlung erfolgen.
1. Bei der freien Sammlung, die am Montag, 12. August 2024 beginnt, besteht die
Möglichkeit, sich innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten, also bis Dienstag,
11. Februar 2025, in von den Vertrauensleuten des Volksbegehrens oder deren
Beauftragten ausgegebene Eintragungsblätter zur Unterstützung des Volksbegehrens
einzutragen.
Bei der freien Sammlung hat die oder der Eintragungsberechtigte auf dem Eintragungsblatt
den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum, die Anschrift
(Hauptwohnung) sowie den Tag der Unterzeichnung anzugeben und dies persönlich
und handschriftlich zu unterschreiben. Durch Ankreuzen muss bestätigt werden,
dass vor der Unterzeichnung des Eintragungsblattes die Möglichkeit bestand,
den Entwurf der Gesetzesvorlage und deren Begründung einzusehen.
Eintragungen, die die unterzeichnende Person nicht eindeutig erkennen lassen,
weil sie z. B. unleserlich oder unvollständig sind, oder die erkennbar nicht eigenhändig
unterschrieben sind oder das Datum der Unterzeichnung fehlt, sind ungültig.
Das Eintragungsblatt ist für die Bescheinigung des Eintragungsrechts spätestens
bis Dienstag, 11. Februar 2025 bei der Gemeinde einzureichen, in der die unterzeichnende
Person ihre Wohnung hat (bei mehreren die Hauptwohnung) oder
der gewöhnliche Aufenthalt besteht.
2. Bei der amtlichen Sammlung werden bei den Gemeindeverwaltungen während
der allgemeinen Öffnungszeiten Eintragungslisten zur Unterstützung des Volksbegehrens
aufgelegt. Die amtliche Sammlung dauert drei Monate und startet am
Mittwoch, 11. September 2024 und endet am Dienstag, 10. Dezember 2024.
Die Eintragungsliste für die Stadt Fellbach wird in der Zeit vom 11. September
2024 bis 10. Dezember 2024 im Rathaus Fellbach, dem Stadtteilrathaus Schmiden
und dem Bürgerbüro Oeffingen für Eintragungswillige zur Eintragung bereitgehalten:
Rathaus Fellbach
Marktplatz 1
70734 Fellbach
Stadtteilrathaus Schmiden
Brunnenstraße 1
70736 Fellbach
Bürgerbüro Oeffingen
Schulstraße 1
70736 Fellbach
Bitte beachten Sie die Öffnungszeiten:
Mo. bis Mi. 08:00 Uhr – 13:00 Uhr
Do. 13:00 Uhr – 18:00 Uhr
Fr. 08:00 Uhr – 13:00 Uhr
Eintragungsberechtigte können bei der amtlichen Sammlung ihr Eintragungsrecht
nur in der Gemeinde ausüben, in der sie ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen
ihre Hauptwohnung haben. Eintragungsberechtigte ohne Wohnung können sich in
der Gemeinde eintragen, in der sie sich gewöhnlich aufhalten. Eine Eintragung in
die bei der Gemeinde ausgelegte Eintragungsliste kann erst erfolgen, wenn die
Gemeinde aufgrund der dort vorhandenen melderechtlichen Angaben feststellt,
dass die Person eintragungsberechtigt ist. Eintragungswillige, die den Gemeindebediensteten
nicht bekannt sind, haben sich auf Verlangen auszuweisen. Eintragungswillige
sollten daher zur Eintragung ihren Personalausweis oder Reisepass
mitbringen.
3. Eintragungsberechtigt in die Eintragungsliste oder das Eintragungsblatt ist nur,
wer im Zeitpunkt der Unterzeichnung im Land Baden-Württemberg zum Landtag
wahlberechtigt ist. Dies sind alle Personen, die am Tag der Eintragung
- - mindestens 16 Jahre alt sind,
- - die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,
- - seit mindestens drei Monaten in Baden-Württemberg ihre Wohnung (bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung) haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und
- - nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind Personen, die ihr Wahlrecht infolge Richterspruchs verloren haben.
4. Jeder Eintragungsberechtigte darf sein Eintragungsrecht nur einmal ausüben,
folglich nur eine Unterstützungsunterschrift leisten.
5. Die Unterschrift auf dem Eintragungsblatt oder der Eintragungsliste kann nur persönlich
und handschriftlich geleistet werden. Wer nicht unterschreiben kann, aber
das Volksbegehren unterstützen will, muss dies bei der Gemeinde zur Niederschrift
erklären. Dies ersetzt die Unterschrift.
6. Gegenstand des Volksbegehrens ist der folgende Gesetzentwurf mit Begründung.
Dieser wird von den Vertrauensleuten der Antragsteller oder deren Beauftragten
bei der Ausgabe der Eintragungsblätter zur Einsichtnahme bereitgehalten und bei
der Gemeinde im Eintragungsraum zur Einsicht ausgelegt:
„Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes"
Der Landtag wolle beschließen, dem nachstehenden Gesetzentwurf seine Zustimmung
zu erteilen:
Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes Artikel 1 Änderung des Landtagswahlgesetzes
Das Landtagswahlgesetz in der Fassung vom 15. April 2005 (GBl. S. 384), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. April 2022 (GBl. S. 237) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Zahl „120“ durch die Zahl „68“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Zahl „70“ durch die Zahl „38“ ersetzt.
2. In § 2 Absatz 3, 6 und 9 wird jeweils die Zahl „120“ durch die Zahl „68“ ersetzt.
3. In § 5 wird die Angabe „1 bis 70“ durch die Angabe „1 bis 38“ ersetzt.
4. Die Anlage zu § 5 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Anlage
(Zu § 5 Absatz 1 Satz 2)
Einteilung des Landes in Wahlkreise für die Wahlen zum Landtag von Baden-Württemberg
Nr. Name Gebiet
1 Stuttgart I Die Stadtbezirke Birkach, Degerloch, Hedelfingen, Möhringen,
Plieningen, Sillenbuch, Stuttgart-Mitte, Stuttgart-Nord,
Stuttgart-Süd, Stuttgart-West, Vaihingen
2 Stuttgart II Die Stadtbezirke Bad Cannstatt, Botnang, Feuerbach,
Mühlhausen, Münster, Obertürkheim, Stammheim, Stuttgart-
Ost, Untertürkheim, Wangen, Weilimdorf, Zuffenhausen
3 Böblingen Die Gemeinden Aidlingen, Altdorf, Böblingen, Bondorf, Deckenpfronn,
Ehningen, Gärtringen, Gäufelden, Grafenau,
Herrenberg, Hildrizhausen, Holzgerlingen, Jettingen, Leonberg,
Magstadt, Mötzingen, Nufringen, Renningen, Rutesheim,
Schönaich, Sindelfingen, Weil der Stadt, Weil im
Schönbuch
4 Esslingen Die Gemeinden Aichwald, Altbach, Baltmannsweiler, Deizisau,
Denkendorf, Esslingen am Neckar, Hochdorf, Köngen,
Lichtenwald, Neuhausen auf den Fildern, Ostfildern,
Plochingen, Reichenbach an der Fils, Wendlingen am
Neckar, Wernau (Neckar)
5 Nürtingen Vom Landkreis Böblingen
die Gemeinden Steinenbronn, Waldenbuch
vom Landkreis Esslingen
die Gemeinden Aichtal, Altdorf, Altenriet, Bempflingen, Beuren,
Bissingen an der Teck, Dettingen unter Teck, Erkenbrechtsweiler,
Filderstadt, Frickenhausen, Großbettlingen,
Holzmaden, Kirchheim unter Teck, Kohlberg, Leinfelden-
Echterdingen, Lenningen,Neckartailfingen, Neckartenzlingen,
Neidlingen, Neuffen, Notzingen, Nürtingen, Oberboihingen,
Ohmden, Owen, Schlaitdorf, Unterensingen, Weilheim
an der Teck, Wolfschlugen
6 Göppingen Landkreis Göppingen
7 Waiblingen Vom Rems-Murr-Kreis
die Gemeinden Alfdorf, Berglen, Fellbach, Kaisersbach,
Kernen im Remstal, Korb, Leutenbach, Plüderhausen,
Remshalden, Rudersberg, Schorndorf, Schwaikheim, Urbach,
Waiblingen, Weinstadt, Welzheim, Winnenden, Winterbach
8 Ludwigsburg Vom Landkreis Böblingen
die Gemeinde Weissach
vom Landkreis Ludwigsburg
die Gemeinden Asperg, Ditzingen, Eberdingen, Gerlingen,
Hemmingen, Korntal-Münchingen, Kornwestheim, Ludwigsburg,
Markgröningen, Möglingen, Oberriexingen, Remseck
am Neckar, Schwieberdingen, Sersheim, Vaihingen an der
Enz
9 Neckar-Zaber Vom Landkreis Heilbronn
die Gemeinden Abstatt, Beilstein, Brackenheim, Cleebronn,
Flein, Güglingen, Ilsfeld, Lauffen am Neckar, Leingarten,
Neckarwestheim, Nordheim, Pfaffenhofen, Talheim, Untergruppenbach,
Zaberfeld
vom Landkreis Ludwigsburg
die Gemeinden Affalterbach, Benningen am Neckar, Besigheim,
Bietigheim-Bissingen, Bönnigheim, Erdmannhausen,
Erligheim, Freiberg am Neckar, Freudental, Gemmrigheim,
Großbottwar, Hessigheim, Ingersheim, Kirchheim am
Neckar, Löchgau, Marbach am Neckar, Mundelsheim,
Murr, Oberstenfeld, Pleidelsheim, Sachsenheim, Steinheim
an der Murr, Tamm, Walheim
10 Heilbronn Stadtkreis Heilbronn
vom Landkreis Heilbronn
die Gemeinden Bad Friedrichshall, Bad Rappenau, Bad
Wimpfen, Eberstadt, Ellhofen, Eppingen, Erlenbach, Gemmingen,
Gundelsheim, Hardthausen am Kocher, Ittlingen,
Jagsthausen, Kirchardt, Langenbrettach, Lehrensteinsfeld,
Löwenstein, Massenbachhausen, Möckmühl, Neckarsulm,
Neudenau, Neuenstadt am Kocher, Obersulm, Oedheim,
Offenau, Roigheim, Schwaigern, Siegelsbach, Untereisesheim,
Weinsberg, Widdern, Wüstenrot
11 Schwäbisch Hall
-Hohenlohe
Hohenlohekreis
Landkreis Schwäbisch Hall
12 Backnang-
Schwäbisch Gmünd
Vom Ostalbkreis
die Gemeinden Abtsgmünd, Bartholomä, Böbingen an der
Rems, Durlangen, Eschach, Göggingen, Gschwend, Heubach,
Heuchlingen, Iggingen, Leinzell, Lorch, Mögglingen,
Mutlangen, Obergröningen, Ruppertshofen, Schechingen,
Schwäbisch Gmünd, Spraitbach, Täferrot, Waldstetten
vom Rems-Murr-Kreis
die Gemeinden Allmersbach im Tal, Althütte, Aspach, Auenwald,
Backnang, Burgstetten, Großerlach, Kirchberg an
der Murr, Murrhardt, Oppenweiler, Spiegelberg, Sulzbach
an der Murr, Weissach im Tal
13 Aalen
Heidenheim
Landkreis Heidenheim
vom Ostalbkreis
die Gemeinden Aalen, Adelmannsfelden, Bopfingen, Ellenberg,
Ellwangen (Jagst), Essingen, Hüttlingen, Jagstzell,
Kirchheim am Ries, Lauchheim, Neresheim, Neuler, Oberkochen,
Rainau, Riesbürg, Rosenberg, Stödtlen, Tannhausen,
Unterschneidheim, Westhausen, Wört
14 Karlsruhe-Stadt Stadtkreis Karlsruhe
15 Karlsruhe-Land Vom Landkreis Karlsruhe
die Gemeinden Bretten, Dettenheim, Eggenstein-Leopoldshafen,
Ettlingen, Gondelsheim, Graben-Neudorf, Karlsbad,
Kraichtal, Kürnbach, Linkenheim-Hochstetten, Malsch,
Marxzell, Oberderdingen, Pfinztal, Rheinstetten, Stutensee,
Sulzfeld, Waldbronn, Walzbachtal, Weingarten (Baden),
Zaisenhausen
16 Rastatt Stadtkreis Baden-Baden
Landkreis Rastatt
17 Heidelberg Stadtkreis Heidelberg
vom Rhein-Neckar-Kreis
die Gemeinden Dossenheim, Edingen-Neckarhausen, Eppelheim,
Heddesheim, Hemsbach, Hirschberg an der Bergstraße,
Ilvesheim, Ladenburg, Laudenbach, Schriesheim,
Weinheim
18 Mannheim Stadtkreis Mannheim
19 Odenwald-
Tauber
Main-Tauber-Kreis
Neckar-Odenwald-Kreis
20 Rhein-Neckar Vom Rhein-Neckar-Kreis
die Gemeinden Angelbachtal, Bammental, Dielheim, Eberbach,
Epfenbach, Eschelbronn, Gaiberg, Heddesbach, Heiligkreuzsteinach,
Helmstadt-Bargen, Leimen, Lobbach,
Malsch, Mauer, Meckesheim, Mühlhausen, Neckarbischofsheim,
Neckargemünd, Neidenstein, Nußloch, Rauenberg,
Reichartshausen, Sandhausen, St. Leon-Rot, Schönau,
Schönbrunn, Sinsheim, Spechbach, Waibstadt, Walldorf,
Wiesenbach, Wiesloch, Wilhelmsfeld, Zuzenhausen
21 Bruchsal
Schwetzingen
Vom Landkreis Karlsruhe
die Gemeinden Bad Schönborn, Bruchsal, Forst, Hambrücken,
Karlsdorf-Neuthard, Kronau, Oberhausen-Rheinhausen,
Östringen, Philippsburg, Ubstadt-Weiher, Waghäusel
vom Rhein-Neckar-Kreis
die Gemeinden Altlußheim, Brühl, Hockenheim, Ketsch,
Neulußheim, Oftersheim, Plankstadt, Reilingen, Schwetzingen
22 Pforzheim Stadtkreis Pforzheim
Enzkreis
23 Calw Landkreis Calw
Landkreis Freudenstadt
24 Freiburg Stadtkreis Freiburg im Breisgau
vom Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald
die Gemeinden Au, Bötzingen, Bollschweil, Breisach am
Rhein, Ebringen, Ehrenkirchen, Eichstetten am Kaiserstuhl,
Gottenheim, Horben, Ihringen, March, Merdingen, Merzhausen,
Pfaffenweiler, Schallstadt, Sölden, Umkirch, Vogtsburg
im Kaiserstuhl, Wittnau
25 Lörrach
Müllheim
Landkreis Lörrach
vom Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald
die Gemeinden Auggen, Bad Krozingen, Badenweiler, Ballrechten-
Dottingen, Buggingen, Eschbach, Hartheim am
Rhein, Heitersheim, Müllheim, Münstertal/Schwarzwald,
Neuenburg am Rhein, Staufen im Breisgau, Sulzburg
26 Emmendingen-
Lahr
Landkreis Emmendingen
vom Ortenaukreis
die Gemeinden Ettenheim, Fischerbach, Friesenheim,
Haslach im Kinzigtal, Hofstetten, Kappel-Grafenhausen,
Kippenheim, Lahr/Schwarzwald, Mahlberg, Meißenheim,
Mühlenbach, Ringsheim, Rust, Schuttertal, Schwanau,
Seelbach, Steinach
27 Offenburg Vom Ortenaukreis
die Gemeinden Achern, Appenweier, Bad Peterstal-Griesbach,
Berghaupten, Biberach, Durbach, Gengenbach, Hohberg,
Kappelrodeck, Kehl, Lauf, Lautenbach, Neuried, Nordrach,
Oberharmersbach, Oberkirch, Offenburg, Ohlsbach,
Oppenau, Ortenberg, Ottenhöfen im Schwarzwald, Renchen,
Rheinau, Sasbach, Sasbachwalden, Schutterwald,
Seebach, Willstätt, Zell am Harmersbach
28 Rottweil-
Tuttlingen
Landkreis Rottweil
Landkreis Tuttlingen
29 Schwarzwald-Baar Schwarzwald-Baar-Kreis
vom Ortenaukreis die Gemeinden Gutach (Schwarzwaldbahn), Hausach,
Hornberg, Oberwolfach, Wolfach
30 Konstanz Landkreis Konstanz
31 Waldshut Landkreis Waldshut
vom Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald
die Gemeinden Breitnau, Buchenbach, Eisenbach (Hochschwarzwald),
Feldberg (Schwarzwald), Friedenweiler,
Glottertal, Gundelfingen, Heuweiler, Hinterzarten, Kirchzarten,
Lenzkirch, Löffingen, Oberried, St. Märgen, St. Peter,
Schluchsee, Stegen, Titisee-Neustadt
32 Reutlingen Landkreis Reutlingen
33 Tübingen Landkreis Tübingen vom Zollernalbkreis
die Gemeinden Bisingen, Burladingen, Grosselfingen,
Hechingen, Jungingen, Rangendingen
34 Ulm Stadtkreis Ulm
Alb-Donau-Kreis
35 Biberach Landkreis Biberach
vom Landkreis Ravensburg
die Gemeinden Aichstetten, Aitrach, Bad Wurzach, Kißlegg
36 Bodensee Bodenseekreis
vom Landkreis Sigmaringen
die Gemeinden Herdwangen-Schönach, Illmensee, Pfullendorf,
Wald
37 Ravensburg Vom Landkreis Ravensburg
die Gemeinden Achberg, Altshausen, Amtzell, Argenbühl,
Aulendorf, Bad Waldsee, Baienfurt, Baindt, Berg, Bergatreute,
Bodnegg, Boms, Ebenweiler, Ebersbach-Musbach,
Eichstegen, Fleischwangen, Fronreute, Grünkraut,
Guggenhausen, Horgenzell, Hoßkirch, Isny im Allgäu, Königseggwald, Leutkirch im Allgäu, Ravensburg, Riedhausen,
Schlier, Unterwaldhausen, Vogt, Waldburg, Wangen im Allgäu, Weingarten, Wilhelmsdorf, Wolfegg, Wolpertswende
38 Zollernalb-Sigmaringen
Vom Landkreis Sigmaringen
die Gemeinden Bad Saulgau, Beuron, Bingen, Gammertingen,
Herbertingen, Hettingen, Hohentengen, Inzigkofen,
Krauchenwies, Leibertingen, Mengen, Meßkirch, Neufra,
Ostrach, Sauldorf, Scheer, Schwenningen, Sigmaringen,
Sigmaringendorf, Stetten am kalten Markt, Veringenstadt
vom Zollernalbkreis
die Gemeinden Albstadt, Balingen, Bitz, Dautmergen, Dormettingen,
Dotternhausen, Geislingen, Haigerloch, Hausen
am Tann, Meßstetten, Nusplingen, Obernheim, Ratshausen,
Rosenfeld, Schömberg, Straßberg, Weilen unter den
Rinnen, Winterlingen, Zimmern unter der Burg
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Begründung: Die Verkleinerung des Landtags trägt zur Effizienzsteigerung der Arbeit
des Landtags und gleichzeitig zur erheblichen Kostenreduktion bei. Es steht zu befürchten,
dass der Landtag durch das neue Wahlgesetz weiter aufgebläht wird. Es ist
möglich, dass statt der bisher 154 Mandate die Sitzanzahl auf über 200 anwächst.“
Fellbach, den 07.08.2024
Gabriele Zull
Oberbürgermeisterin
Am Dienstag, 23. Juli 2024, findet um 18:45 Uhr, Marktplatz 1, eine öffentliche Sitzung des Gemeinderats statt.
Wegen Ablauf der Amtszeit wird die Oberbürgermeisterwahl der Stadt Fellbach, Marktplatz 1, 70734 Fellbach notwendig.
Die Wahl findet statt am Sonntag, dem 15.09.2024.
Am Dienstag, 2. Juli 2024, 17:00 Uhr, findet im Rathaus Fellbach, Großer Saal, Marktplatz 1, eine öffentliche Sitzung des Gemeinderats statt.
Der Gemeinderat der Stadt Fellbach hat in seiner Sitzung am 4. Juni 2024 eine Satzung zur Änderung der Hauptsatzung beschlossen.
Der Gemeinderat der Stadt Fellbach hat in seiner Sitzung am 04.06.2024 die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Gewerbegebiet Fellbach West" beschlossen.
Öffentliche Bekanntmachung des Ergebnisses der Wahl des Gemeinderats am 09.06.2024
Am Mittwoch, 19. Juni 2024, 18.30 Uhr, findet im Rathaus Fellbach, Kleiner Saal, Marktplatz 1, eine öffentliche Sitzung des Jugendgemeinderats statt.
Aufgrund von § 4 Absatz 1 in Verbindung mit§ 19 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 beschließt der Gemeinderat der Stadt Fellbach in seiner Sitzung am 23.04.2024 folgende Satzung:
§ 1
Änderungen
Die Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit wird wie folgt geändert:
Nach § 2 wird ein neuer§ 2a eingefügt:
§ 2 a
Entschädigung der Mitglieder der Wahlvorstände
(1) Ehrenamtliche Mitglieder von Wahlvorständen erhalten abweichend von § 2 dieser Satzung für ihre Tätigkeit bei der Durchführung und Auszählung einer Wahl eine pauschale Entschädigung in Höhe von 75,00 Euro. Wahlvorsteher und stellvertretende Wahlvorsteher erhalten einen Funktionszuschlag i. H. v. 15,00 Euro. Das Erfrischungsgeld nach dem jeweils gültigen Wahlgesetz oder der jeweils gültigen Wahlordnung ist darin bereits enthalten.
(2) Wird die Auszählung an einem anderen Tag fortgesetzt, erhalten die ehrenamtlichen Mitglieder von Wahlvorständen, die nicht Beschäftigte der Stadtverwaltung sind, die Entschädigung nach Absatz 1 auch für diesen Tag.
(3) Diese Regelungen gelten auch für Abstimmungsvorstände.
§2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Juni 2024 in Kraft.
Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit
Aufgrund von § 4 Absatz 1 in Verbindung mit§ 19 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 beschließt der Gemeinderat der Stadt Fellbach in seiner Sitzung am 30.01.2024 folgende Satzung:
Aufgrund von § 4 Absatz 1 in Verbindung mit§ 19 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 beschließt der Gemeinderat der Stadt Fellbach in seiner Sitzung am 30.01.2024 folgende Satzung:
Öffentliche Bekanntmachung zur Durchführung der Wahl zum Europäischen Parlament – Europawahl – und der Wahl des Gemeinderats, der Wahl des Kreistags und der Mitglieder der Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart am 9. Juni 2024.
Öffentliche Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Europäischen Parlament – Europawahl – und für die Wahl des Gemeinderats, des Kreistags und der Mitglieder der Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart sowie über die Erteilung von Wahlscheinen für diese Wahlen am 9. Juni 2024
Satzung über die Finanzierung der Arbeit der Fraktionen des Gemeinderats der Großen Kreisstadt Fellbach
Aufgrund von § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 19 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 hat der Gemeinderat der Stadt Fellbach in seiner Sitzung am 30. Januar 2024 folgende Satzung beschlossen:
Aufgrund von §§ 25 Abs.1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat der Stadt Fellbach in seiner öffentlichen Sitzung am 19.03.2024 folgende Satzung beschlossen:
Einladung zur Öffentlichen Sitzung des Gemeinderates am Dienstag, 23. April 2024, 17:00 Uhr
im Rathaus Fellbach, Großer Saal, Marktplatz 1.
Einladung zur Sitzung des Natur-, Umwelt- und Klimaschutzausschusses am Donnerstag, dem 18. April 2024, 17:00 Uhr, im Rathaus Fellbach, Großer Saal, Marktplatz 1.
Zur Wahl des Gemeinderats am 09.06.2024 hat der Gemeindewahlausschuss die nachstehend aufgeführten Wahlvorschläge zugelassen:
am Donnerstag, 11. April 2024, 17.00 Uhr, findet im Rathaus Fellbach, Kleiner Saal, Marktplatz 1, eine öffentliche Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses statt.
Am Mittwoch, 10. April 2024, 18.30 Uhr, findet im Rathaus Fellbach, Kleiner Saal, Marktplatz 1, eine öffentliche Sitzung des Jugendgemeinderats statt.
Am Dienstag, 9. April 2024, 17.00 Uhr, findet im Rathaus Fellbach, Großer Saal, Marktplatz 1, eine öffentliche Sitzung ds Gemeinderats statt.
Die erste öffentliche Sitzung des Gemeindewahlausschusses zur Kommunalwahl 2024 findet am Montag, 8. April 2024, 14.30 Uhr, im Kleinen Saal im Rathaus Fellbach, statt.
Der Firma DS Enterprise UG (haftungsbeschränkt) bzw. dem gesetzlichen Vertreter Herrn Ioannis Mansalis, zuletzt gemeldet, Hans-Stießberger-Str. 3, 85540 Haar sind Bescheide des Kämmereiamts zu eröffnen.
Der Firma DS Enterprise UG (haftungsbeschränkt) bzw. dem gesetzlichen Vertreter wird hiermit Gelegenheit gegeben, die Bescheide innerhalb von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntmachung an gerechnet, beim Bürgermeisteramt Fellbach -Kämmereiamt-, Marktplatz 1, während den üblichen Dienstzeiten nach vorheriger Anmeldung einzusehen.
Satzung der Stadt Fellbach über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr
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Dienstag, dem 12. März 2024, 17:15 Uhr, Rathaus Fellbach, Großer Saal, Marktplatz 1
Dienstag, 5. März 2024, 19:00 Uhr im Rathaus Fellbach, Großer Saal, Marktplatz 1.
Am Donnerstag, 07. März 2024, 17 Uhr, im Rathaus Fellbach, Kleiner Saal, Marktplatz 1.
Mittwoch, 21. Februar 2024, 18:30 Uhr, im Rathaus Fellbach, Kleiner Saal, Marktplatz 1.
Mittwoch, 21. Februar 2024, 18:30 Uhr, im Rathaus Fellbach, Kleiner Saal, Marktplatz 1.
Am Sonntag, dem 9. Juni 2024 findet die regelmäßige Wahl des Gemeinderats statt.
Am 6. Februar 2024 findet eine Sitzung des Verwaltungsausschusses statt.
Am 30.01.2024 findet um 18 Uhr, im Rathaus Fellbach, Großer Saal, Marktplatz 1, eine Sitzung des Gemeinderates statt.
Dienstag, dem 16. Januar 2024, 18:00 Uhr, im Rathaus Fellbach, Kleiner Saal, Marktplatz 1
.... von Gebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses Unteres Remstal und seiner Geschäftsstelle vom 12.12.2023
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 12.12.2023 folgenden Beschluss gefasst:
Satzungsänderung:
Aufgrund von § 45 b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4, 11 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20, 29 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) beschließt der Gemeinderat der Stadt Fellbach am 12.12.2023 folgende Satzung:
§ 1
In § 42 (Entstehung der Gebührenschuld) wird folgender Absatz 8 neu eingefügt:
Die Gebührenschuld gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 sowie die Vorauszahlung gemäß § 43 ruhen auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht als öffentliche Last (§ 13 Abs. 3 i. V. mit § 27 Kommunalabgabengesetz).
§ 2
(1) In § 41 Abs. 1 wird die Zahl 1,76 € durch die Zahl 1,89 € ersetzt.
(2) In § 41 Abs. 3 wird die Zahl 0,30 € durch die Zahl 0,32 € ersetzt.
(3) In § 41 Abs. 2 a-c wird die Zahl 2,10 € durch die Zahl 2,26 € ersetzt.
§ 3
Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.
signiert von: Stadtverwaltung Fellbach | am: 18.12.2023 | mit:
Seite 2/2
Az.: 801.721
Ausgefertigt:
Fellbach, den 15.12.2023
Gabriele Zull
Oberbürgermeisterin
* * * * *
„Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Ba-den-Württemberg (GemO) in der jeweils neuesten Fassung oder auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres (also bis 20.12.2024) seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Fellbach geltend gemacht worden ist. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.“
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Widerspruchsrechte gegen Melderegisterauskünfte in bestimmten Fällen sowie Datenübermittlungen der Meldebehörde an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
Widersprüche nehmen folgende Stellen entgegen:
- Stadt Fellbach, Amt für öffentliche Ordnung, Einwohnermeldeamt, Zimmer 24 – 28, Marktplatz 1, 70734 Fellbach
- Stadt Fellbach, Rathaus Stadtteil Schmiden, Brunnenstr. 1, 70736 Fellbach
- Stadt Fellbach, Rathaus Stadtteil Oeffingen, Hauptstr. 1, 70736 Fellbach
Bei Fragen zu den einzelnen Sperren geben Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bürgerbüros unter der Telefonnummer 0711/ 5851-234 gerne Auskunft.
Vergnügungssteuerpflichtige Spielgeräte sind anzumelden.
Das Regierungspräsidium Stuttgart hat von Amts wegen in Zusammenarbeit mit der Schutzgemeinschaft g.U. Württemberg gemäß § 11 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 2 der Weinbergslagenverordnung (WeinLaV BW) die Zuordnung von bisher lagenfreien Flurstücken im Speckgürtel des Rebenaufbauplans zur benachbarten Groß und Einzellage vorgenommen. Die Ausfertigung der Flurkarten der bestockten bzw. bei der weinbaukarteiführenden Stelle zur Bestockung gemeldeten Flurstücke der Großen Kreisstadt Fellbach mit Zuweisung der neuen Groß- und Einzellage sind in folgendem Zeitraum bei nachfolgend genannter Stelle ausgelegt: 23.08.2023 - 25.09.2023 / Rathausfoyer
Einsprüche können bis zum 25.09.2023 per Mail an grundstuecksverkehr(at)fellbach.de oder postalisch an das Amt für Grundstücksverkehr, Marktplatz 1, 70734 Fellbach eingereicht werden.
Es gilt der Eingangsstempel der Stadt Fellbach, nicht der Einlieferungsbeleg der Post.
Der Gemeinderat der Stadt Fellbach hat am 27. Juni 2023 den Jahresabschluss 2021 des Eigenbetriebs Stadtentwässerung (SEF) nach § 16 Abs. 3 Eigenbetriebsgesetz Baden-Württemberg festgestellt. Der Jahresabschluss und der Lagebericht liegen gemäß § 16 Abs. 4 Eigenbetriebsgesetz Baden-Württemberg vom 13.7.2023 bis einschließlich 21.7.2023 im Rathaus, Marktplatz 1, Eingangsbereich von Zimmer 128 (Kämmereiamt) während der üblichen Öffnungszeiten zur öffentlichen Einsichtnahme aus.
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Der Gemeinderat der Stadt Fellbach hat in seiner Sitzung am 23. Mai 2023 den Beschluss über die Vorschlagsliste für die Schöffenwahl der Amtsperiode 2024 bis 2028 gefasst. Die Vorschlagsliste liegt in der Zeit vom 1. bis 7. Juni 2023 im Rathaus Fellbach, Marktplatz 1, Zimmer 186, während der üblichen Öffnungszeiten oder nach Vereinbarung, Telefon (0711) 5851-299) zu jedermanns Einsicht auf.
Der Gemeinderat der Stadt Fellbach hat in seiner Sitzung am 2.5.2023 eine Änderung der Satzung der Stadt Fellbach über die Benutzung von städtischen Tageseinrichtungen für Kinder und Betreuungseinrichtungen für Schulkinder (Benutzungssatzung Einrichtungen für Kinder) beschlossen.
Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für städtische Tageseinrichtungen für Kinder und Betreuungseinrichtungen für Schüler (Gebührensatzung Einrichtungen für Kinder)
Bekanntmachung des Beschlusses über die Aufstellung des Teilumlegungsplanes I nach § 69 BauGB und der Auslegung des Teilumlegungsplanes I mit Teilumlegungskarte I und Teilumlegungsverzeichnis I
Das Regierungspräsidium Stuttgart hat auf Antrag gemäß § 15 Abs. 2 Weinrechts-
DVO BW mit Bescheid vom 03.04.2023 für die Grundstücke Flst.-Nr. 7229, 7244,
4243, 7571 auf der Gemarkung Fellbach die Bezeichnung
„Kaiser“
als „kleinere geographische Einheit“ im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 2 Weingesetz in die
Weinbergsrolle eingetragen. Die Nutzung der hier genehmigten weinrechtlichen
Bezeichnung „Kaiser“ ist nur für die Erzeugnisse der Flurstücke zulässig, für welche
eine Genehmigung vorliegt. Die Ausdehnung auf weitere Flurstücke innerhalb
derselben Bezeichnung (Katasterlage) bedarf eines weiteren Antrags. Die
Genehmigung ist an das Flurstück und nicht an den Antragsteller gebunden.
Widerspruchsrechte gegen Melderegisterauskünfte in bestimmten Fällen sowie Datenübermittlungen der Meldebehörde an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften.
Aufgrund von § 79 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 13.12.2022 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 beschlossen:
Der Gemeinderat beschließt die Satzung zur Änderung der Betriebssatzung des Eigenbetriebs Stadtentwässerung Fellbach.
Der Gemeinderat der Stadt Fellbach hat am 13.12.2022 die Satzung zur Änderung der Betriebssatzung des Eigenbetriebs Stadtentwässerung Fellbach beschlossen.
(30.11.2022) Der Beteiligungsbericht der Stadt Fellbach für das Jahr 2021 liegt gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 2b GemO ab Mittwoch, 30. November 2022 bis einschließlich Freitag, 9. Dezember 2022 im Rathaus Fellbach, Marktplatz 1, während der üblichen Öffnungszeiten aus. Zur Einsichtnahme bitten wir um eine vorherige Terminvereinbarung unter der Telefonnummer (07 11) 5851-356.
(30.11.2022) Auf Grund von § 15 Abs. 4 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG) vom 25.11.2014, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2020 sowie § 1 der Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum und Verbraucherschutz zur Durchführung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes (DVO JWMG) vom 02.04.2015 hat die Versammlung der Jagdgenossenschaft Fellbach am 18.10.2022 die Neufassung der Satzung der Jagdgenossenschaft Fellbach beschlossen. Die Neufassung der Satzung wurde am 15.11.2022 durch die Untere Jagdbehörde genehmigt.
Der Gemeinderat der Stadt Fellbach hat am 25. Oktober 2022 eine Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte der Stadt Fellbach beschlossen.
Satzung über die Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten (Erhaltungssatzung)
Der Fellbacher Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 26.07.2022 eine Erhaltungssatzung „Ortsmitte Oeffingen“ beschlossen.
Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 7e Abs. 6 Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und § 1 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung in der jeweils geltenden Fassung hat der Gemeinderat der Stadt Fellbach in seiner Sitzung am 05.07.2022 folgende Satzung über die Form öffentlicher Bekanntmachungen beschlossen: Download
01.06.2022
Der Fellbacher Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 10. Mai 2022 die Richtlinien der Stadt Fellbach zur Förderung von Mehrwegbecherpfandsystemen beschlossen.
Haushaltssatzung der Stadt Fellbach für das Haushaltsjahr 2022
Die Friedhofsordnung wird um den § 12 a ergänzt:
Muslimische Grabstätten
(11.04.2022)
Der Gemeinderat beschließt die Satzung zur Änderung der Betriebssatzung des Eigenbetriebs Stadtentwässerung Fellbach.
Der Gemeinderat beschließt die Satzung zur Änderung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Fellbach:
Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung)
(02.02.2022)
Der Fellbacher Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 01.02.2022 eine Änderung der Bestattungsgebührensatzung beschlossen.
(22.12.2021)
Der Gemeinderat hat in einer Sitzung am 14.12.2021 den Jahresabschluss 2020 des Eigenbetriebs Stadtentwässerung Fellbach sowie die Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung beschlossen.
(22.12.2021)
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 14.12.2021 eine Satzung über ein gemeindliches Vorkaufsrecht nach § 25 Baugesetzbuch (BauGB) für den Bereich des geplanten Entwicklungs- und Wohngebietes „Kühegärten“ beschlossen.
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO), § 4 Absatz 3 des Landesgebührengesetzes (LGebG) und §§ 2 und 11 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) hat der Gemeinderat am 30.11.2021 folgende Satzung beschlossen:
Der Fellbacher Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 30.11.2021 eine Änderung der Satzung über die Erhebung von Bestattungsgebühren beschlossen.