Die Bearbeitung von Bauanträgen und die Durchführung sonstiger baurechtlicher Verfahren gehört zu den Kernaufgaben des Baurechtsamts.
Zu den Baumaßnahmen zählen die Errichtung, die Änderung, der Abbruch, die Nutzungsänderung und die Instandsetzung von baulichen Anlagen oder Teilen baulicher Anlagen.
Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene oder auf ihm ruhende Anlagen wie Gebäude, aber auch Werbeanlagen, Aufschüttungen, Lagerplätze, Stellplätze, Spiel- und Sportplätze und weiteres.
Im Hinblick auf die verschiedenen baurechtlichen Verfahren beantworten wir Ihre damit zusammenhängenden Fragen einschließlich der Bauaufsicht, Anliegerleistungen (Abwasser- und Erschließungsbeiträge, Kostenerstattungsbeträge und Kanalanschlüsse), Baumschutzsatzung und denkmalschutzrechtliche Fragen. Angegliedert ist die Stelle für interkommunale Prüfstatik, die untere Denkmalschutzbehörde und die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses Unteres Remstal.
Aufgaben des Baurechtsamts
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Als Innenbereich werden die Gebiete der im Zusammenhang bebauter Grundstücke gemäß § 34 Baugesetzbuch (BauGB) angesehen.
Im Gegensatz zum Außenbereich, auf welchem eine Bebauung grundsätzlich nicht zulässig ist, ist ein Innenbereich demzufolge ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil, welcher grundsätzlich generell bebaut werden darf, sofern ein qualifizierter Bebauungsplan vorliegt oder das betreffende Vorhaben den in § 34 Abs. 1 BauGB definierten Regelungen entspricht. Diese besagen, dass das Bauvorhaben sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise sowie der Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss; zudem muss seine Erschließung gesichert sein. Wie im Einzelnen die Art und Maß der baulichen Nutzung definiert werden, bestimmt die Baunutzungsverordnung (BauNVO). Darüber hinaus müssen die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse erfüllt sein und das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Zu beachten ist, dass der Innenbereich sich ebenfalls noch auf die hinter einem bestehenden Haus gelegenen Hof- und Gartenflächen erstreckt.
- Zustimmungserklärung der Angrenzer
- Bauleiterbestellung
- Bauanträge: Weiterleitung zu service-bw
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Was ist ein Gartenhausgebiet?
Ein Gartenhausgebiet liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Dieser regelt, was in diesem Gebiet zulässig ist. In der Regel sind Gartenhäuser zulässig, welche auch zum Aufenthalt genutzt werden dürfen. Außerdem können die Grundstücke meist mit einem Zaun eingefriedet werden. Die Bebauungspläne können unter https://www.geonline-gis.de/Portale/Fellbach.htm abgerufen werden.
Was versteht man unter dem Außenbereich?
Der Außenbereich (§ 35 Baugesetzbuch) ist rechtlich nicht zur Bebauung bestimmt. Er beginnt unmittelbar im Anschluss an das letzte Haus eines jeden Ortsteils.
Wie ist die Rechtslage im Außenbereich?
Im Außenbereich sind grundsätzlich nur privilegierte Vorhaben, wie z.B. Vorhaben eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, zulässig. Eine Geschirrhütte bis maximal 20 m³ Brutto-Rauminhalt (gemessen wird an den Außenwänden) ist im Außenbereich ohne Baugenehmigung zulässig. Sie muss jedoch den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Um sicher zu gehen, dass Ihre geplante Geschirrhütte diesen Vorschriften entspricht, setzen Sie sich bitte vorab mit uns in Verbindung – wir beraten Sie gerne!
Was ist eine Geschirrhütte?
Eine Geschirrhütte ist ein kleiner Bau aus Holz in einfachster Ausführung, der weder Fenster noch Vordach noch einen Keller hat. Es handelt sich um ein Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten. Die Geschirrhütte dient ausschließlich der Aufbewahrung von Geräten, die zur Bewirtschaftung des Grundstücks erforderlich sind.
Was ist zu beachten, wenn Sie eine Geschirrhütte im Außenbereich bauen wollen?
Das Grundstück, auf dem Sie die Geschirrhütte errichten wollen, darf nicht in einem Schutzgebiet (z.B. Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, Wasserschutzgebiet) liegen. Hier dürfen in der Regel keinerlei Bauten errichtet werden.
Weitere Informationen, wie z.B. das Merkblatt „Geschirrhütte“, erhalten Sie auf den Internetseiten des Landratsamts Rems-Murr-Kreis unter folgendem Link: www.rems-murr-kreis.de
Nach Möglichkeit ist der Standort so zu wählen, dass die Hütte möglichst unauffällig wirkt und in den vorhandenen Bewuchs integriert wird. Bei Hanggrundstücken ist die Geschirrhütte mit der Rückseite so tief in den Hang einzulassen, dass die Vorderkante auf dem gewachsenen Boden steht.
Wenn die Geschirrhütte einen Außenanstrich erhalten soll, ist ein erdgebundener Farbton zu verwenden. Wir empfehlen eine sägeraue Holzschalung ohne Schutz-/Farbanstrich.
Für die Dacheindeckung ist ein erdgebundener Farbton zu verwenden. Ein Dachvorsprung darf max. 0,5 Meter überstehen. Eine Befestigung rund um die Geschirrhütte (Kies, Platten und Ähnliches) darf eine Tiefe von max. 1 Meter nicht überschreiten. Das Anbringen einer Markise, die nicht der dauerhaften Überdachung dient, ist möglich.
Fehlt ein natürlicher Bewuchs, dann ist die Geschirrhütte mit standortgerechten heimischen Pflanzen einzugrünen. Weitere Informationen, wie z.B. das Merkblatt „Heimische Gehölze im Rems-Murr-Kreis“ erhalten Sie auf den Internetseiten des Landratsamts Rems-Murr-Kreis.
Sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften und private Rechte sind zu beachten.
Weitere Bestimmungen
Wohnwagen/Bauwagen
Das Abstellen von Wohnwagen, Campingwagen, Bauwagen, größeren Anhängern (mit Aufbauten) u. ä. ist im Außenbereich nicht zulässig.
Zäune (Einfriedungen)
Die Zulässigkeit einer Geschirrhütte im Außenbereich rechtfertigt nicht gleichzeitig die Errichtung einer Grundstückseinfriedung. Einfriedungen, darunter fallen insbesondere Zäune aller Art, Hecken, Mauern, Sichtschutzanlagen u. ä. sind im Außenbereich grundsätzlich unzulässig.
Pergola
Eine Pergola (Rankgerüst, welches an den Seiten und nach oben offen ist) bis 10 m² ist im Außenbereich verfahrensfrei zulässig, muss jedoch ebenfalls den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.
Tierhaltung
Eine Hobbytierhaltung ist im Außenbereich nicht zulässig.
Sonstige Anlagen
Überdachungen, befestigte Terrassen, Wege, Stell- oder Lagerplätze, Toilettenhäuschen, gemauerte bzw. ortsfeste Grillstellen, Pavillons/ Partyzelte, Folien- und Gewächshäuser, Pflanzenüberdachungen, Hochbeete, Spielgeräte (z.B. Schaukeln, Trampoline, Kinderspielhäuser, Stelzenhäuser), Baumhäuser, Fahnenmasten, PV- und Windkraftanlagen, Teiche, Schwimmbecken und ähnliche Einrichtungen dürfen im Außenbereich nicht errichtet oder installiert werden. Teilweise werden die sonstigen Anlagen jedoch in einer bestimmten Größe von uns toleriert. Setzen Sie sich daher mit uns in Verbindung, wenn Sie eine Anlage planen. Die Befestigung einer Schaukel an einem Baum ist möglich. Diese Aufzählung ist nicht abschließend.
Brennholzlagerung im Außenbereich
Die Lagerung von max. 45 m³ unbehandeltem Holz aus Forst- und Landschaftspflege für den Eigenbedarf in Form von geschichteten Stapeln ist möglich. Die maximale Höhe und Breite der Stapel darf 2 Meter, die maximale Länge 10 Meter nicht überschreiten.
Bau- und Abbruchholz, sowie Paletten etc. dürfen nicht gelagert werden.
Eine Abdeckung auf der Oberseite des Holzstapels ist mit Materialien in gedeckten Farben möglich. Bitte beachten Sie, dass in Schutzgebieten die Holzlagerung in der Regel nicht zulässig ist. Ggf. ist ein formloser Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis beim Umweltschutzamt des Landratsamts Rems-Murr-Kreis einzureichen.
Für Fragen und Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
- Weitere Auskünfte per E-Mail
- Flyer_Bauliche_Anlagen.pdf
- Stellplätze im Bauverbot
- Terrassen und Terrassenüberdachungen im Bauverbot
- Treppenlifte in Mehrfamilienhäusern
- Swimmingpools im Bauverbot
- Baumschutzsatzung
- Antragsformular Befreiung
- Nach dem neuen Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg von 2014 gehört es zu den Aufgaben des Landesamtes für Denkmalpflege, die Kulturdenkmale zu erfassen, zu dokumentieren und zu erforschen, die Eigentümer zu beraten und das kulturelle Erbe sowie Maßnahmen zu seinem Erhalt in der Öffentlichkeit zu vermitteln.
- Weitere Aufgaben sind die Erhaltung der Denkmale in ihrer originalen Substanz und ihre Nutzung. Es geht nicht darum, die Denkmale in Museen umzuwandeln. Vielmehr sollen sie möglichst in ihrem Umfeld erhalten und genutzt werden. Das gilt nicht nur für Kirchen, Klöster und Schlösser, sondern vor allem für Wohnhäuser, Bauernhöfe, Handwerksgebäude, Industrieanlagen und militärische Liegenschaften. Kann keine sinnvolle Nutzung erreicht werden, wird es vielfach nicht gelingen, ein Denkmal auf Dauer zu erhalten. Die Erhaltung eines Denkmals ist die Aufgabe des jeweiligen Denkmaleigentümers. Durch Beratung der Denkmaleigentümer kann die Denkmalpflege im Zusammenwirken mit Sponsoren, Architekten und Restauratoren immer wieder Lösungen zum Erhalt und zur Nutzung aufzeigen.
- Die untere Denkmalschutzbehörde ist in diesem Zusammenhang für den Vollzug des Denkmalschutzgesetzes nach außen zuständig. Sie entscheiden zum Beispiel über Anträge auf Abbruchgenehmigung und sind für denkmalschutzrechtliche Genehmigungen sowie die Zustimmung zu Baugenehmigungen zuständig. Sie sind erster Ansprechpartner für die Denkmaleigentümer und treffen ihre Entscheidungen nach fachlicher Äußerung der höheren Denkmalschutzbehörde.
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Auskünfte aus dem Eintragungsregister können als Anfrage per E-Mail gestellt werden. Die Auskunft ist gebührenpflichtig.
- Grundbucheintragungen
- Baulasten
- Denkmalschutz
- Baurecht und Bauordnungsrecht
- Brandschutztechnische Informationen
- Hier finden Sie Informationen zu Förderungen bei Energiesparmaßnahmen
- Antragsformular
- Anlage zum Antragsformular
- Richtlinie für Förderprogramm
- Weitere Auskünfte per E-Mail
- Die Stadt Fellbach fördert steckerfertige PV-Anlagen. Die Voraussetzungen für eine Förderung können Sie der Richtlinie sowie dem Antragsformular entnehmen. Die Antragstellung kann nur über das Online-Formular erfolgen.
- Förderantrag stellen
- Richtlinie Förderprogramm steckerfertige PV-Anlagen
Die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses ist zuständig für
- die Führung der Kaufpreissammlung
- Auskünfte zu Bodenrichtwerten
- die Ableitung der für die Wertermittlung notwendigen Daten
- die Erstellung von Gutachten über Immobilien
- den Grundstücksmarktbericht
hier geht es zur