Wenn Ihr Personalausweis bald abläuft, Sie erstmals einen Personalausweis erhalten möchten oder sich Ihr Name geändert hat und Sie die deutsche Staatsangehörigkeit haben, können Sie einen Personalausweis im Einwohnermeldeamt beantragen.
Um einen Personalausweis zu beantragen müssen Sie einen Termin vereinbaren
oder Sie kommen Donnerstags von 13-18 Uhr ohne Termin ins Einwohnermeldeamt.
Damit Sie den neuen Personalausweis rechtzeitig erhalten, sollten Sie den Antrag
ca. einen Monat vor Ablauf der Gültigkeit stellen. Falls nötig kann Ihnen auch ein vorläufiger Personalausweis ausgestellt werden.
Bringen Sie dafür bitte Ihren alten Personalausweis oder Reisepass und ein aktuelles biometrisches Passfoto mit.
Für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren stellen beide Elternteile den Antrag gemeinsam, wenn sie gemeinsam sorgeberechtigt sind und mit dem Kind in einem Haushalt leben. Eine eine Einverständniserklärung beider Erziehungsberechtigten wird benötigt.
Die Gebühren von 22,80€ für Personen unter 24 Jahren und 37€ für Personen ab 24 Jahren können Sie im Einwohnermeldeamt bar oder mit EC-Karte bezahlen, wenn Sie den Antrag stellen.
Weitere Informationen finden Sie in den folgenden Abschnitten:
- alter Personalausweis oder Reisepass
Bei Verlust: Geburtsurkunde im Original
- ein aktuelles biometrisches Passfoto
- bei Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren:
- alter Personalausweis, Reisepass, Kinderreisepass oder Geburtsurkunde im Original
- Einverständniserklärung beider Erziehungsberechtigten
Bei Namensänderung zusätzlich:
- Antragstellung nach Eheschließung
Bescheinigung über die Namensänderung vom Standesamt, Eheurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister - Antragsstellung vor Eheschließung
Bescheinigung über die Anmeldung der Eheschließung - Namensänderung aufgrund Scheidung/Beendigung Lebenspartnerschaft
Bescheinigung über die Namensänderung, beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister mit aktuellem Namen oder beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister mit aktuellem Namen
- antragstellende Person ab 24 Jahren: EUR 37,00
- antragstellende Person unter 24 Jahren: EUR 22,80
- vorläufiger Personalausweis (altersunabhängig): EUR 10,00
- Das Einschalten der Online-Ausweisfunktion ist gebührenfrei
- Kosten für ein elektronisches Signaturzertifikat: Festlegung durch den jeweiligen Anbieter
Die Gebühren können Sie im Einwohnermeldeamt bar oder mit Karte (Girocard und Kreditkarte) bei Antragstellung bezahlen.
Hinweis: Für einige dieser Dienstleistungen wird bei Bearbeitung außerhalb der Dienstzeit oder beim Aufsuchen einer unzuständigen Stelle ein Zuschlag von 13 Euro erhoben.
Bei der Ausstellung für Auslandsdeutsche im Inland wird die Gebühr um 30 Euro angehoben.
Den neuen Personalausweis können Sie nach etwa zwei bis drei Wochen abholen.
Sie werden schriftlich, per E-Mail oder per SMS benachrichtigt, sobald der neue Personalausweis abholbereit ist.
Gleichzeitig erhalten Sie von der Bundesdruckerei Berlin einen Pin-Brief zur Nutzung der Online-Ausweisfunktion zugesendet.
Zur Abholung können Sie ohne Termin innerhalb der Öffnungszeiten vorbei kommen.
In Fellbach im Rathaus erhalten Sie den neuen Personalausweis an der Infotheke.
Zur Abholung können Sie auch eine andere Person bevollmächtigen.
Personen ab 16 Jahren müssen den Personalausweis Kommen Jugendliche ab 16 und unter 18 Jahren ihrer Pflicht nicht nach, muss die gesetzliche Vertretung den Antrag stellen. |
Für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren stellen beide Elternteile den Antrag gemeinsam, wenn sie gemeinsam sorgeberechtigt sind und mit dem Kind in einem Haushalt leben. Ein Elternteil kann sich bei der Antragstellung mit Vollmacht durch den anderen vertreten lassen. Die Kinder und Jugendlichen, für die die Antragstellung erfolgt, müssen immer persönlich erscheinen, da die zuständige Stelle ihre Identität prüft. Außerdem müssen sie unterschreiben und Fingerabdrücke abgeben, wenn sie zum Antragszeitpunkt 10 Jahre oder älter sind. Kindern unter sechs Jahren werden keine Fingerabdrücke abgenommen. |
Sie erhalten als antragstellende Person vom Ausweishersteller einen "PIN-Brief",
der eine Geheimnummer (Transport-PIN) für die Nutzung der eID-Funktion enthält.
Außerdem werden Ihnen mitgeteilt:
- eine Entsperrnummer zur Aufhebung der Blockierung nach dreimaliger Falscheingabe der PIN (PUK)
- ein Sperrkennwort
Bei Jugendlichen unter 16 Jahren ist die eID-Funktion automatisch vor Aushändigung des Ausweises ausgeschaltet.
Als Deutsche mit Hauptwohnung im Ausland (Auslandsdeutsche) können Sie einen Personalausweis bei der Auslandsvertretung stellen, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten. Die zuständige Auslandsvertretung bestimmt das Auswärtige Amt. Ihren Antrag auf einen Personalausweis können Sie auch in Deutschland an jeder Personalausweisbehörde stellen. Diese Personalausweisbehörde wird als unzuständige Behörde Ihren Antrag bearbeiten, wenn Sie einen wichtigen Grund darlegen können. Ein solcher wichtiger Grund liegt z.B. dann vor, wenn Sie geltend machen, dass der Weg zur zuständigen Auslandsvertretung erheblich weiter ist, als zur unzuständigen Personalausweisbehörde. Beachten Sie, dass in diesen Fällen für die Bearbeitung Ihres Antrags eine Ermächtigung der zuständigen Auslandsvertretung eingeholt werden muss.
Für Personen, die in Fellbach nur mit Nebenwohnsitz gemeldet sind, ist eine Antragstellung nur bei
Nachweis eines wichtigen Grundes und nach Ermächtigung durch die Hauptwohnsitzbehörde möglich.
Über die Anerkennung des wichtigen Grundes, entscheidet die ausstellende Behörde.
Für Personen die in Fellbach nicht gemeldet sind und einen Wohnsitz in Deutschland haben,
ist eine Antragstellung nur bei Nachweis eines wichtigen Grundes und nach Ermächtigung durch die
zuständige Personalausweisbehörde möglich. Über die Anerkennung des wichtigen Grundes, entscheidet die ausstellende Behörde.
Empfehlung: Beantragen Sie einen neuen Personalausweis einen Monat vor Ablauf der Gültigkeit
oder erstmals innerhalb von sechs Wochen, nachdem Sie 16 Jahre alt geworden sind.
Das Datum, bis zu dem ihr aktueller Personalausweis gültig ist, finden Sie auf der Vorderseite Ihres Personalausweises.
Als Sorgeberechtigte Person oder Betreuung für Jugendliche ab 16 und unter 18 Jahren: innerhalb sechs Wochen, nachdem der oder die Jugendliche 16 Jahre alt geworden ist und nicht selbst einen Antrag gestellt hat.
Bei Namensänderung: Schnellstmöglich nach Änderung des Namens. Ein Personalausweis mit altem Namen ist ungültig.
Der Personalausweis wird im Scheckkartenformat ausgestellt und hat zusätzlich einen nicht sichtbaren Chip, auf welchem Ihre
persönlichen Daten, Ihr Foto und Ihre Fingerabdrücke gespeichert sind.
Foto und Fingerabdrücke sind nur hoheitlichen Stellen wie Polizei, Grenzbeamten und Grenzbeamtinnen zugänglich.
Daneben bietet der Chip zwei weitere Funktionen:
- den elektronischen Identitätsnachweis (eID-Funktion) und
- die Unterschrifts-/Signaturfunktion
Die eID-Funktion ist in Personalausweisen, die seit 15. Juli 2017 ausgegeben werden, grundsätzlich immer eingeschaltet.
Hat sich Ihr Name geändert?
Dann müssen Sie Ihren Personalausweis schnellst möglich auf Ihren neuen Namen ausstellen lassen.
Ein Personalausweis mit altem Namen ist ungültig.
Alternativ können Sie bereits bis zu 8 Wochen vor geplanter Heirat einen Personalausweis auf den neuen Familiennamen
beantragen. Hierbei beginnt die Gültigkeit des Personalausweises mit dem Tag der Hochzeit.
Zur Beantragung eines neuen Personalausweises nach Namensänderung werden folgende Unterlagen benötigt:
- alter Personalausweises
- Antragstellung nach Eheschließung
Bescheinigung über die Namensänderung vom Standesamt, Eheurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister - Antragsstellung vor Eheschließung
Bescheinigung über die Anmeldung der Eheschließung - Namensänderung aufgrund Scheidung/Beendigung Lebenspartnerschaft
Bescheinigung über die Namensänderung, beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister mit aktuellem Namen oder beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister mit aktuellem Namen
- Antragstellung nach Eheschließung
Haben Sie Ihren Personalausweis verloren oder wurde dieser gestohlen?
Dann sind Sie verpflichtet, dies der Personalausweisbehörde (Einwohnermeldeamt) schnellstmöglich, persönlich mitzuteilen. Die Personalausweisbehörde erstellt eine Verlustanzeige.
Hinweis: Wenn Sie den Verlust Ihres Personalausweises auf Reisen feststellen, wenden Sie sich schnellstmöglich an die örtliche
Polizeidienststelle, bei Auslandsreisen an die nächstgelegene deutsche Auslandsvertretung.
Hinweis: Wurde der Personalausweis gestohlen, zeigen Sie den Verlust schnellstmöglich bei der Polizei an.
Sie müssen die Personalausweisbehörde auch darüber informieren, wenn Sie das verloren geglaubte Dokument wiederfinden.
Einen neuen Ausweis müssen Sie persönlich beantragen und die erforderlichen Unterlagen dafür mitbringen.
Verlust eines Personalausweises mit elektronischem Identitätsnachweis/Sperrung
Bei eingeschalteter Online-Ausweisfunktion, müssen Sie diese bei Diebstahl oder Verlust schnellst möglich sperren lassen.
Am einfachsten ist das Sperren über die telefonische Sperrhotline 116 116 welche rund um die Uhr erreichbar ist.
Aus dem Ausland wählen Sie bitte 0049-116 116 oder 0049-30-40 50 40 50 (gebührenpflichtig).
Bitte halten Sie für den Anruf Ihr Sperrkennwort bereit, das Ihnen im PIN-Brief mitgeteilt wurde.
Die Online-Ausweisfunktion wird umgehend gesperrt. Sie können sie dann vorerst nicht verwenden.
Wichtig ist: Ohne Ihre PIN kann niemand Ihre Daten auslesen.
Alternativ kann die Sperrung der Online-Ausweisfunktion auch bei der zuständigen Personalausweisbehörde veranlasst werden.
Wenn Sie Ihren Ausweis wieder finden, können Sie die Sperrung in Ihrer Personalausweisbehörde aufheben lassen.
Nutzen Sie bei Ihrem verloren gegangenen neuen Personalausweis auch die elektronische Signatur?
Dann müssen Sie die Unterschriftsfunktion separat sperren lassen. Hierzu müssen Sie sich an den Anbieter wenden, bei dem Sie das Signaturzertifikat erworben haben.
Wer dauerhaft aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, persönlich vorzusprechen, kann gegebenenfalls von der Ausweisplicht befreit werden.
Nähre Informationen finden Sie unter: Ausweispflichtbefreiung
- § 1 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Ausweispflicht)
- § 5 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Ausweismuster; gespeicherte Daten)
- § 6 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Gültigkeit)
- § 7 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Sachliche Zuständigkeit)
- § 8 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Örtliche Zuständigkeit)
- § 9 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Ausstellung des Ausweises)
- § 10 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Ausschaltung, Sperrung der Funktion des elektronischen Identitätsnachweises)
- § 27 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Pflichten des Ausweisinhabers)
- § 19 Personalausweisverordnung (PAuswV) (Änderung der Anschrift)
- Personalausweisgebührenverordnung
- Verwaltungsvorschrift (VwV) Ausweisverlust