Melderegister - Auskunft beantragen (einfach)

Sie suchen eine bestimmte Person? Die zuständige Meldebehörde kann Ihnen über eine einfache Auskunft aus dem Melderegister folgende Informationen geben:

  • Vor- und Familienname
  • Doktorgrad
  • derzeitige Anschriften
  • gegebenenfalls die Tatsache, dass die Person verstorben ist.

Hinweis: Oder möchten Sie wissen, welche Daten über Sie gespeichert sind (Selbstauskunft)?
Auf Nachfrage gibt Ihnen Ihre Gemeinde darüber Auskunft.

^
Teams
^
zuständige Stelle

die Meldebehörde des letzten bekannten Wohnortes der gesuchten Person

Meldebehörde ist

  • die Gemeinde-/Stadtverwaltung des Wohnortes oder
  • die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die die Aufgaben der Meldebehörde für die Wohnortgemeinde erfüllt
^
Formular & Online-Prozess
^
Voraussetzungen
  • Die von Ihnen gesuchte Person muss anhand Ihrer Angaben eindeutig identifiziert werden können. Das heißt, dass Sie schon über Daten zur betroffenen Person verfügen müssen.
    Dies sind in der Regel der Vor- und Familienname, das Geburtsdatum, das Geschlecht oder die zuletzt bekannte Anschrift.
  • Wenn Sie die Daten für gewerbliche Zwecke verwenden, müssen Sie diese angeben.
  • Sie müssen bei der Anfrage erklären, dass Sie die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwenden
  • Es darf keine Auskunftssperre im Melderegister bestehen.
^
Verfahrensablauf

Die einfache Auskunft aus dem Melderegister müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen. Sie benötigen dafür kein Formular. Sie können den Antrag

  • mündlich in der Behörde stellen,
  • mit der Post oder per E-Mail übermitteln oder
  •  auch online stellen.

Hinweis: Das Melderegister der Gemeinden enthält nur Daten über Privatpersonen. Auskünfte über Firmen oder Wirtschaftsunternehmen erhalten Sie aus dem Gewerberegister.

Es kann sein, dass die Daten der von Ihnen gesuchten Person einer Auskunftssperre unterliegen. Die Meldebehörde prüft dann im Einzelfall, ob Ihr Interesse an der Auskunft das Geheimhaltungsinteresse der gesuchten Person überwiegt.

Hinweis: Die Daten dürfen nicht für Zwecke der Werbung und des Adresshandels genutzt werden. Im Falle einer schriftlichen Beantragung müssen Sie ausdrücklich erwähnen, dass Sie die Daten nicht für diese Zwecke verwenden werden.

^
Kosten/Leistung
  • Für eine einfache Melderegisterauskunft wird eine Gebühr in Höhe von 9,00€  fällig.

Hinweis: Sie können die anfallende Verwaltungsgebühr bei einer schriftlichen Beantragung auch im Voraus bezahlen. Fügen Sie hierzu Ihrem Antrag auf Auskunft aus dem Melderegister bitte unbedingt einen Überweisungsbeleg als Nachweis an. Bitte geben Sie als Verwendungszweck folgendes an: Melderegisterauskunft, wenn vorhanden: Aktenzeichen, Namen der gesuchten Person.

^
Rechtsbehelf

Gegen die Ablehnung eines Auskunftsersuchens oder seiner nur teilweisen Entsprechung können Sie als betroffene Person bei der zuständigen Gemeinde schriftlich Widerspruch einlegen.

^
Sonstiges

Entsprechend der Verwaltungsvorschrift zum Bundesmeldegesetz (BMGVwV) ist laut Punkt 44.1.3.3 die Erteilung einer neutralen
Antwort in bestimmten Fällen vorgeschrieben. Diese muss dann erteilt werden, wenn im Melderegister eine Person nicht zweifelsfrei
ermittelt werden kann oder eine Auskunftssperre nach § 51 BMG bzw. ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 BMG vorliegt oder
sonstige schutzwürdige Interessen gemäß § 8 BMG der Auskunft entgegenstehen.

Der Text der neutralen Antwort ist in der BMGVwV exakt vorgegeben, die Meldebehörde ist daran gebunden.

Auskünfte aus dem Melderegister sind kostenpflichtig, sie können daher auf telefonische Anfragen hin nicht erteilt werden!

Die Kosten hat der Anfragende auch dann zu tragen, wenn die gesuchte Person als gemeldet nicht ermittelt werden kann oder
die erteilte Auskunft bereits bekannt ist.

^
Rechtsgrundlage
^
Vertiefende Informationen
^
Zugehörigkeit zu
^
Verwandte Dienstleistungen