Führungszeugnis (erweitert) beantragen
Zur Vorsprache ist eine vorherige Terminvereinbarung notwendig.
Einen Termin können Sie online unter folgendem Link vereinbaren: Onlineterminvereinbarung
Donnerstags von 13-18 Uhr ist eine Vorsprache ohne Termin möglich
Ein Führungszeugnis gibt Auskunft darüber, ob die in ihm bezeichnete Person vorbestraft ist oder nicht.
Es gibt zwei Arten von Führungszeugnissen:
- das Privatführungszeugnis (N) für private Zwecke, zum Beispiel zur Vorlage beim Arbeitgeber, und
- das Behördenführungszeugnis (O) zur Vorlage bei einer deutschen Behörde
Wenn Sie beruflich oder ehrenamtlich mit Minderjährigen arbeiten wollen, z.B. als Erzieher(in), Lehrer(in), Schulbusfahrer(in), Bademeister(in) oder Sporttrainer(in), müssen Sie auf Verlangen ein "erweitertes Führungszeugnis" vorlegen.
Der Inhalt eines Führungszeugnisses stammt aus dem Bundeszentralregister.
Das Bundeszentralregister enthält beispielsweise
- strafgerichtliche Verurteilungen,
- bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten oder
- gerichtliche Entscheidungen und Verfügungen einer Strafverfolgungsbehörde, durch die ein Strafverfahren wegen erwiesener oder nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit ohne Verurteilung abgeschlossen worden ist.
Es werden aber nicht alle Eintragungen im Bundeszentralregister in das Führungszeugnis aufgenommen.
Den Inhalt von Führungszeugnissen bestimmt § 32 Bundeszentralregistergesetz (BZRG).
Darüber hinaus regeln die §§ 33, 34 BZRG, dass Verurteilungen nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr in ein Führungszeugnis aufgenommmen werden, wenn keine Ausnahme nach § 33 Absatz 2 BZRG vorliegt.
Bei "erweiterten" Führungszeugnissen gelten diese Privilegierungen nur teilweise beziehungsweise eingeschränkt. Dadurch soll verhindert werden, dass Personen, die wegen Sexualdelikten oder sonstigen für den Schutz von Kindern und Jugendlichen besonders relevanten Straftatbeständen verurteilt worden sind, in engen Kontakt mit Minderjährigen kommen.
Die Meldebehörde, die für den Wohnort der antragstellenden Person zuständig ist.
Liegt der Wohnort der antragstellenden Person nicht in der Bundesrepublik Deutschland, so kann sie sich direkt an das Bundesamt für Justiz wenden.
Ein erweitertes Führungszeugnis erteilt die zuständige Behörde, wenn
- dies in gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen ist oder
- es benötigt wird für eine berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder eine sonstige Tätigkeit, die in vergleichbaren Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen.
Sie können den Antrag stellen:
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über das Onlineportal direkt beim Bundesamt für Justiz
Dafür benötigen Sie:1. Ihren elektronischen Personalausweis oder Ihren elektronischen Aufenthaltstitel jeweils mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion
2. Ihre 6-stellige PIN
3. ein geeignetes Smartphone oder ein Kartenlesegerät, um sich online auszuweisen (NFC-Fähig)
4. die kostenlose AusweisApp2
5. gegebenenfalls ein digitales Erfassungsgerät wie Scanner oder Digitalkamera, damit Sie Nachweise hochladen können
Weitere Informationen zur Online-Beantragung, finden Sie auch in der Broschüre "Führungszeugnis online beantragen".
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persönlich bei der Meldebehörde Ihres Wohnortes (Bürgerbüro) gegen Vorlage Ihres gültigen Personalausweises oder Reisepasses
Die Bevollmächtigung einer anderen Person ist nicht möglich! - schriftlich bei der Meldebehörde Ihres Wohnortes unter Nennung Ihrer Personaldaten (Geburtstag, Geburtsname, eventuell abweichender Familienname, Vorname/n, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Anschrift). In diesem Fall muss die Unterschrift auf dem Antragsschreiben amtlich oder öffentlich beglaubigt sein.
Bei der Antragstellung müssen Sie angeben, ob Sie das Zeugnis für private Zwecke (N) oder zur Vorlage bei einer Behörde (O) benötigen.
Wenn Sie das Zeugnis für private Zwecke benötigen, erhalten Sie es mit der Post direkt vom Bundesamt für Justiz.
Ein Zeugnis zur Vorlage bei einer Behörde wird direkt an diese geschickt.
Geben Sie daher bei der Antragstellung die Anschrift der Behörde und möglichst auch das Aktenzeichen an.
Sie können beantragen, dass Sie das Behördenführungszeugnis vorher einsehen möchten.
Es wird dann erst an ein von Ihnen genanntes Amtsgericht übersandt, falls es Eintragungen enthält.
Dort können Sie es einsehen. Anschließend leitet das Amtsgericht das Führungszeugnis an die Behörde weiter. Sie können der Weitergabe aber auch widersprechen. Dann wird das Führungszeugnis vernichtet.
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- schriftliche Aufforderung des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin beziehungsweise des Einrichtungsträgers auf Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses!
- zusätzlich bei Führungszeugnis (O) zur Vorlage bei einer Behörde: Anschrift der Behörde und dortiges Aktenzeichen beziehungsweise Verwendungszweck
Die Bearbeitungsdauer von Anträgen auf Erteilung eines Führungszeugnisses hängt von der Gesamtzahl der zu bearbeitenden Anträge ab. Bitte beachten Sie, dass es bei der Erteilung von Führungszeugnissen aktuell aufgrund des hohen Antragsaufkommens zu Bearbeitungszeiten von bis zu 6 Wochen kommen kann.
Etwa 1 bis 2 Wochen.
In der Regel: EUR 13,00.
Ausnahmen können Sie dem Merkblatt zur Erhebung von Gebühren für das Führungszeugnis des Bundesamtes für Justiz entnehmen. Sie können es auf der Homepage des Bundesamtes für Justiz abrufen.
keiner
Auf den Internetseiten des Bundesamtes für Justiz finden Sie weitergehende, umfangreiche Informationen zum (erweiterten) Führungszeugnis und zum Bundeszentralregister. Dort finden Sie auch die häufigsten Fragen und die Antworten.
Behörden können Führungszeugnisse über bestimmte Personen auch ohne deren Mitwirkung erhalten, wenn sie diese zur Erledigung ihrer hoheitlichen Aufgaben benötigen.
Voraussetzung ist, dass die Aufforderung an die betroffene Person, ein Führungszeugnis vorzulegen, nicht sachgemäß oder zuvor erfolglos geblieben ist. Die betroffene Person hat gegenüber der Behörde einen Anspruch auf Einsicht in das Führungszeugnis.
Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
- § 30 BZRG (Antrag)
- § 30a (BZRG (Antrag auf ein erweitertes Führungszeugnis)
- § 30c BZRG (Elektronische Antragstellung)
- § 31 BZRG (Erteilung des Führungszeugnisses und des erweiterten Führungszeugnisses an Behörden)