Eheschließung mit einer oder einem ausländischen Staatsangehörigen anmelden
Wenn Sie und Ihr Partner beziehungsweise Ihre Partnerin heiraten möchten, müssen Sie die beabsichtigte Eheschließung anmelden.
Besitzt eine der eheschließenden Personen eine ausländische Staatsangehörigkeit, müssen Sie einige Besonderheiten beachten.
-
Sachbearbeiterin Standesamt
-
Sachbearbeiterin Standesamt
-
Sachgebietsleiterin Standesamt
-
Sachbearbeiterin Standesamt
das Standesamt der Gemeinde, in deren Bezirk das Paar oder einer der Eheschließenden seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
- Die Eheschließenden
- müssen volljährig sein,
- müssen unverheiratet sein beziehungsweise dürfen sich nicht schon in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft befinden und
- dürfen nicht in gerader Linie (zum Beispiel Eltern und Kinder) verwandt beziehungsweise Geschwister oder Halbgeschwister sein.
- Durch das jeweilige Heimatrecht des ausländischen Partners oder der ausländischen Partnerin dürfen sich keine gesetzlichen Ehehindernisse ergeben.
Sie melden sich in den meisten Fällen mit Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin beim Standesamt Ihres Wohnortes persönlich an.
Ist Ihr Partner oder Ihre Partnerin verhindert, müssen Sie eine schriftliche Vollmacht (Beitrittserklärung) vorlegen. Darin bestätigt die jeweils andere Person, dass sie mit der Anmeldung der Eheschließung einverstanden ist.
Sind Sie als Paar aus wichtigen Gründen verhindert, können sie
- die Eheschließung schriftlich anmelden oder
- andere Personen schriftlich dazu bevollmächtigen.
Die schriftliche Anmeldung beziehungsweise die Vollmacht muss von beiden Eheschließenden unterschrieben sein.
Stellt das Standesamt kein Ehehindernis fest, teilt es Ihnen dies mit.
Die Mitteilung, dass Sie alle Voraussetzungen zur Eheschließung erfüllen, gilt für sechs Monate.
Ansonsten müssen Sie die Eheschließung erneut anmelden.
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- bei Geburt im Ausland: Geburtsurkunde
- bei Geburt im Inland: Der Abruf der Daten aus dem Geburtenregister erfolgt durch das Standesamt Fellbach
- erweiterte Meldebescheinigung der Meldebehörde (nur erforderlich bei Wohnsitz außerhalb von Fellbach)
Bei Wohnsitz in Fellbach erfolgt der Abruf der Daten durch das Standesamt Fellbach - Ehefähigkeitszeugnis aus dem Heimatstaat der ausländischen Partnerin oder des ausländischen Partners.
- Da einige Heimatstaaten kein Ehefähigkeitszeugnis ausstellen, muss in diesen Fällen ein Verfahren zur Befreiung des Ehefähigkeitszeugnisses beim Oberlandesgericht angestrebt werden. Hierfür werden weitere Unterlagen benötigt. Gerne beraten wir Sie daher telefonisch, welche Unterlagen Sie uns hierfür vorlegen müssen.
Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen, zum Beispiel eine Einbürgerungsurkunde.
Hinweis: Für fremdsprachige Urkunden müssen Sie lückenlose Übersetzungen in deutscher Sprache vorlegen. Diese fertigen in Deutschland öffentlich bestellte und vereidigte Übersetzer oder Übersetzerinnen an.
Ausländische Urkunden benötigen häufig auch eine Überbeglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder die deutsche Auslandsvertretung im Heimatstaat (Legalisation).
Bei einer Reihe von Staaten muss eine kostenpflichtige und zeitaufwendige Prüfung der Urkunden vor Ort auf Echtheit und inhaltliche Richtigkeit durchgeführt werden. Zuständig dafür sind die Deutsche Auslandsvertretung oder von ihr beauftragte Vertrauensanwälte und Vertrauensanwältinnen.
keine
hängt vom Einzelfall ab
- Prüfung der Ehefähigkeit (mit ausländischem Recht): EUR 110,00; wenn ausländisches Recht zu beachten und ein Befreiungsverfahren durchzuführen ist: EUR 130,00
- Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für ausländische Staatsangehörige: EUR 40,00
- Durchführung und Beurkundung der Eheschließung: EUR 45,00
- standesamtliche Trauung außerhalb der üblichen Dienstzeiten: EUR 110,00
- standesamtliche Trauung vor einem anderen Standesamt in Baden-Württemberg als dem Standesamt, bei dem Sie die Eheschließung angemeldet haben: EUR 45,00
Hinweis: Weitere Kosten beim Standesamt oder bei Justizbehörden sind möglich, beispielsweise für die Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils bei der Landesjustizverwaltung.
Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem für das Standesamt zuständigen Amtsgericht
- § 11 Zuständigkeit und Standesamtsvorbehalt
- § 12 Anmeldung der Eheschließung
- § 13 Prüfung der Ehevoraussetzungen
Personenstandsverordnung - PStV:
- § 28 Anmeldung
- § 29 Eheschließung
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB:
- § 1309 Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer
§ 5 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO) (Erhebung von Gebühren und Auslagen) in Verbindung mit Anlage 1 (Gebührenverzeichnis)
Ausführliche Informationen über den internationalen Urkundenverkehr und die Legalisation von Urkunden bietet das Auswärtige Amt.