In Fellbach dürfen Bäume nicht einfach gefällt werden


Der Herbst ist da und die Gärten werden winterfest gemacht.  Mit dem Beginn des Oktobers dürfen laut Bundesnaturschutzgesetz bis Ende Februar Bäume gefällt werden. Außerhalb dieser Zeit ist das Fällen nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Grund dafür ist der Artenschutz.  In Fellbach gelten allerdings strengere Regeln.

Bereits seit 1993 gibt es hier die Baumschutzsatzung. Die besagt, dass Bäume mit einem Stammumfang von mehr als 80 Zentimetern beziehungsweise Obstbäume mit mindestens einem Meter Stammumfang nur nach vorheriger Genehmigung der Stadt Fellbach gefällt werden dürfen.

Grund für die Satzung war die Belebung und Pflege des Stadt- und Landschaftsbildes, die Sicherung von Lebensstätten der Tiere sowie die Verbesserung des Stadtklimas. Für die Erhaltung des Baumbestands sprechen zudem das steigende Verkehrsaufkommen und die zunehmende Luftverschmutzung. „Der Baumbestand ist ein wichtiger Beitrag für eine hohe Lebensqualität in Fellbach“, erklärt Wolfram Haug, Leiter des Baurechtsamtes.

Denn Bäume sind echte Multitalente. Sie sind nicht nur Lebensraum, sondern auch wichtige Klimaschützer. Sie wandeln Kohlendioxid mithilfe von Sonnenlicht in für Mensch und Tier lebensnotwendigen Sauerstoff um. Zudem filtern sie Staubteilchen aus der Luft und erhöhen durch Verdunstung die Luftfeuchtigkeit. Außerdem haben sie in der Stadt den großen Vorteil, dass sie oftmals negative Auswirkungen dichter Bebauung mindern. Somit sind sie zusätzlich ein ästhetischer Faktor im Stadtbild. Ganz nebenbei spenden sie Schatten und schützen so vor intensiver UV-Strahlung.

Die ökologische Wirkung eines Baumes wächst exponenziell zu seiner Größe. Die ökologische Wirkung ausgewachsener „erwachsener“ Bäume ist damit um ein Vielfaches höher als die eines Ersatzbaumes. Deshalb sollte man bei gesunden Bäumen sehr gut überlegen, ob es wirklich notwendig ist, sie zu fällen.

Eine Befreiung von den Schutzvorschriften kann zum Beispiel erteilt werden, wenn die Einwirkung von Licht und Sonne auf Wohnräume unzumutbar beeinträchtigt wird, der geschützte Baum krank ist. Ausnahmen gibt es außerdem im Gefahrenfall – also wenn beispielsweise herabfallende Äste Menschen gefährden könnten - oder im Zusammenhang mit einer zulässigen Baumaßnahme. Circa 60 Anträge zur Befreiung sind im vergangenen Jahr in Fellbach bei der Verwaltung eigegangen, weiß Haug. Wer einen geschützten Baum ohne Genehmigung fällt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. „Diese kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000,00 Euro geahndet werden“, so der Amtsleiter.

Weitere Informationen:

Der Antrag zur Befreiung von den Schutzvorschriften ist online unter https://www.fellbach.de/de/Rathaus/Buergerservice/was-erledige-ich-wo zu finden. Ansprechpartner für Verfahrensfragen bei der Stadt Fellbach ist das Baurechtsamt, erreichbar unter 0711/5851-323 oder baurechtsamt(at)fellbach.de. Wer fachliche Fragen hat, kann sich an das Tiefbaumt unter 0711/5851 oder tiefbauamt(at)fellbach.de wenden. Für Fragen zum Bundesnaturschutzgesetz ist das Landratsamt des Rems-Murr-Kreises, Amt für Umweltschutz, zuständig, erreichbar unter 07151/501-2254 oder umweltschutz(at)rems-murr-kreis.de

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Redakteur / Urheber
© Mareike Hoff (Stadt Fellbach)