Verzicht auf Eintritt Genehmigungsfiktion

Verzicht auf den Eintritt Genehmigungsfiktion im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren

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Mitarbeiter
  • Baugenehmigungsverfahren Team 1 - stellvertretende Amtsleitung
  • Baugenehmigungsverfahren Team 2 - Bauverständiger, Denkmalschutz
  • Amtsleitung Baurechtsamt
  • Bauvorhaben Außenbereich, Beitragsrecht
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Team
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Formular & Online-Prozess
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Weitere Hinweise

Nach § 58 Abs. 1a Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) in Verbindung mit § 42a Absatz 2 Satz 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) gilt die beantragte Genehmigung nach Ablauf von drei Monaten als erteilt (Genehmigungsfiktion).

Die Frist beginnt mit Vollständigkeit des Bauantrags und der Bauvorlagen und mit dem Vorliegen aller Stellungnahmen.

Für Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen gilt nur dann eine Genehmigungsfiktion, wenn diese beantragt wurden.

Sofern die Genehmigungsfiktion eintritt, erhalten Sie hierüber eine Bescheinigung.

Wenn Sie vor Ablauf der Entscheidungsfrist auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion verzichten, tritt diese nicht ein.

Sie können den Verzicht nachfolgend erklären, sofern Sie diesen nicht bereits bei der Antragstellung erklärt haben. Ein Verzicht ist auch formlos per E-Mail möglich.

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Vertiefende Informationen
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Zugehörigkeit zu