eID-Karte als europäische Bürgerin oder europäischer Bürger beantragen

Zum 1. Januar 2021 wurde die eID-Karte mit Online-Ausweisfunktion eingeführt und zwar für:

  • Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union (EU) sowie
  • Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR).

Damit können sie

  • sich sicher, einfach und auf hohem Vertrauensniveau online ausweisen und
  • Behördengänge sowie Geschäftliches digital erledigen.

Auf dem Chip der eID-Karte sind persönliche Daten der Karteninhaberin beziehungsweise des Karteninhabers gespeichert.

Um eine eID-Karte zu beantragen, müssen Sie einen Termin vereinbaren 
oder Sie kommen Donnerstags von 13-18 Uhr ohne Termin ins Einwohnermeldeamt.  

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Teams
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zuständige Stelle

eID-Karte-Behörden in Baden-Württemberg sind:

  • die Gemeinden als Ortspolizeibehörden
  • die Verwaltungsgemeinschaften, welche die Aufgaben der Meldebehörde erledigen oder erfüllen.

Dort nehmen in der Regel die Bürgerbüros beziehungsweise die Bürgerämter die Aufgaben einer eID-Karte-Behörde wahr.

Für Sie ist die eID-Karte-Behörde zuständig, in deren Bezirk Sie mit Ihrer Wohnung, bei mehreren Wohnungen mit Ihrer Hauptwohnung, gemeldet sind.

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Voraussetzungen
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Verfahrensablauf

Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union (EU) und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) können die
eID-Karte bei der zuständigen eID-Karte-Behörde beantragen.
Eine Beantragung ist nur persönlich möglich.

Hinweis für Antragsberechtigte im Ausland:

Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union (EU) und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) mit Hauptwohnung oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland können eine eID-Karte bei der Auslandsvertretung beantragen, in deren Bezirk sie sich gewöhnlich aufhalten.

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Erforderliche Unterlagen
  • ein anerkanntes und gültiges Identitätsdokument, beispielsweise ein Pass oder eine nationale Identitätskarte (Personalausweis)
  • gegebenenfalls erforderliche Nachweise für die Eintragung eines Doktorgrades, eines Ordensnamens oder eines Künstlernamens

Vor allem bei der Erstausstellung können zur sicheren Identitätsfeststellung weitere Unterlagen (z.B. Personenstandsurkunden) erforderlich sein.

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Frist/Dauer

Empfehlung: Beantragen Sie eine neue eID-Karte zwei Monate vor Ablauf der Gültigkeit.

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Bearbeitungsdauer

etwa zwei bis vier Wochen

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Kosten/Leistung
  • Ausstellung der eID-Karte: EUR 37,00
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Sonstiges

Niemand darf mehr als eine auf seine Person ausgestellte gültige eID-Karte besitzen.
Alte eID-Karten müssen daher beim Empfang einer neuen eID-Karte abgeben oder entwertet werden.

Auch wenn eID-Karten für bestimmte Personen ausgestellt werden, sind sie Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.

Außerdem muss die eID-Karte der eID-Karte-Behörde abgegeben oder zur Entwertung vorgelegt werden, wenn

  • die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist,
  • die Eintragungen unzutreffend geworden sind (z.B. bei einer Namensänderung nach der Eheschließung) oder
  • Eintragungen mit Ausnahme der Angabe über die Anschrift fehlen.

Bei einer Adressänderung aufgrund eines Umzugs kann die eID-Karte-Behörde die Daten auf dem Chip gebührenfrei ändern.

Achtung:

Zeigen Sie Verlust, Abhandenkommen und Widerauffinden der eID-Karte sofort bei der eID-Karte-Behörde an.
Diese wird dann die Sperrung beziehungsweise Entsperrung der eID-Funktion (Online-Ausweisfunktion) veranlassen.

Darüber hinaus muss die eID-Funktion umgehend gesperrt werden beim Versterben der Karteninhaberin beziehungsweise des Karteninhabers.

Sie können als Karteninhaberin beziehungsweise Karteninhaber die Sperrung auch bei der gebührenfreien Sperrhotline: 116 116 durch Mitteilung Ihres Sperrkennworts, welches Sie zusammen mit dem PIN-Brief erhalten haben, selbst veranlassen.
Davon unberührt bleibt die Pflicht, den Verlust oder das Abhandenkommen der eID-Karte der eID-Karte-Behörde anzuzeigen.

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Rechtsgrundlage
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Vertiefende Informationen
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Informationsmaterial
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Zugehörigkeit zu
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