eID-Karte als europäische Bürgerin oder europäischer Bürger beantragen

Zum 1. Januar 2021 wurde die eID-Karte mit Online-Ausweisfunktion eingeführt und zwar für:

  • Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union (EU) sowie
  • Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR).

Damit können sie

  • sich sicher, einfach und auf hohem Vertrauensniveau online ausweisen und
  • Behördengänge sowie Geschäftliches digital erledigen.

Auf dem Chip der eID-Karte sind persönliche Daten der Karteninhaberin beziehungsweise des Karteninhabers gespeichert.

Um eine eID-Karte zu beantragen, müssen Sie einen Termin vereinbaren 
oder Sie kommen Donnerstags von 13-18 Uhr ohne Termin ins Einwohnermeldeamt.  

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Teams
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zuständige Stelle

in Baden-Württemberg:

  • die Gemeinde-/Stadtverwaltung, oder Verwaltung der Verwaltungsgemeinschaft, in deren Bezirk Sie wohnen, bei mehreren Wohnungen dort, wo die Hauptwohnung ist, in deren Bezirk Sie gemeldet sind oder Sie sich vorübergehend aufhalten

im Ausland:

  • das Auswärtige Amt mit den von ihm bestimmten Auslandsvertretungen
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Voraussetzungen
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Verfahrensablauf

Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union (EU) und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) können die
eID-Karte bei der zuständigen eID-Karte-Behörde beantragen.
Eine Beantragung ist nur persönlich möglich.

Die eID-Karte wird zentral von der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt, von welcher die antragstellende Person  einen PIN-Brief, der eine Geheimnummer (PIN) für die Nutzung der eID-Funktion enthält. Bei Wohnungslosen oder nicht sesshaften antragstellenden Personen wird der PIN-Brief direkt an die ausstellende Behörde versendet. Im Anschluss muss ihn die antragstellende Person abholen.

Im PIN-Brief werden außerdem folgende Informationen übermittelt:

  • eine Entsperrnummer zur Aufhebung der Blockierung nach dreimaliger Falscheingabe der PIN (PUK),
  • das Sperrkennwort und
  • weitere Informationen zum Sperren der eID-Funktion.

Die eID-Karte wird erst dann ausgegeben, wenn die antragstellende Person

  • den Empfang des PIN-Briefes bestätigt hat oder
  • zuvor eine neue Pin-Nummer gesetzt hat

Hinweis für Antragsberechtigte im Ausland:

Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union (EU) und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) mit Hauptwohnung oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland können eine eID-Karte bei der Auslandsvertretung beantragen, in deren Bezirk sie sich gewöhnlich aufhalten.

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Erforderliche Unterlagen
  • ein anerkanntes und gültiges Identitätsdokument, beispielsweise ein Pass oder eine nationale Identitätskarte (Personalausweis)
  • gegebenenfalls erforderliche Nachweise für die Eintragung eines Doktorgrades, eines Ordensnamens oder eines Künstlernamens

Vor allem bei der Erstausstellung können zur sicheren Identitätsfeststellung weitere Unterlagen (z.B. Personenstandsurkunden) erforderlich sein.

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Frist/Dauer

Empfehlung: Beantragen Sie eine neue eID-Karte zwei Monate vor Ablauf der Gültigkeit.

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Bearbeitungsdauer

etwa drei bis sechs Wochen

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Kosten/Leistung

Die Gebühr für die Ausstellung einer eID-Karte beträgt 37 Euro und wird mit einer Gültigkeit von 10 Jahren ausgestellt.

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Rechtsbehelf

Gegen eine ablehnende Entscheidung können Sie Widerspruch einlegen. Die zuständige Stelle finden Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides.

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Sonstiges

Niemand darf mehr als eine auf seine Person ausgestellte gültige eID-Karte besitzen.
Alte eID-Karten müssen daher beim Empfang einer neuen eID-Karte abgeben oder entwertet werden.

Auch wenn eID-Karten für bestimmte Personen ausgestellt werden, sind sie Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.

Außerdem muss die eID-Karte der eID-Karte-Behörde abgegeben oder zur Entwertung vorgelegt werden, wenn

  • die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist,
  • die Eintragungen unzutreffend geworden sind (z.B. bei einer Namensänderung nach der Eheschließung) oder
  • Eintragungen mit Ausnahme der Angabe über die Anschrift fehlen.

Bei einer Adressänderung aufgrund eines Umzugs kann die eID-Karte-Behörde die Daten auf dem Chip gebührenfrei ändern.

Achtung:

Zeigen Sie Verlust, Abhandenkommen und Widerauffinden der eID-Karte sofort bei der eID-Karte-Behörde an.
Diese wird dann die Sperrung beziehungsweise Entsperrung der eID-Funktion (Online-Ausweisfunktion) veranlassen.

Darüber hinaus muss die eID-Funktion umgehend gesperrt werden beim Versterben der Karteninhaberin beziehungsweise des Karteninhabers.

Sie können als Karteninhaberin beziehungsweise Karteninhaber die Sperrung auch bei der gebührenfreien Sperrhotline: 116 116 durch Mitteilung Ihres Sperrkennworts, welches Sie zusammen mit dem PIN-Brief erhalten haben, selbst veranlassen.
Davon unberührt bleibt die Pflicht, den Verlust oder das Abhandenkommen der eID-Karte der eID-Karte-Behörde anzuzeigen.

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Rechtsgrundlage
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Vertiefende Informationen
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Zugehörigkeit zu
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