eID-Karte als europäische Bürgerin oder europäischer Bürger beantragen
Zum 1. Januar 2021 wurde die eID-Karte mit Online-Ausweisfunktion eingeführt und zwar für:
- Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union (EU) sowie
- Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR).
Damit können sie
- sich sicher, einfach und auf hohem Vertrauensniveau online ausweisen und
- Behördengänge sowie Geschäftliches digital erledigen.
Auf dem Chip der eID-Karte sind persönliche Daten der Karteninhaberin beziehungsweise des Karteninhabers gespeichert.
Um eine eID-Karte zu beantragen, müssen Sie einen Termin vereinbaren
oder Sie kommen Donnerstags von 13-18 Uhr ohne Termin ins Einwohnermeldeamt.
eID-Karte-Behörden in Baden-Württemberg sind:
- die Gemeinden als Ortspolizeibehörden
- die Verwaltungsgemeinschaften, welche die Aufgaben der Meldebehörde erledigen oder erfüllen.
Dort nehmen in der Regel die Bürgerbüros beziehungsweise die Bürgerämter die Aufgaben einer eID-Karte-Behörde wahr.
Für Sie ist die eID-Karte-Behörde zuständig, in deren Bezirk Sie mit Ihrer Wohnung, bei mehreren Wohnungen mit Ihrer Hauptwohnung, gemeldet sind.
- Personen mit Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind - Mindestalter: 16 Jahre
Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union (EU) und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) können die
eID-Karte bei der zuständigen eID-Karte-Behörde beantragen.
Eine Beantragung ist nur persönlich möglich.
Hinweis für Antragsberechtigte im Ausland:
Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union (EU) und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) mit Hauptwohnung oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland können eine eID-Karte bei der Auslandsvertretung beantragen, in deren Bezirk sie sich gewöhnlich aufhalten.
- ein anerkanntes und gültiges Identitätsdokument, beispielsweise ein Pass oder eine nationale Identitätskarte (Personalausweis)
- gegebenenfalls erforderliche Nachweise für die Eintragung eines Doktorgrades, eines Ordensnamens oder eines Künstlernamens
Vor allem bei der Erstausstellung können zur sicheren Identitätsfeststellung weitere Unterlagen (z.B. Personenstandsurkunden) erforderlich sein.
Empfehlung: Beantragen Sie eine neue eID-Karte zwei Monate vor Ablauf der Gültigkeit.
etwa zwei bis vier Wochen
- Ausstellung der eID-Karte: EUR 37,00
Niemand darf mehr als eine auf seine Person ausgestellte gültige eID-Karte besitzen.
Alte eID-Karten müssen daher beim Empfang einer neuen eID-Karte abgeben oder entwertet werden.
Auch wenn eID-Karten für bestimmte Personen ausgestellt werden, sind sie Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.
Außerdem muss die eID-Karte der eID-Karte-Behörde abgegeben oder zur Entwertung vorgelegt werden, wenn
- die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist,
- die Eintragungen unzutreffend geworden sind (z.B. bei einer Namensänderung nach der Eheschließung) oder
- Eintragungen mit Ausnahme der Angabe über die Anschrift fehlen.
Bei einer Adressänderung aufgrund eines Umzugs kann die eID-Karte-Behörde die Daten auf dem Chip gebührenfrei ändern.
Achtung:
Zeigen Sie Verlust, Abhandenkommen und Widerauffinden der eID-Karte sofort bei der eID-Karte-Behörde an.
Diese wird dann die Sperrung beziehungsweise Entsperrung der eID-Funktion (Online-Ausweisfunktion) veranlassen.
Darüber hinaus muss die eID-Funktion umgehend gesperrt werden beim Versterben der Karteninhaberin beziehungsweise des Karteninhabers.
Sie können als Karteninhaberin beziehungsweise Karteninhaber die Sperrung auch bei der gebührenfreien Sperrhotline: 116 116 durch Mitteilung Ihres Sperrkennworts, welches Sie zusammen mit dem PIN-Brief erhalten haben, selbst veranlassen.
Davon unberührt bleibt die Pflicht, den Verlust oder das Abhandenkommen der eID-Karte der eID-Karte-Behörde anzuzeigen.
- § 1 eIDKG (eID-Karte - Anwendbarkeit)
- § 5 eIDKG (Gültigkeitsdauer)
- § 6 eIDKG (sachliche Zuständigkeit)
- § 7 eIDKG (örtliche Zuständigkeit)
- § 8 eIDKG (Ausstellung der eID-Karte)
- § 9 eIDKG (Sperrung und Entsperrung)
- § 20 eIDKG (Pflichten des Karteninhabers)
- § 19 Absatz 2 i.V.m. § 36 b Absatz 1 PAuswV (Änderung der Anschrift)
- § 2 PAuswGebV (Gebühr für die eID-Karte)
- § 2 Gesetz zur Ausführung des Paßgesetzes, des Personalausweisgesetzes und des eID-Karte-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften (eID-Karte-Behörden)
Bundesinnenministerium: