Baumfällgenehmigung beantragen
Für das Fällen von Bäumen kann aus unterschiedlichen Gründen eine Genehmigung erforderlich sein.
Eine Fällgenehmigung ist vor allem in den folgenden Fällen notwendig, in denen Bäume einem besonderen Schutz unterliegen.
1. Schutz von Bäumen als „Geschützte Landschaftsbestandteile“
Städte oder Gemeinden können Bäume durch Baumschutzverordnungen oder -satzungen als „Geschützte Landschaftsbestandteile“ schützen. Davon wird vor allem für bebaute Ortsteile Gebrauch gemacht.
In Baumschutzsatzungen kann beispielsweise geregelt sein, dass bestimmte Bäume (zum Beispiel mit bestimmtem Stammumfang) nur ausnahmsweise gefällt werden dürfen.
In Baden-Württemberg sind Alleen gesetzlich geschützt. Sie dürfen daher nicht zerstört oder erheblich beeinträchtigt werden.
2. Schutz von Bäumen als Naturdenkmal
Bäume können auch als Naturdenkmal ausgewiesen sein. Naturdenkmale dürfen nicht zerstört oder verändert werden.
3. Schutz von Bäumen aus Gründen des Artenschutzes
a) Es ist in der Regel verboten, Bäume und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen.
Zulässig sind in dieser Zeit nur schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.
Ausnahmen davon können beispielsweise zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit gewährt werden.
Dieses Verbot gilt nicht
- für Bäume im Wald,
- in Kurzumtriebsplantagen und
- auf gärtnerisch genutzten Grundflächen.
Zu den gärtnerisch genutzten Grundflächen zählen vor allem
- Flächen des Erwerbsgartenbaus,
- private Zier- und Nutzgärten,
- Kleingartenanlagen,
- Rasensportanlagen oder
- öffentliche Gärten (Parks und Grünanlagen einschließlich Friedhöfe).
b) Auch wenn eine Fällung nach anderen Vorschriften zulässig wäre, ist immer zusätzlich der spezielle Artenschutz zu beachten.
Demnach ist es unter anderem verboten, geschützte Tiere zu töten, ihre Entwicklungsformen (zum Beispiel Eier im Nest) zu beschädigen, ihre Fortpflanzungsstätten (zum Beispiel Nester) zu zerstören oder die Tiere während der Fortpflanzungszeit zu stören.
Diese Regelungen gelten das ganze Jahr über ohne Befristung. Wenn sich also zum Beispiel ein belegtes Vogelnest im Baum befindet, wäre eine Fällung während der Belegung nicht zulässig. Wenn das Nest wiederkehrend belegt ist (wie zum Beispiel beim Storch), gilt ein ganzjähriger Schutz.
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Assistenz Baurechtsamt
Ihre Gemeinde/Stadt oder Ihr Landratsamt (Bereich Naturschutz)
- Sie können ein interaktives Online-Formular ausfüllen und über eine verschlüsselte Verbindung direkt an uns senden. Antrag auf Befreiung von der Baumschutzsatzung
Eine Befreiung von der Baumschutzsatzung ist für die folgenden Fällungen notwendig:
- Bei Obstbäumen ab 100 cm Stammumfang
- Bei sonstigen Bäumen ab 80 cm Stammumfang
- Bei mehrstämmigen Bäumen ab 120 cm Stammumfang (gemessen 100 cm über dem Erdboden)
Setzen Sie sich bei allgemeinen naturschutzrechtlichen Fragen mit dem Landratsamt Rems-Murr-Kreis (Bereich Naturschutz) in Verbindung.
Eine Befreiung von der Baumschutzsatzung der Stadt Fellbach können Sie über das folgende Formular online beantragen. Die Übersendung des Befreiungsschreibens erfolgt rein elektronisch per E-Mail.
Lageplan mit Standortangabe und Foto des Baums/der Bäume
Die Bearbeitung des Befreiungsantrags kann einige Zeit in Anspruch nehmen. Der Antrag sollte daher rechtzeitig ca. 4 Wochen vor der geplanten Fällung gestellt werden.
Für die Bearbeitung des Antrags fällt eine Grundgebühr von 38 € an (2 Zeiteinheiten á 19 €/15 Minuten), zuzüglich weiterer Zeiteinheiten für die fachliche Beurteilung (á 19 €/15 Minuten).
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege - Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- § 28 Naturdenkmäler
- § 29 Geschützte Landschaftsbestandteile
- § 39 Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
- § 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten
Naturschutzgesetz Baden-Württemberg (NatSchG)
- § 30 Naturdenkmale
- § 31 Geschützte Landschaftsbestandteile, gesetzlicher Schutz von Alleen
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- § 70
- § 78
- § 81
- § 82