Wohnsitz abmelden
Sie müssen sich bei der Meldebehörde abmelden, wenn Sie
- ins Ausland umziehen oder
- eine Ihrer Wohnungen (z.B. eine Nebenwohnung) aufgeben, ohne gleichzeitig eine neue Wohnung zu beziehen.
Wenn Sie Ihre Nebenwohnung aufgeben, ohne gleichzeitig eine neue Wohnung zu beziehen, müssen Sie dies der Meldebehörde mitteilen, die für Ihre Hauptwohnung zuständig ist.
Nicht abmelden müssen Sie sich, wenn Sie innerhalb Deutschlands umziehen. Es genügt, sich bei Ihrer neuen Gemeinde anzumelden. Diese teilt der früheren Gemeinde mit, dass Sie umgezogen sind.
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Sachbearbeiterin Einwohnermeldeamt I Rathaus Stadtteil Schmiden
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Sachbearbeiterin Einwohnermeldeamt
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Sachbearbeiterin Einwohnermeldeamt I Rathaus Stadtteil Schmiden
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Sachbearbeiterin Einwohnermeldeamt I Rathaus Stadtteil Oeffingen
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Sachbearbeiterin Einwohnermeldeamt
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Sachbearbeiterin Einwohnermeldeamt
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Sachbearbeiterin Einwohnermeldeamt
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Sachbearbeiterin Einwohnermeldeamt I Rathaus Stadtteil Oeffingen
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Sachbearbeiterin Einwohnermeldeamt
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Sachbearbeiterin Einwohnermeldeamt I Rathaus Stadtteil Oeffingen
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Sachbearbeiterin Einwohnermeldeamt I Rathaus Stadtteil Schmiden
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Abmeldung Meldebehörde
- PDF-Formular zum Ausdrucken Wohnsitz Hinweise zum Datenschutz
- Umzug oder
- Wohnungsaufgabe
Für die Abmeldung müssen Sie in der Regel persönlich bei der Meldebehörde erscheinen. Die Meldebehörde erfasst Ihre neuen Daten und legt Ihnen einen Ausdruck der Daten vor. Die Richtigkeit und Vollständigkeit Ihrer Daten bestätigen Sie mit Ihrer Unterschrift auf dem Ausdruck.
Tipp: Sie können Ihre Familienangehörigen, die in derselben Wohnung gewohnt haben und umziehen, ebenfalls abmelden.
Die Meldebehörde kann von Ihnen weitere Unterlagen verlangen. Dies sind in der Regel:
- Personalausweis oder Reisepass
- Ausweise der Familienangehörigen: Bringen Sie für Kinder, die keinen Kinderreisepass besitzen, die Geburtsurkunde mit.
Bei schriftlicher Abmeldung oder der Abmeldung durch eine bevollmächtigte Person sind ein unterschriebenes Abmeldeformular und eine Kopie des Personalausweises oder Reisepasses zwingend erforderlich.
Sie müssen sich innerhalb von zwei Wochen abmelden. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich.
keine
Nach der Abmeldung erhalten Sie eine Bestätigung für Ihre Unterlagen.
- § 17 Bundesmeldegesetz (BMG) (Anmeldung, Abmeldung)
- § 21 Bundesmeldegesetz (BMG) (Mehrere Wohnungen)
- § 23 Bundesmeldegesetz (BMG) (Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht)
- § 25 Bundesmeldegesetz (BMG) (Mitwirkungspflichten der meldepflichtigen Person)
- § 5 Baden-württembergisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (BW AGBMG) (Führung und Aufgaben des zentralen Meldeportals)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)