Wohnsitz abmelden
Zur Vorsprache ist eine vorherige Terminvereinbarung notwendig.
Einen Termin können Sie online unter folgendem Link vereinbaren: Online-Terminvereinbarung
Donnerstags von 13-18 Uhr ist eine Vorsprache ohne Termin möglich
Sie müssen sich bei der Meldebehörde abmelden, wenn Sie
- ins Ausland umziehen oder
- eine Ihrer Wohnungen (z.B. eine Nebenwohnung) aufgeben, ohne gleichzeitig eine neue Wohnung zu beziehen.
Wenn Sie Ihre Nebenwohnung aufgeben, ohne gleichzeitig eine neue Wohnung zu beziehen, müssen Sie dies der Meldebehörde mitteilen, die für Ihre Hauptwohnung zuständig ist.
Nicht abmelden müssen Sie sich, wenn Sie innerhalb Deutschlands umziehen.
Es genügt, sich bei Ihrer neuen Gemeinde anzumelden. Diese teilt der früheren Gemeinde mit, dass Sie umgezogen sind
- Sie können ein interaktives Online-Formular ausfüllen und über eine verschlüsselte Verbindung direkt an uns senden. Abmeldung ins Ausland - Onlineantrag
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Abmeldung Meldebehörde
- PDF-Formular zum Ausdrucken Wohnsitz Hinweise zum Datenschutz
- Umzug oder
- Wohnungsaufgabe
Zur Abmeldung Ihres Wohnsitzes haben Sie folgende Möglichkeiten:
- Online Abmeldung
- schriftlich per Post oder E-Mail
Bitte senden Sie uns den ausgefüllten Abmeldeschein und eine Kopie Ihres Ausweises oder Passes zu - persönlich nach vorheriger Terminvereinbarung
Die Meldebehörde kann von Ihnen weitere Unterlagen verlangen. Dies sind in der Regel:
- Personalausweis oder Reisepass
- Ausweise der Familienangehörigen: Bringen Sie für Kinder, die keinen Kinderreisepass besitzen, die Geburtsurkunde mit.
Bei schriftlicher Abmeldung oder der Abmeldung durch eine bevollmächtigte Person sind ein unterschriebenes Abmeldeformular und eine Kopie des Personalausweises oder Reisepasses zwingend erforderlich.
Sie müssen sich innerhalb von zwei Wochen abmelden. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich.
keine
Keiner
Nach der Abmeldung erhalten Sie eine Bestätigung für Ihre Unterlagen.
- § 17 Anmeldung, Abmeldung
- § 21 Mehrere Wohnungen
- § 23 Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht
- § 25 Mitwirkungspflichten der meldepflichtigen Person