Verpflichtungserklärung abgeben

Ein Visum zur Einreise nach Deutschland kann in der Regel nur erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt während des Aufenthalts im Bundesgebiet gesichert ist. Können bei Beantragung des Visums bei der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Generalkonsulat) keine ausreichenden eigenen Mittel nachgewiesen werden, können hier lebende Personen mit ausreichender Bonität eine Verpflichtungserklärung für den Antragsteller oder die Antragstellerin abgeben. Damit verpflichten Sie sich für einen Zeitraum von fünf Jahren, die Kosten für den Lebensunterhalt des Ausländers zu tragen.

Sie beinhaltet, dass Sie alle öffentlichen Mittel erstatten, die für den Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit anfallen, auch wenn die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Das gilt auch für eine eventuelle Rückreise in den Heimatstaat (Ausreise- beziehungsweise Abschiebungskosten).

Die Frist von fünf Jahren beginnt mit der durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise des Ausländers.

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Verfahrensablauf

Nach Prüfung Ihres Antrags setzen wir uns mit Ihnen zur Vereinbarung eines persönlichen Termins in Verbindung.

Die Erklärung muss handschriftlich unterschrieben sein.

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Erforderliche Unterlagen
  • Reisepass oder Personalausweis
  • aktuelle Verdienstnachweise der letzten drei Monate des Einladenden oder der Einladenden

bei Rentnern und Rentnerinnen:

  • Rentenbescheid

bei Selbständigen:

  • Bescheinigung des Steuerberaters oder der Steuerberaterin über das Nettoeinkommen
  • Gewerberegisterauszug oder Ausdruck aus dem Handelsregister
  • aktueller Einkommenssteuerbescheid
  • aktuelle betriebswirtschaftliche Auskunft

bei Vereinen:

    Nachweis über das Vereinsvermögen

Die Ausländerbehörde kann weitere Nachweise anfordern.

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Kosten/Leistung

je Verpflichtungserklärung: EUR 29,00

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Rechtsgrundlage

Aufenthaltsgesetz:

  • § 66 Kostenschuldner; Sicherheitsleistung
  • § 67 Umfang der Kostenhaftung
  • § 68 Haftung für Lebensunterhalt

§ 47 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Gebühren für sonstige aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen)