Sondernutzung von Straßen innerhalb der Ortschaft - Erlaubnis beantragen

Plakatwerbung, die Auslage von Waren, die Außenbewirtschaftung sowie die Durchführung von Veranstaltungen (Feste usw.) stellen eine Sondernutzung der öffentlichen Verkehrsfläche dar. Diese Nutzung über den Gemeindegebrauch hinaus erfordert eine Erlaubnis und ist gebührenpflichtig.

Die Sondernutzung kann untersagt werden, wenn durch die Sondernutzung die Verkehrssicherheit beeinträchtigt wird.

Die Höhe der Gebühr bestimmt sich aus Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und nach dem wirtschaftlichen Interesse der Gebührenschuldnerin/des Gebührenschuldners. Maßgebend ist das Gebührenverzeichnis zur Sondernutzungssatzung der Stadt Fellbach.

Nicht gebührenpflichtig, nach § 3 Absatz 1c der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen sind:

Werbeanlagen, Warenauslagen und sonstige Einrichtungen, die vorübergehend an der Stätte der Leistung bis 60 cm von der Hauswand entfernt ausgestellt werden, sofern die Verkehrssicherheit dadurch nicht beeinträchtig wird. Wird diese Entfernung überschritten, bedarf es einer Erlaubnis und besteht Gebührenpflicht für die gesamte Fläche.

Betriebszeiten:

Bei bestehender Außengastronomie gelten die Betriebszeiten der Gestattung.

Im Normalfall ist eine Außenbewirtschaftung von 01. April bis 30. September möglich.

Es gilt eine Betriebszeit bis 22 Uhr. In Ausnahmefällen kann die Betriebszeit bis 23 Uhr genehmigt werden.

Bedingungen:

Die Möblierung muss jederzeit entfernbar sein.

Fußgänger dürfen durch die Nutzung nicht behindert oder gefährdet werden. Es muss eine Gehwegrestbreite von 1,50 m verbleiben.

Radwege sind zwingend freizuhalten. 

Ein Aufenthalt von Gästen, bzw. deren Bewirtung außerhalb des erlaubten Sondernutzungsbereiches ist nicht gestattet und ist zu unterbinden. 

Es sind alle Vorkehrungen zu treffen, dass durch den Betrieb die Nachbarschaft und eventuelle Hausbewohner weder durch Lärm noch durch Gerüche erheblich gestört oder belästigt wird. 

Die Nachtruhe muss ab 22 Uhr gewährleistet sein. Kann dies nicht gewährleistet werden, muss die Außenbewirtschaftung um 22 Uhr beendet werden. 

Die Außenbewirtschaftung wird auf 23 Uhr beschränkt. Die Aufräumarbeiten sind unmittelbar nach Ende der Außenbewirtschaftung zügig durchzuführen. Es dürfen sich keine Gäste mehr nach 23 Uhr im Außenbewirtschaftungsbereich aufhalten. Tische und Stühle sind gegen unbefugte Benutzung oder Wegnahme abzusichern. 

Im Freien dürfen keine Musikdarbietungen, bzw. Musikbeschallungen erfolgen. 

Die Sondernutzungsfläche ist bei Bewirtschaftung täglich zu reinigen. 

Die Zulassung der Außenbewirtschaftung wird mit sofortiger Wirkung widerrufen, sofern die genannten Auflagen nicht eingehalten werden, oder es zu unzumutbaren Belästigungen für die Anwohner oder Dritte kommt. Ein Erstattungsanspruch steht dem Erlaubnisinhaber in diesem Fall nicht zu.

Absicherung:

Eine Abgrenzung zur Fahrbahn muss durch bauliche Elemente oder Absperrschrankengitter erfolgen.

Die Möblierung muss per Baken mit Beleuchtung abgesichert werden.

Mitgeltende Unterlagen:

Es gelten die Bedingungen der Sondernutzungssatzung (Satzung 6-8a) und die Richtlinien für Rahmengebühren (Satzung 6-8).

Diese sind abrufbar unter www.fellbach.de/de/Rathaus/Stadtrecht

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Mitarbeiter
  • Sachbearbeiterin Straßenverkehrsbehörde
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zuständige Stelle

Straßenbaubehörde (innerorts) ist

  • bei Bundes-, Landes- und Kreisstraßen:
    • für die Sondernutzung der Fahrbahn: das Landratsamt beziehungsweise in Stadtkreisen die Stadtverwaltung
    • für die Sondernutzung der Gehwege und Parkplätze: die Gemeinden
  • bei Gemeindestraßen: die Gemeinde
  • Ab einer gewissen Größe können die Gemeinden auch Träger der Straßenbaulast von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen von Fahrbahnen, Gehwegen und Parkplätzen innerorts (d. h. in den Ortsdurchfahrten) sein:
    • bei Bundesstraßen: Gemeinden ab 80.000 Einwohner
    • bei Landes- und Kreisstraßen: Gemeinden ab 30.000 Einwohner.
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Formulare & Online-Prozesse
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Voraussetzungen

I. Allgemeine Auflagen:

Dem Erlaubnisinhaber obliegt für die Dauer der Sondernutzung die Grundeigentümerhaftpflicht und die Verkehrssicherungspflicht für die Sondernutzungsflächen und stellt die Stadt von in diesem Zusammenhang gestellten Ansprüchen Dritter gegen Personen oder Sachschäden einschließlich eventueller Prozesskosten frei.

Der Erlaubnisinhaber haftet der Stadt gegenüber für alle Schäden, die während der Sondernutzung am Platz oder am Eigentum Dritter entstehen.

Auf Anordnung der Stadt ist die Fläche zu anderweitigem Bedarf (z.B. Märkte, Straßenfeste, Baustellen, Umzüge usw.) zu räumen. In diesen Fällen sind Ersatzansprüche gegen die Stadt oder Dritte ausgeschlossen. Eine Benachrichtigung des Erlaubnisinhabers folgt in der Regel eine Woche vorher.

Fußgänger dürfen durch die Nutzung nicht behindert oder gefährdet werden. Es muss eine Restbreite von 1,50 m verbleiben. Radwege sind zwingend freizuhalten.

Gem. § 57 Straßengesetz wird ein Verstoß gegen die Erlaubnis geahndet und kann zum entschädigungslosen Widerruf der Erlaubnis führen.

II. Zusätzliche Auflagen:

Ein Aufenthalt von Gästen, bzw. deren Bewirtung außerhalb des erlaubten Sondernutzungsbereiches ist nicht gestattet und ist zu unterbinden.

Es sind alle Vorkehrungen zu treffen, dass durch den Betrieb die Nachbarschaft und eventuelle Hausbewohner weder durch Lärm noch durch Gerüche erheblich gestört oder belästigt werden.

Die Nachtruhe muss ab 22 Uhr gewährleistet sein. Kann dies nicht gewährleistet werden, muss die Außenbewirtschaftung um 22 Uhr beendet werden.

Die Außenbewirtschaftung wird auf 23 Uhr beschränkt. Die Aufräumarbeiten sind unmittelbar nach Ende der Außenbewirtschaftung zügig durchzuführen. Es dürfen sich keine Gäste mehr nach 23 Uhr im Außenbewirtschaftungsbereich aufhalten. Tische und Stühle sind gegen unbefugte Benutzung oder Wegnahme abzusichern.

Liegt die Außenbewirtschaftung an der Straße muss durch bauliche Elemente oder Absperrschrankengitter eine Absicherung zur Fahrbahn erfolgen. Diese muss per Baken mit Beleuchtung abgesichert werden.

Im Freien dürfen keine Musikdarbietungen, bzw. Musikbeschallungen erfolgen.

Die Sondernutzungsfläche ist bei Bewirtschaftung täglich zu reinigen.

Die Zulassung der Außenbewirtschaftung wird mit sofortiger Wirkung widerrufen, sofern die genannten Auflagen nicht eingehalten werden, oder es zu unzumutbaren Belästigungen für die Anwohner oder Dritte kommt. Ein Erstattungsanspruch steht dem Erlaubnisinhaber in diesem Fall nicht zu.

Der Platz wird in dem Zustand zur Verfügung gestellt, in dem er sich zum Zeitpunkt der Genehmigung befindet. Nach Beendigung der Sondernutzung ist die Straße/Platz zu räumen, zu säubern und in einen verkehrssicheren Zustand zu bringen. Eventuelle Schäden sind sofort zu beheben.

Vor Inbetriebnahme eines Zeltes mit einer Grundfläche ab 75 qm ist dem Bauverwaltungs- und Bauordnungsamt das Zeltbuch vorzulegen bzw. hat eine Abnahme des Zeltes zu erfolgen.

Eine eventuell erforderliche vorübergehende Wirtschaftserlaubnis gem. § 12 Abs. 1 des Gaststättengesetztes in Verbindung mit § 1 der Gaststättenverordnung ist rechtzeitig beim Amt für öffentliche Ordnung zu beantragen.

III. Mitgeltende Unterlagen:

Es gelten die Bedingungen der Sondernutzungssatzung (Satzung 6-8a) und die Richtlinien für Rahmengebühren (Satzung 6-8). Diese sind abrufbar unter www.fellbach.de/de/Rathaus/Stadtrecht

IV. Gebühren:

Für die Sondernutzung werden Gebühren gemäß der Sondernutzungssatzung der Stadt Fellbach erhoben. Die Erhebung erfolgt in einem gesonderten Bescheid. Sondernutzungssatzung der Stadt Fellbach Nr. 6-8, 6-8a

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Stadt Fellbach, mit Sitz in Fellbach, Widerspruch erhoben werden.

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Verfahrensablauf

Die Sondernutzungserlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen. Nutzen Sie dafür das vorgesehene Online-Antragsformular oder das PDF.

Die zuständige Stelle prüft vor allem, welche Auswirkungen eine Erlaubnis auf die Nutzung der Straße hätte.

Die beabsichtigte Sondernutzung darf nicht den Gemeingebrauch anderer zu stark beeinträchtigen, Fußgängerinnen und Fußgänger oder alle, die in dieser Straße wohnen (Anwohner), durch Lärm belästigen, die Straße übermäßig verschmutzen oder das Stadtbild beeinträchtigen. Nach der Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie einen Genehmigungs- oder einen Ablehnungsbescheid.

Die zuständige Stelle begrenzt die Genehmigung zeitlich oder erteilt sie widerruflich. Sie kann sie mit Bedingungen und Auflagen versehen.

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Erforderliche Unterlagen

Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen, beispielsweise:

  • Lageplan
  • Fotos
  • Skizzen
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Frist/Dauer

keine

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Kosten/Leistung

8,00 € pro angefangene Quadratmeter monatlich nach dem Gebührenverzeichnis zur Sondernutzungssatzung der Stadt Fellbach.

Gastronomiefläche pro Freischanksaison: 8,00 € /angef. qm / monatlich
Werbeanlagen, Warenauslagen und 5,00 € / angef. qm / monatlich
Sonstige Einrichtungen: 0,80 € / Tag / pro Plakat
Übermäßige Straßenbenutzung: 25,00 € - 1.300,00 € / täglich

Nicht gebührenpflichtig sind Einrichtungen, die vorübergehend an der Stätte der Leistung bis 60 cm von der Hauswand entfernt ausgestellt werden, sofern die Verkehrssicherheit dadurch nicht beeinträchtig wird. Wird diese Entfernung überschritten besteht Gebührenpflicht für die gesamte Fläche.

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Rechtsbehelf

Es gelten die Bedingungen der Sondernutzungssatzung (Satzung 6-8a) und die Richtlinien für Rahmengebühren (Satzung 6-8).

Diese sind abrufbar unter www.fellbach.de/de/Rathaus/Stadtrecht

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Sonstiges

In folgenden Fällen benötigen Sie keine separate Sondernutzungserlaubnis:

  • Sie benötigen für die Nutzung eine straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung oder
  • Sie wollen die Straße im Zusammenhang mit einer Anlage nutzen, für die Sie eine Baugenehmigung brauchen, beispielsweise eine Baustelleneinrichtung.
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Rechtsgrundlage
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Vertiefende Informationen
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Satzungen
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Zugehörigkeit zu