Anzeige über das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen gemäß § 23 der 1. Sprengstoffverordnung (1. SprengV)
Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 (F2 – Kleinfeuerwerk) dürfen ausschließlich am 31. Dezember und 1. Januar abgebrannt werden, von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Gemäß § 23 Abs. 2 Satz. 1 der 1. Sprengstoffverordnung (1. SprengV) dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 (F2 – Kleinfeuerwerk) im Zeitraum vom 2. Januar bis 30. Dezember nur durch Inhaber einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis nach §7, §20 oder §27 Sprengstoffgesetz (SprengG) abgebrannt werden.
Gemäß § 23 Abs. 2 und 3 der 1. SprengV hat der Erlaubnisinhaber einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis das beabsichtigte Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F 2 in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember, der Kategorie 3, 4, P1, P2, T1 und T2 ganzjährig der zuständigen Behörde zwei Wochen, ein Feuerwerk in unmittelbarerer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen vier Wochen vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
- PDF-Formular zum Ausdrucken Anzeige über das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen gemäß § 23 der 1. Sprengstoffverordnung (1. SprengV)
Das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen (Feuerwerke) im Zeitraum vom 02. Januar bis 30. Dezember muss von Personen mit einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz durchgeführt werden.
Die Anzeige ist bei der zuständigen Behörde mindestens 2 Wochen und in besonderen Fällen 4 Wochen vorher vorzulegen § 23 Abs. 1 Satz 1 der 1. SprengV (per Mail, per Post oder persönliche Vorsprache mit vorheriger Terminvereinbarung).
Formular „Anzeige – Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen nach § 23 Abs. 3 1. SprengV“
Genauer Lageplan des Abbrennortes (ggf. mit Bildern/Luftbild und Einzeichnungen)
Angaben zur Entfernung zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen innerhalb des größten Schutzabstandes
Angaben zu den Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen zum Schutze der Nachbarschaft und der Allgemeinheit.
Kopie des Personalausweises der zuständigen Person
Vollständige Kopie der Sprengstoffrechtlichen Erlaubnis der zuständigen Person
Sofern im Rahmen der Anzeige im Einzelfall Auflagen zu erlassen sind, können hierfür Verwaltungsgebühren erhoben werden (Verwaltungsgebührensatzung Nr. 31.14 – 13,00€ / ZE).
Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 16 des SprengG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 23 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 einen pyrotechnischen Gegenstand abbrennt, entgegen § 23 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet. Für Ordnungswidriges Handeln kann eine Geldbuße verhängt werden.
§ 20 und § 23 der 1. Sprengstoffverordnung (1. SprengV)
§ 7, § 20 und § 27 des Sprengstoffgesetzes (SprengG)