Personalausweis - Adresse ändern lassen
Zur Vorsprache ist eine vorherige Terminvereinbarung notwendig.
Einen Termin können Sie online unter folgendem Link vereinbaren: Online-Terminvereinbarung.
Donnerstags von 13-18 Uhr ist eine Vorsprache ohne Termin möglich
Deutsche Staatsangehörige ab 16 Jahren müssen einen gültigen Personalausweis oder einen gültigen Reisepass besitzen, wenn Sie der allgemeinen Meldepflicht unterliegen oder sich überwiegend in Deutschland aufhalten, ohne der Meldepflicht zu unterliegen.
Bei einem Umzug müssen Sie die Anschrift auf dem Personalausweis und im Chip des Personalausweises aktualisieren lassen. Dabei bringt die Personalausweisbehörde die neue Anschrift auf einem Adressaufkleber auf der Rückseite des Ausweises an und ändert die Anschrift auf dem Chip des Personalausweises.
Tipp: Es empfiehlt sich, die Adresse im Personalausweis gleichzeitig mit der Ummeldung beziehungsweise Anmeldung oder Abmeldung Ihres Wohnsitzes ändern zu lassen.
Hinweis: Haben Sie keine Wohnung in Deutschland, kann die Angabe "keine Wohnung in Deutschland" eingetragen werden.
Sie müssen sich bei Ihrer Gemeinde umgemeldet beziehungsweise angemeldet oder abgemeldet haben.
Sie müssen persönlich bei der Personalausweisbehörde vorsprechen.
Wenden Sie sich an
- die bisherige Personalausweisbehörde
- bei Umzug innerhalb der Gemeinde und
- bei Wegzug ins Ausland,
- die neue Personalausweisbehörde
- bei Umzug in eine andere Gemeinde.
- Personalausweis
- Abmeldung
bei Umzug ins Ausland: Die Personalausweisbehörde soll die Anschrift im Personalausweis und im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium ersetzen durch:
"keine Hauptwohnung in Deutschland"
schnellst möglich
keine
Lassen Sie Ihren Personalausweis nicht ändern, begehen Sie eine Pflichtverletzung.
Hier finden Sie umfassende Informationen zum Personalausweis und wie Sie ihn beantragen.
- § 1 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Ausweispflicht)
- § 5 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Ausweismuster; gespeicherte Daten)
- § 7 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Sachliche Zuständigkeit)
- § 8 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Örtliche Zuständigkeit)
- § 27 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Pflichten des Ausweisinhabers)
- § 19 Personalausweisverordnung (PAuswV) (Änderung der Anschrift)
- § 1 Personalausweisgebührenverordnung (PAuswGebV) (Gebühren für Ausweise)