Widerspruch gegen die Weitergabe von Daten an Parteien oder Wählergruppen

Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen können eine Gruppenauskunft, beispielsweise die Nennung aller Personen, die zwischen 18 und 25 Jahre oder z.B. über 65 Jahre alt sind, aus dem Melderegister erhalten. Dies gilt nur in den sechs Monaten vor Wahlen und Abstimmungen auf kommunaler und staatlicher Ebene.

Die Auskunft erstreckt sich auf

  • den Vor- und Familiennamen,
  • einen eventuellen Doktorgrad und
  • die derzeitige Anschrift.

Hinweis: Die Auskünfte werden über Gruppen von Wahl- oder Abstimmungsberechtigten erteilt, für deren Zusammensetzung ausschließlich das Lebensalter der Betroffenen entscheidend ist. Eine andere Eigenschaft wie beispielsweise die Staatsangehörigkeit ist kein Auswahlkriterium. Die Geburtstage der Betroffenen dürfen den Antragstellern nicht mitgeteilt werden. Die Daten dürfen nur zur Werbung vor einer Wahl oder Abstimmung verwendet werden.

Achtung: Sie können der Weitergabe Ihrer Daten, gegenüber der Meldebehörde widersprechen.
Die Meldebehörde weist einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung auf das Widerspruchsrecht hin.

Sie müssen keinen Widerspruch einlegen, wenn schon eine allgemeine Auskunftssperre besteht. Die Daten werden dann nicht weitergegeben.

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Formulare & Online-Prozesse
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Verfahrensablauf

Den Widerspruch gegen die Erteilung einer Gruppenauskunft an Parteien,  können Sie als betroffene Person online, schriftlich,
per E-Mail oder persönlich beim Einwohnermeldeamt einlegen. Ein telefonischer Widerspruch ist nicht möglich. 

Für einen schriftlichen Widerspruch, können Sie gerne folgendes Formular verwenden.

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Erforderliche Unterlagen
  • Vorlage von Personalausweis oder Reisepass bei persönlicher Antragstellung
  • bei schriftlicher und elektronischer Beantragung: Kopie von Reisepass oder Personalausweis
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Kosten/Leistung

gebührenfrei

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Zugehörigkeit zu
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