Bewohnerparkausweis beantragen

Ab Mai 2026 müssen Bewohner:innen in den Bewohnerparkzonen Fellbach Nordost und Nordwest, wie bereits seit Beginn 2023 im Komponistenviertel, beim Abstellen ihres Fahrzeugs im Straßenbereich einen Bewohnerparkausweis hinterlegen.

Das Bewohnerparken wird durch eine Zonenbeschilderung ausgewiesen. Das Parken innerhalb dieser Zone ist weiterhin möglich für Bewohner:innen mit Parkberechtigung / Parkausweis und zwar ohne zeitliche Begrenzung.

„Fremdparker“ bzw. Besucher können weiterhin mit Auslage einer Parkscheibe unter Beachtung der jeweils geltenden Höchstparkdauer parken. Gesetzliche Grundlage des Bewohnerparkens ist § 45 der Straßenverkehrsordnung (StVO); weitere Details sind in der Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO) geregelt.

Parkausweise für die Zonen 1 (Komponistenviertel), 2 (Nord-West) und 3 (Nord-Ost) können von den Bewohner:innen bei der Stadtverwaltung beantragt werden. Sie sind nicht auf andere Fahrzeuge übertragbar.

Grundsätzlich zur Antragstellung berechtigt ist jede gemeldete Person im Haushalt, die ein Fahrzeug führt (nutzt). Die maximale Anzahl der Berechtigungen ist jedoch abhängig von den zur Verfügung stehenden Parkflächen auf dem eigenen Grundstück.

Der Parkausweis wird jeweils für ein Jahr gegen eine Verwaltungsgebühr von 30,70 € ausgegeben. Mit gültigem Parkausweis ist die Parkdauer für Bewohner:innen unbegrenzt.

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Mitarbeiter
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zuständige Stelle

Die zuständige Straßenverkehrsbehörde

Es können neben Städten und Gemeinden auch Landratsämter, Große Kreisstädte oder Verwaltungsgemeinschaften für die Ausstellung der Bewohnerparkausweise zuständig sein.

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Formulare & Online-Prozesse
  • Sie können ein interaktives Online-Formular ausfüllen und über eine verschlüsselte Verbindung direkt an uns senden. Für die von Ihnen gewünschten Leistungen steht ein Online-Bezahlsystem zur Verfügung. Parkausweis beantragen
  • Überlassungserklärung KFZ
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Erforderliche Unterlagen

Kopie des Fahrzeugscheins, evtl. Überlassungsbestätigung des Halters

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Kosten/Leistung

Pro Jahr 30,70 Euro.

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Sonstiges

keine

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Rechtsgrundlage

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

  • § 45 Absatz 1b Nummer 2a Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)

Jeweilige örtliche Gebührenordnung (soweit vorhanden), ansonsten Gebühren-Nummer 265 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

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Zugehörigkeit zu