Bewohnerparkausweis beantragen
Im sogenannten „Komponistenviertel“ zwischen Stuttgarter Straße, Tainer Straße, Esslinger Straße und Pfarrer-Sturm-Straße müssen ab dem 1. Januar 2023 die Anwohner:innen beim Abstellen ihres Fahrzeugs im Straßenbereich einen Parkausweis hinterlegen.
Das Bewohnerparken wird durch eine Zonenbeschilderung ausgewiesen. Das Parken innerhalb dieser Zone ist weiterhin möglich für Anwohner:innen mit Parkberechtigung / Parkausweis und zwar ohne zeitliche Begrenzung.
„Fremdparker“ bzw. Besucher können von Montag - Freitag zwischen 8 und 19 Uhr bis zu drei Stunden lang parken. Sie müssen die Parkdauer mit der Parkscheibe belegen. Gesetzliche Grundlage des Bewohnerparkens ist § 45 der Straßenverkehrsordnung (StVO); weitere Details sind in der Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO) geregelt.
Parkausweise für das Wohnquartier Komponistenviertel samt „Pufferzone“ können von den Anwohner:innen bei der Stadtverwaltung beantragt werden. Sie sind nicht auf andere Fahrzeuge übertragbar.
Grundsätzlich zur Antragstellung berechtigt ist jede gemeldete Person im Haushalt, die ein Fahrzeug führt (nutzt). Die maximale Anzahl der Berechtigungen ist jedoch abhängig von den zur Verfügung stehenden Parkflächen auf dem eigenen Grundstück.
Der Parkausweis wird jeweils für ein Jahr gegen eine Verwaltungsgebühr von 30,70 € ausgegeben. Mit gültigem Parkausweis ist die Parkdauer für Anwohner:innen unbegrenzt.
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Sachbearbeiterin Straßenverkehrs- und Bußgeldbehörde
die Gemeinde-/Stadtverwaltung des Wohnortes
- PDF-Formular zum Ausdrucken Flyer Infos Bewohnerparkausweis
- Sie können ein interaktives Online-Formular ausfüllen und über eine verschlüsselte Verbindung direkt an uns senden. Für die von Ihnen gewünschten Leistungen steht ein Online-Bezahlsystem zur Verfügung. Parkausweis beantragen
- Überlassungserklärung KFZ
Kopie des Fahrzeugscheins, evtl. Überlassungsbestätigung des Halters
Pro Jahr 30,70 Euro.
keine
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- § 45 Absatz 1b Nummer 2a (StVO) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)
Jeweilige örtliche Gebührenordnung (soweit vorhanden), ansonsten Gebühren-Nummer 265 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)