Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen und Negative amtlich beglaubigen lassen

Zur Vorsprache ist eine vorherige Terminvereinbarung notwendig.
Einen Termin können Sie online unter folgendem Link vereinbaren: Online-Terminvereinbarung
Donnerstags von 13-18 Uhr ist eine Vorsprache ohne Termin möglich

Mit der amtlichen Beglaubigung bestätigt die Behörde, dass die Kopie mit dem Original übereinstimmt.
Kopien können sein:

  • Abschriften
  • Ablichtungen
  • Vervielfältigungen
  • Negative

Die zuständige Stelle beglaubigt die Kopie durch einen Beglaubigungsvermerk.

In erster Linie beglaubigen Stellen Kopien von Schriftstücken, die sie selbst ausgestellt haben (z.B. beglaubigt die Schule eine Kopie des von ihr ausgestellten Schulzeugnisses).
Ihre Wohnortgemeinde kann behördliche Schriftstücke oder Abschriften beglaubigen, die Sie einer anderen deutschen Behörde vorlegen müssen.

ACHTUNG: Deutsche Personenstandsurkunden können Sie nicht beglaubigen lassen. Hierbei handelt es sich um wieder beschaffbare  Urkunden. 
Eine neue Heiratsurkunde erhalten beim Standesamt, bei dem Sie geheiratet haben. Eine neue Geburtsurkunde erhalten Sie beim Standesamt Ihres Geburtsortes.
Näheres dazu finden Sie unter folgenden Seiten: Eheurkunde - Ausstellung beantragen oder Geburtsurkunde beantragen.

Ebenso können von der Gemeinde, keine Generalvollmachten, Vorsorgevollmachten, Erbscheine, notarielle Kaufverträge oder ähnliches beglaubigt werden.
Bitte wenden Sie sich hierzu an einen Notar.

Hinweis: Zwischen beglaubigten Kopien und der Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens ist zu unterscheiden. Mit der Beglaubigung einer Unterschrift wird bestätigt, dass die Urkunde von der Person stammt, die sie unterzeichnet hat. 

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Teams
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zuständige Stelle
  • jede Behörde für Abschriften von Schriftstücken,
    • die sie selbst ausgestellt hat oder
    • die für ihren eigenen Gebrauch bestimmt sind
  • die Gemeinde Ihres Wohnortes für die amtliche Beglaubigung von Schriftstücken,
    • die von einer deutschen Behörde ausgestellt worden sind oder
    • deren Abschrift zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt werden
  • jeder Notar und jede Notarin

Hinweis: Adressen der Notare und Notarinnen in Deutschland finden Sie bei der Bundesnotarkammer.

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Voraussetzungen

Sie möchten Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen oder Negative amtlich beglaubigen lassen.

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Verfahrensablauf

Legen Sie bei der zuständigen Stelle das Originalschriftstück und die entsprechende Anzahl Kopien vor. Diese Kopien werden dann von der zuständigen Stelle mit dem Original verglichen. Stimmen die Dokumente überein, wird auf der Kopie ein Beglaubigungsvermerk angebracht.

Sie können persönlich zu der zuständigen Stelle gehen oder eine Vertretung schicken.
Der vertretenden Person müssen Sie eine schriftliche Vollmacht erteilen. Im Einzelfall kann die Urkunde mit der Post an die zuständige Stelle zugesandt werden.

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Erforderliche Unterlagen
  • Personalausweis oder Reisepass
  • die Urschrift (Originalschriftstück)
  • Kopien, die beglaubigt werden sollen.
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Bearbeitungsdauer

Bei den zuständigen Behörden erfragen

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Kosten/Leistung
  • 7,00€ für die erste Seite der Beglaubigung
  • 4,00€ , für jede weitere Seite die beglaubigt werden soll
  • Die Gebühren richten sich nach der Gebührensatzung der Stadt Fellbach
  • Notargebühren: nach Gerichts- und Notarkostengesetz
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Rechtsbehelf

keiner

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Rechtsgrundlage
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Zugehörigkeit zu
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