Sozialberatung
Kontakt in Notlagen:
Herr Thomas Werres
Telefon 0711| 5851 123
Fax 0711| 5851 300
Frau Simone Oßwald
Telefon 0711|5851 375
Fax 0711|5851 300
Wohngeldstelle
Sie können Wohngeld beantragen, wenn Sie nicht über ausreichendes Einkommen verfügen, um Ihren Wohnraum zu bezahlen. Wohngeld können sowohl Mieterinnen und Mieter (als Mietzuschuss) als auch selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer (als Lastenzuschuss) erhalten.Wohngeld wird schriftlich beantragt. Die erforderlichen Formulare können Sie herunterladen (siehe unten) oder bei der Wohngeldstelle im Fellbacher Rathaus bekommen.Die Höhe der Leistungen wird individuell berechnet und in der Regel für 12 Monate bewilligt.
WICHTIGER HINWEIS ZUM WOHNGELD: Aufgrund der aktuellen Situation bitten wir alle Wohngeldempfänger, falls Sie von Kurzarbeit betroffen sind, einen Erhöhungsantrag zu stellen. Diesen können Sie bequem auf unserer Homepage herunterladen und uns per Post zusenden. Reichen Sie uns dazu auch die aktuellen Verdienstbescheinigungen ein. Bitte beachten Sie die geänderten Rathaus Öffnungszeiten.Bitte nutzen Sie die Möglichkeit, uns diese kopiert per Post oder per Email zukommen lassen.Ausnahmsweise können Sie uns auch die Originalunterlagen zusenden, die wir Ihnen dann nach Prüfung zurücksenden.
www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/bauen/wohnen/wohngeld-2020-ratschlaege-und-hinweise.pdf
www.bmi.bund.de/DE/themen/bauen-wohnen/stadt-wohnen/wohnraumfoerderung/wohngeld/wohngeld-node.html
Wohngeld beantragen:
Sie erhalten Wohngeld, wenn Sie nicht über ausreichendes Einkommen verfügen, um Ihren Wohnraum zu bezahlen.
Höhe: Abhängig vom Einzelfall.
Es orientiert sich an der Haushaltsgröße, dem Einkommen und der Miete beziehungsweise Belastung.
Dauer: In der Regel für 12 Monate.
Im Einzelfall kann dieser Zeitraum länger oder kürzer sein.
Wollen Sie Wohngeld nach diesem Zeitraum weiter beziehen, müssen Sie es neu beantragen.
Zuständige Stelle:
Die Wohngeldbehörde.
Die Wohngeldbehörde ist, je nach Wohnort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
Hinweis: Für die Einwohnerinnen und Einwohner einzelner Großer Kreisstädte ist möglicherweise das Landratsamt zuständig. Die Verwaltungen der Gemeinden, die keine Wohngeldzuständigkeit haben, nehmen Ihren Antrag aber entgegen und leiten ihn an die zuständige Stelle weiter.
Voraussetzungen:
Ihr Gesamteinkommen liegt nicht über einer bestimmten Grenze.
Die Einkommensermittlung orientiert sich am Einkommensteuergesetz, das heißt maßgebend sind Ihre individuellen steuerpflichtigen positiven Einkünfte, ergänzt um einen Katalog zu berücksichtigender steuerfreier Einnahmen.
Sie tragen die Kosten für den Wohnraum selbst.
Verfahrensablauf:
Das Wohngeld beantragen Sie am besten schriftlich. Nutzen Sie das im Internet zur Verfügung stehende Formular. Sie erhalten es auch bei der zuständigen Stelle.
Sie müssen unterschiedliche Formulare benutzen, abhängig davon, ob Sie Wohnraum gemietet haben (Mietzuschuss) oder dieser Eigentum von Ihnen ist (Lastenzuschuss).
Sie können Wohngeld auch formlos beantragen. Dabei gelten Besonderheiten.
Die Entscheidung über Ihren Antrag erhalten Sie schriftlich in Form eines Bescheids.
Bei einem positiven Bescheid überweist Ihnen die zuständige Stelle die Zahlungen einmal monatlich im Voraus auf das von Ihnen angegebene Konto.
Fristen:
Erstantrag: keine
Anträge auf Weiterleistung: zwei Monate vor Beendigung des laufenden Bewilligungszeitraumes. So vermeiden Sie Zahlungsunterbrechungen.
Erforderliche Unterlagen:
Nachweis über die Miete oder Belastung.
Nachweise über das Gesamteinkommen des Haushalts (Arbeitseinkommen, Rente, Kindergeld etc.).
KOSTEN: keine
Sonstiges:
Haben sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände verbessert bzw. verändert, kann es auch zu einer Verringerung des Wohngeldes kommen. Sie sind verpflichtet, alle Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes führen können, der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen. Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen sogenannten Datenabgleich überprüfen.
Herr Thomas Müller
Amt für Soziales und Teilhabe
Gebäude: Rathaus Fellbach
Zimmer: 055
Telefon: 0711/5851-579
Fax: 0711/5851-483
E-Mail: wohngeld(at)fellbach.de
Sachgebietsleitung Wohngeldstelle
Frau Tania Kortekamp
Amt für Soziales und Teilhabe
Gebäude: Rathaus Fellbach
Zimmer: 056
Telefon: 0711/5851-259
Fax: 0711/5851-483
E-Mail: wohngeld(at)fellbach.de
Frau Sofia Theodorou
Amt für Soziales und Teilhabe
Gebäude: Rathaus Fellbach
Zimmer: 056
Telefon: 0711/5851-392
Fax: 0711/5851-483
E-Mail: wohngeld(at)fellbach.de
Rentenstelle
Das Serviceangebot der Rentenstelle umfasst ausschließlich die Unterstützung bei der Antragstellung auf die Altersrente sowie Klärung des Rentenversicherungskontos.
TERMINVEREINBARUNG
LEIDER IST ES AKTUELL NICHT MÖGLICH TERMINE ONLINE ZU VEREINBAREN.BITTE KONTAKTIEREN SIE UNS TELEFONISCH ODER PER E-MAIL.WIR BITTEN UM IHR VERSTÄNDNIS.
Die Rentenstelle im Rathaus Fellbach wird im Zeitraum 28.12.2020 – 08.01.2021 nicht besetzt sein. In dringenden Fällen können Sie sich an die Deutsche Rentenversicherung in Stuttgart wenden. Tel.: 0711-848-30300.
Amt für Soziales und Teilhabe
Gebäude: Rathaus Fellbach
Zimmer: 057 B
Telefon: 0711/5851-278
Fax: 0711/5851-483
E-Mail: rentenstelle(at)fellbach.de
Broschüre Grundrente FAQ
www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/LS/Rente/rente.html