Transparente Flächenentwicklung durch klare Regelungen


„Wie können künftig notwendige Gewerbeareal transparent und in überschaubarer Zeit entwickelt werden?“, fragte Oberbürgermeisterin Gabriele Zull in der vergangenen Gemeinderatssitzung am 18. Mai. Nach einer Studie der Prognos AG fehlen in den kommenden Jahren in Fellbach zwischen 25 und 45 Hektar Gewerbefläche in der Kappelbergstadt. Gewerbeflächen will die Stadt künftig allerdings erst entwickeln, wenn sie im kompletten Eigentum ist oder wenn ihr die maßgeblichen Flächen in diesem Bereich gehören. Dies beschlossen die Stadträte mit deutlicher Mehrheit.

„Seit über zehn Jahren dauert die Entwicklung des Gewerbegebietes Siemensstraße – wir haben aus den vielen Verzögerungen dort gelernt“, stellte Oberbürgermeisterin Zull fest. Es gelte klare Regeln aufzustellen, wie dies auch bereits in anderen Kommunen erfolgt sei. Künftig setzt die Stadt daher auf das sogenannte „Zwischenerwerbs- bzw. Ankaufsmodell“ bei der Entwicklung neuer Baugebiete. Demnach wird die Stadt selbst künftig die Flächen in den zur Entwicklung anstehenden Gebieten zu genau festgelegten Konditionen selbst (zwischen)erwerben. Mit allen Eigentümern wird vorab gesprochen und für alle gelten dieselben Rahmenbedingungen. „Dabei werden natürlich faire Preise und Rückkaufkonditionen zugrunde gelegt“, so Zull. Allerdings werde auch erst entwickelt, wenn der Gebietserwerb abgeschlossen sei. Mit diesem Verfahren sollen Bodenspekulationen vermieden werden.

Das Verfahren bietet Rechtssicherheit und durch das transparente Vorgehen auch mehr Planbarkeit. Sobald der Gebietserwerb abgeschlossen ist, kann mit der Entwicklung begonnen werden. Die Zeithorizonte sind dann bekannt und Unterbrechungen oder Umplanungen durch neue Wünsche von anderen Eigentümern wirken nicht zeitverzögernd. Neben diesem Ankaufmodell wird die Stadt auch das satzungsgebundende Vorkaufsrecht sowie den freihändigen Erwerb bei städtebaulich relevanten Grundstücken nutzen. „Fellbach hat in diesem Bereich seit Jahrzehnten Nachholbedarf“, stimmte Stadtrat Andreas Möhlmann (SPD) den neuen Instrumente der Bodenpolitik zu. Auch wenn die Freien Wähler hier keinen so großen Handlungsbedarf in der Vergangenheit gesehen haben, hätten die Berichte aus den Nachbarkommunen doch überzeugt, so Ulrich Lenk (FW/FD). Der Stadtrat bat gleichzeitig, die Instrumente sorgfältig einzusetzen. Simone Lebherz (CDU) kommentierte, dass ihre Fraktion einer Flächenversieglung mit großer Zurückhaltung begegne, sie aber die „faire und gerechte“ Aufstellung in der Bodenpolitik begrüße. „Jeder Eigentümer weiß jetzt Bescheid.“ Speziell das Ankaufsmodell ermögliche bei der Stadtentwicklung eine Planung, die sozial und ökonomisch nachhaltig und auf das Gemeinwohl ausgerichtet sei, meinte Karl Würz (Grüne). Von der neuen Bodenpolitik verspreche sich seine Fraktion außerdem einen Dämpfer für die stetig steigenden Bodenpreise.

Künftige Instrumente der Bodenentwicklung

Zwischenerwerbs- beziehungsweise Ankaufsmodell: Die Stadt entwickelt neue Gebiete und Gebietsbereiche nur, wenn sie vorab Eigentum an allen oder allen maßgeblichen Grundstücken erwerben konnte. Dadurch können Bebauungspläne ohne vielfache Umplanungen und Neubaumaßnahmen rascher realisiert werden. Für die Eigentümer können Rück- und Erstkaufsrechte eingeräumt werden (mit vertraglich festgelegten Zielen, Bauverpflichtung und Rückfallklausel bei Nichteinhaltung). Der Rückkaufpreis kann bereits beim Erwerb festgelegt werden. Zudem werden im Zuge der Gebietsentwicklung die Grundstücke wieder dem privaten Grundstücksmarkt zugeführt. Allen Eigentümern wird ein fairer und gleicher Erwerbspreis je Quadratmeter angeboten. Durch das Modell können jahrzehntelange Baulücken und große Spekulationsgewinne vermieden werden. Über die Verkaufs- und Rückkaufsmodalitäten werden dem Gemeinderat zu einem späteren Zeitpunkt weitere Beschlussvorlagen vorgelegt werden.

Satzungsvorkaufsrecht: Der Gemeinderat kann zur Sicherung der städtebaulichen Entwicklung ein Vorkaufsrecht für die Stadt festlegen. Dadurch kann der Aufkauf durch Spekulanten verhindert werden, es muss zwischen Privatinteressen und dem Wohl der Allgemeinheit abgewogen werden. Zudem wird der Grundstücksverkäufer nicht schlechter gestellt. Das Satzungsvorkaufsrecht kann für neue Gebiete wie auch für unbebaute oder untergenutzte Grundstücke im Innenbereich mit besonderer städtebaulicher Bedeutung gelten.

Freihändiger Erwerb: Der Freihändige Erwerb von geeigneten Grundstücken soll weiterhin erfolgen.

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