Mit der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung (UkraineAufenthFGV) werden ab dem 1. Februar 2024 noch gültige Aufenthaltserlaubnisse zum vorübergehenden Schutz nach § 24 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz für anlässlich des Krieges in der Ukraine nach Deutschland eingereiste Ausländer automatisch bis zum 4. März 2025 verlängert. Für eine Verlängerung müssen die Geflüchteten die zuständige Ausländerbehörde nicht aufsuchen.

Die Verlängerung gilt kraft Rechtsverordnung ohne Verlängerung im Einzelfall. Ein neuer Aufenthaltstitel wird in diesen Fällen nicht ausgestellt. Vorsprachen oder Termine bei der Ausländerbehörde zur Verlängerung der von der Verordnung umfassten Aufenthaltstitel bedarf es daher grundsätzlich nicht.

Die Leistungsbehörden, Familienkassen, Krankenkassen, BAföG- sowie Wohngeldstellen werden von den zuständigen Bundesministerien über die Verlängerung informiert. Die zuständigen Behörden der Schengen Staaten erhalten ebenfalls entsprechende Informationen, wodurch die Reisemöglichkeiten für Titelinhaber sichergestellt werden.

Informationen erhalten Sie auch auf www.germany4ukraine.de/hilfeportal-de

Information auf Ukrainisch, Russisch und Englisch