Achtung: Die Frist für die Beantragung ist am 31.12.20 abgelaufen!
Mit der Förderung erhalten Sie eine finanzielle Hilfe, um einen Liquiditätsengpass in Folge der Corona-Pandemie zu kompensieren und Ihre wirtschaftliche Existenz zu sichern.
Es handelt sich um einen einmaligen Zuschuss. Dieser setzt sich wie folgt zusammen:
- bei 50 % Anteil von Umsätzen im Hotel- und Gaststättenbereich am Gesamtumsatz oder darüber („überwiegende Tätigkeit“):
3.000 Euro je Betrieb sowie 2.000 Euro je Mitarbeiterin oder Mitarbeiter, umgerechnet in Vollzeitstellen
- bei mindestens 30 %, aber weniger als 50 % Anteil von Umsätzen im Hotel- und Gaststättenbereich am Gesamtumsatz („maßgebliche Tätigkeit“):
2.000 Euro je Betrieb sowie 1.000 Euro je Mitarbeiterin oder Mitarbeiter, umgerechnet in Vollzeitstellen.
Beispiel 1: Sie betreiben ein Café mit 2 Vollzeitbeschäftigten (überwiegende Tätigkeit im Gaststättenbereich).
Beihilferechtliche Obergrenze: 800.000 Euro
Liquiditätsengpass: 8.000 Euro
Sie können beantragen: 7.000 Euro (3.000 Euro + 2 x 2.000 Euro)
Beispiel 2: Sie sind Winzerin und führen eine Landpension mit insgesamt 10 Vollzeitbeschäftigten im Gesamtunternehmen (40 % Anteil am Gesamtumsatz, damit maßgebliche Tätigkeit im Beherbergungsbereich).
Beihilferechtliche Obergrenze: 800.000 Euro
Liquiditätsengpass: 6.000 Euro
Sie können beantragen: 12.000 Euro (2.000 Euro + 10 x 1.000 Euro)
Der Zuschuss kann maximal so hoch sein wie Ihr errechneter Liquiditätsengpass.
Gefördert werden maximal drei zusammenhängende Monate im Zeitraum 1. Mai 2020 - 31. Dezember 2020.