Die Anträge können Sie fortlaufend einreichen. Die zur Verfügung stehenden Mittel werden nach dem Eingang der Anträge verteilt. Der Antrag ist rangwahrend gestellt, wenn er vollständig eingegangen ist. Als Eingangsdatum gilt das Datum des Eingangsstempels.
Abweichend von den Regelungen der Nummer 1.2 der VV zu § 44 LHO ist für Vorhaben seit dem 1. September 2019 ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn von bis zu höchstens 6 Monaten unschädlich. Nach Fertigstellung der Ladestation inklusive Netzanschluss ist keine Antragstellung/Förderung mehr möglich. Dies gilt sowohl für Anschaffung als auch für Leasing/Miete/Contracting der Ladestation. Energielieferverträge sind dabei unbeachtlich.
Es wird eine umgehende Antragstellung für begonnene Maßnahmen empfohlen.